Beiträge von booner

    Zitat

    Original geschrieben von Osmin
    Die Lackierung war ja auch ein Grund zum Kauf. Und die Formulierung "Technisch und Optisch in einem TOP-Zustand!" gab mir halt keinen grund zur Annahme, dass es nicht ok ist.


    booner
    Vielleicht muss jeder mal so eine Erfahrung bei Ebay machen. Hinterher ist man immer schlauer. Hatte aber bei meinen anderen 250 Geschäfte nie Probleme.


    Osmin


    Das Problem ist halt die mangelnde Griffigkeit des Ausdrucks "...optisch in einem TOP-Zustand". Das kann vieles sein...


    Probieren würd ich es auf jeden Fall. Findet die Diskussion auf schriftlicher Ebene statt, wird vielleicht auch dein Vk kooperativer.

    Zitat

    Original geschrieben von elgo
    Der Gewährleistungsausschluss zieht nicht, wenn eine mangelhafte Sache von vorneherein verschickt wird.


    Hmm, du meinst wohl, wenn der Verkäufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Sache hatte und sie trotzdem verschickt hat und die Sache entgegen der Parteienvereinabrung mangelhaft ist.


    Wäre die geschuldete Sache nicht von "vorneherein" mangelhaft, würde ja schon kein Sachmangel vorliegen, ausgenommen mal der nach hinten verlagerte Gefahrübergang beim Verbrauchsgüterkauf.


    @ osmin:


    Nachdem das mit der Lackierung erwähnt wurde, wird es sehr schwierig daraus einen Sachmangel zu konstruieren. Bleiben nur noch die Flecken.


    Sind diese Flecken dezlich zu erkennen? Fallen sie auch dem Laien gleich als Abweicxhung vom Normalzustand ins Auge?
    Kannst ein Foto vom Display machen?

    Osmin


    Ein Mahnbescheid kommt erst in Frage, wenn du aufgrund des durch deinen Rücktritt eingetretenen Rückgewährschuldverhältnisses einen Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer geltend machen kannst....


    berlibaerchen


    Den Terminus "zugesicherte Eigenschaft" gibt es in der Neufassung des BGB nicht mehr. Für einen Betrug gem. § 263 I StGB sehe ich auch keinen Anhaltspunkt

    Hast du mal den Link zur Auktion? Ich kann mir so kein Bild von dem Ganzen machen.


    Wenn du schreibst, das Display sei fleckig und das Gerät sei diletantisch umlackiert worden, sind das ganz offensichtliche Mängel, die der Verkäufer, wenn er nicht gerade blind sein sollte, gekannt haben musste.


    Bezüglich solcher Mängel greift der Haftungsausschluss in keinster Weise, vgl. § 444 BGB. Der Verkäufer kann sich, wenn er die Mängel hätte kennnen müssen, also nicht auf den Ausschluss der Mängelhaftung berufen!


    Du musst den Vk eine Frist zur Nacherfüllung setzen, und ihm für den Falle des erfolglosen Fristablaufs den Rücktritt vom Kaufvertrag androhen. Du kannst entweder die Lieferung eines mangelfreien Handys oder die Beseitigung des Mangels am gelieferten Gerät verlangen.


    Das machst du, wenn der Vk sich weiter stur stellt, schriftlich als Einschreiben.



    Sollte sich nichts tun, oder die Vk die Nacherfüllung ausdrücklich verweigern oder die Nacherfüllung an sich scheitern, kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten und Zug um Zug gegen Rücksendung des Handys (versichert!) Rückzahlung des Kaufpreises verlangen sowie Schadens-/ Aufwendungsersatz
    geltend machen.


    Dieser Rücktritt vom Vertrag ist keine "Rückgabe" und auch kein "Umtausch", so wie das vielleicht der Verkäufer sieht. Es gibt - von diversen gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten bei bestimmten Absatzformen mal abgesehen - kein Recht auf Rückgabe oder Umtausch bei Nichtgefallen.


    Aber genaues kann ich dir erst sagen, wenn ich die Artikelbeschreibung vor mir habe...

    Zitat

    Original geschrieben von WilliW
    Bin mal gespannt, wie ich mich mit dem Verkäufer einigen kann.
    Bei einem derart eindeutigen Fall habe ich jedoch auch keine Bedenken, den guten Mann anzuzeigen.


    Moment mal! Weswegen möchtest du den guten Mann denn anzeigen?
    Wegen Betrug?


    Wenn er selbst davon ausging, das T68 sei funktionsfähig, liegt mangels Täuschungsbewußstsein schon keine Täuschung vor.


    Sollte er Kenntnis vom Kein-Netz-Bug gehabt haben, könnte der objektive Betrugstatbestand erfüllt sein. Aus subjektiver Sicht müsste der Vk aber zusätzlich zumindest mit Eventualvorsatz bezüglich aller objektiven Merkmale gehandelt haben.
    D.h. er müsste zumindest in Kauf genommen haben, dich über Tatsachen zu täuschen und dadurch bei dir einen Irrtum hervorzurufen, weiterhin dass du deswegen irrtumsbedingt verfügst und dass dir unmittelbar durch diese Verfügung ein Vermögensschaden entsteht.
    Zusätzlich dazu müsste er in Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt haben.


    Das kann man dem Vk aber nicht so ohne weiteres unterstellen.



    Eindeutig ist aber, dass ein Sachmangel vorliegt, da ja anzunehmen ist, dass der Kein-Netz-Bug bereits vor Gefahrübergang, also vor Aufgabe des Pakets etc. vorlag.


    Du kannst daher vom Vk Nacherfüllung im Rahmen der Mängelhaftung verlangen, da kein Haftungsausschluss vereinbart wurde.
    D.h., du kannst vom Vk entweder die Lieferung eine mangelfreien T68 oder die Beseitigung des Mangels am gelieferten T68 verlangen.


    Das ganze am Besten indem du ihm dazu eine angemessene Frist setzt. Portokosten, die im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, gehen natürlich voll zu Lasten des Vk.


    Sollte die gesetzte Frist erfolglos verstreichen oder der Vk eine Nacherfüllung verweigern oder die Nacherfüllung fehlschlagen, kannst du entweder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen oder den Kaufpreis durch Erklärung mindern.



    Den aus einer dieser Alternativen resultierenden Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme ggü. dem Vk musst du dann, wenn er sich stur stellt, im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens eintreiben.


    Ab hier würde ich wieder über eine Strafanzeige wegen Betruges nachdenken.


    Es soll aber auch noch vernünftige Menschen geben, und ich hoffe für dich, dass der Vk ein solcher ist. Dann wird er sich nicht mit dir rumstreiten wollen...


    Kann man bei ebay eigentlich schon RSV ersteigern? Wär oft gar nicht dumm :D

    Zitat

    Original geschrieben von xaruba
    Zum Preisvergleich mit anderen Shops schau auf alle Fälle auch auf die Homepage des Werksverkaufes von FSC. Heisst jetzt ComBay Computer.



    Danke für den Tip! Der C19-1 hat im Gegensatz zum P19-1 keinen DVI-Eingang oder? Den C19-1 gibts beim Werksverkauf für 599,-€



    Ich könnt sowieso kotzen: Bis gestern gab es den P19-1 bei amazon.de für 639,-€, seit heute 679,-€:mad: :mad: