Beiträge von booner


    Von Recht hat er jedenfalls keine Ahnung.


    Antworte ihm doch mal, dass die zwischen dir und ebay.de in das Nutzungsverhältnis miteinbezogenen AGB überhaupt kein Rolle im Verhältnis zwischen dir und Käufer spielen.


    Die ebay AGB werden nicht im geringsten Bestandteil des zwischen dir und dem Käufer geschlossenen Kaufvertrags, noch entfalten sie Bindungswirkung für eurer Schuldverhältnis.
    Natürlich lässt ein Verstoß gegen die ebay.de AGB deinerseits evtl. auch auf eine Störung im Verhältnis zwischen dir und dem Käufer schließen, mehr aber auch nicht.


    Bezüglich der "fehlenden" Rechnung sehe ich deinerseits aber nicht einmal einen Verstoß gegen irgendeine Klausel der ebay AGB.


    Zitat


    P.S Das Handy hatte ich selbst gebraucht gekauft, habe auch keine Rechnung erhalten. Auf dem Karton war mit nem Kuli geschrieben worden das sich die IMEI durch Tausch geändert hat, das meint er mit IMEI Änderung usw...
    Soviel zu deiner Frage dieker.



    Wenn du jedoch dem Käufer verschwiegen hast, dass das Handy nicht aus erster Hand stammt, könntest du ihn arglistig getäuscht haben.


    Du hättest erwähnen müssen, dass du das Handy deinerseits bereits gebraucht erworben hast.


    Schreib ihm also davon besser nichts, sonst will er den Kaufvertrag noch wegen arglistiger Täuschung anfechten...

    Re: Mietkaution Frage !




    http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html


    Ich nehme an, als Sicherheitsleistung wurde die Zahlung dreier Nettomonatsmieten auf ein Kautionskonto vereinbart?


    Dann wäre deine Freundin zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, vgl. § 551 II 1 BGB.


    Wurde keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, ist die erste Rate (= 1/3 der Gesamtsumme) zum vertragsgemäßen Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraumes (Mietbeginn) fällig, vgl. § 551 II 2 BGB.


    Wurde die Kautionsregelung erst während des Mietverhältnisses ohne Fälligkeitsbestimmung vereinbart, ist die erste Rate gem. § 271 I sofort fällig.


    Die zweite Rate wird einen Monate nach der ersten, die dritte Rate zwei Monate nach der ersten Rate fällig (ergibt sich aus "drei gleichen monatlichen Teilzahlungen" in § 551 II 1 BGB).


    Deine Freundin hätte sich also mit der zweiten Rate noch einen Monat Zeit lassen können. Die ändert jedoch nichts daran, dass die letzte Rate bereits fällig ist, da sie die Wohnung schon seit 3 Monaten bewohnt. Eine Ausnahme wäre, wenn sie und der Vermieter die Kautionsregelung bspw. erst 9 Wochen nach Mietbeginn vereinbart hätten, dann wäre konkret noch nicht einmal die zweite Rate fällig.

    Ist ja lustig :D


    Kannst du die mail mal hier auszugeweise posten, mich würden die genannten §§ interessieren...


    Solange du ihm vertraglich keine Rechnung über das P900 zugesichert hast, musst du ihm natürlich auch keine liefern. Ich unterstelle dir jetzt mal, dass du das P900 nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vekrauft hast.


    Du hast keine Pflicht, dass Fehlen der Rechnung in deiner Angebotsbeschreibung zu erwähnen. Noch dazu hast du den Lieferumfang ja abeschließend aufgezählt. Selbst wenn du "incl. sämtlichen Originalzubehör" geschrieben hättest, müsstest du m.E. keine Rechnung liefern, da eine Rechnung kein Zubehör darstellt.


    Aber nicht dass er nur ein Empfangsbekenntnis für seine Leistung wollte, und ihr aneinander vorbeigeredet habt. Gemäß § 368 I BGB hast du ihm (auch als nichtgerweblicher Verkäufer) eine Quittung auszustellen.


    Wurde der 368 in seiner mail auch genannt?