Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Andreas24
    Habs mir nach Lastschrift mal zurückbuchen lassen und habe einfach mal vermutet, dass es auch bei Überweisung geht.


    Aber was ist denn, wenn Geld mal ausversehen auf ein falsches Konto gebucht wird, ist es dann weg?


    Sofern der Überweisungsauftrag ausgeführt wurde, der Betrag also dem Empfängerkonto bereits gutgeschrieben wurde, lässt sich da nicht mehr dran rütteln!


    Wäre ja noch schöner, wo bliebe da für den Verkäufer die Sicherheit bei Überweisungszahlung?


    Einzig wenn die ausführende Bank einen Zuordnungsfehler gemacht hätte, also der beim Überweisungauftrag als Begünstigter angegebene nicht der Inhaber der auf dem Auftrag angegebenen Kontonummer ist, ist eine Rückbuchung nach Gutschrift möglich.


    Hier hat dann die Bank den schwarzen Peter...


    Meistens kommt also beim einem Zahlendreher in Kontonummer oder BLZ ein Brief von deiner Bank, dass die Überweisung nicht ausgeführt werden konnte.
    Bei Auftragserteilung über Onlinebanking wird oft sofort eine Fehlermeldung angezeigt, wenn in der Kontonummer ein Dreher ist, da die meisten Kontonummer prüfziffergeschützt sind.


    Sollte sich die Bank in so einem Zahlendreherfall querstellen, hast du selbstverständlich noch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gg. den fälschlicherweise Begünstigten, wobei solche Dreipersonenverhältnisse recht unangenehm sind....

    Zitat

    Original geschrieben von Foxy
    Korrekt ist, dass DA_SERC derzeit keinen Anspruch auf sein Geld hat. Sollte aber der Verkäufer das Telefon nicht abschicken bzw. abgeschickt haben, dann sollte DA_SERC ihm eine letzte Frist von 7 Tagen setzen. Bei Fristsetzung empfiehlt es sich schon anzudrohen, bei Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
    Kommt die Ware dann nicht innerhalb der Frist, dann sollte er vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern. Auch hier ist eine erneute Frist von z. B. 7 Tagen zu setzen. Kommt kein Geld dann Mahnung und als letzten Schritt kommt dann ein Mahnbescheid.
    Das alles war aber nicht wirklich Antwort auf die ursprüngliche Frage. Die leutete nämlich:Worauf ich DA_SERC nur daraufhin weisen wollte, dass ihm eine Anzeige wegen Betruges auch nicht das Geld wiederholt. Hier hilft halt nur ein Mahnbescheid. Allerdings muss er sich dann an o. g. Regeln halten.


    mfg
    Foxy


    Ein Mahnbescheid ist hier momentan einfach nicht das Mittel der Wahl.


    Ein Anspruch des Käufers auf ein bestimmte Geldsumme als Voraussetzung für den Erlass eines Mahnbescheides entseht hier frühestens mit Eintritt des Rückgewährschuldverhältnisses infolge des Käuferrücktritts.


    Für den Rücktritt des Käufer müssten erst einige Bedingungen erfüllt sein.


    Hier ist ja noch nicht einmal klar, ob der Verkäufer geleistet hat oder nicht.
    Wenn der Frahchtführer Mist gebaut hat (Paket verlustig, falsch zugestellt etc.)
    ist der nicht gewerbliche Verkäufer beim Versendungskauf aus dem Schneider.


    Wenn der Verkäufer bislang nicht geleistet hätte, dann müsste der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist zur Lieferung und Übereignung der Kaufsache setzen, um in die Nähe eines Rücktritts zu gelangen. 7 Tage halte ich da für etwas knapp bemessen. Weiterhin muss diese Fristsetzung dem Vk auch zugehen, was bei einer email etwas wacklig ist. --> Brief, am Besten eingeschrieben --> es wird also ingesamt deutlich länger als sieben Tage dauern...


    Selbst wenn dann alle Bedingungen für den Käuferrücktritt erfüllt sind, muss der Käufer dem Vk seinen Rücktritt erst noch erklären. Ich würde dafür lieber wieder zum (eingeschriebenen) Brief anstatt zur email greifen... --> Dafür kannst du wieder eine Woche rechnen.
    In diesem Brief dem Vk am Besten gleich eine Zahlungsfrist zur Befriedigung des Anspruchs aus dem Rückgewährschuldverhältnis setzen --> wieder 10 Tage.


    Danach kannst du über den Erlass eines Mahnbescheides nachdenken. Dauer wohl doch etwas länger :D




    Wie Zappi schon schrieb, ist ein Mahnbescheid verschwendete Zeit, wenn der Käufer es hier mit einem "Profi" zu tun hat, der die Sanktionen des Käufers bis aufs Letzte ausreizen will. Einen Widerspruch gg. den Mahbescheid kann eigentlich jeder einlegen, der Lesen und Schreiben kann...


    Für eine Strafanzeige sehe ich momentan auch noch keinen Raum.


    Ich würde diese erst dann stellen, wenn der Vk trotz gesetzter Nachfrist nicht geliefert hat und auch keine Ablieferung an die Psot etc. nachweisen kann und keine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer möglich ist.


    Von einer Strafanzeige hat der Käufer ersteinmal überhaupt nichts. Höchstens bei der Feststellung der wahren Identität des Vk könnte er Hilfe bekommen.


    Achja: Strafanzeige wenn dann gleich per Brief an die StA. Bei den Grünen wirst du nur ein paar blöde Gesichter bekommen (hä? Verträge übers Internet? :D) und es wird noch länger dauern...


    DA_SERC
    Hast du eine Anschrift und den Realname des Vk? Sind diese Angaben plausibel? Lässt sich ein Telefonanschluss ausfindig machen? Ist der Kontoinhaber personengleich?