ZitatOriginal geschrieben von Stephan I.
Also dem Verbraucher ist es völlig egal, ob nachgebessert wird oder nicht. Der will nur waschen und zwar schnell...
Aber oben schriebst du:"Es wurde seitens des Verbrauchers Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache gefordert, was ihm unstreitig zusteht."
Dann will er doch gerade die Lieferung einer mangelfreien Sache, und nicht die Beseitigung des Mangels an der gelieferten Waschmaschine.
Für den Rückgriff in der Händlerkette existiert mit § 478 BGB eine eigene AGL.
Aber was nützt ein Anspruch gegen einen insolventen Lieferanten?
Wer sagt, dass es noch einen (solventen) Zwischenhändler gegeben hat?