Danke Wolf. (14) im verlinkten PDF ist mir etwas suspekt. Ich verstehe es so, dass bei Prepaid die Anbieter wählen können zwischen:
- Einen Nachweis vom Kunden über stabile Bindungen vom Kunden einholen und danach weiter Roaming zuschlagsfrei zu Heimpreisen (begrenzt auf die Doppelte Menge vom Monatsbetrag geteilt durch Großhandelspreis) erlauben,
oder einfach ohne Infos vom Kunden einzuholen und ohne den Kunden diese Möglichkeit des Nachweises bei Prepaid überhaupt zu bieten:
- Roaming zuschlagsfrei zu Heimpreisen erlauben, aber begrenzt auf die einfache Menge vom Prepaid-Kontostand beim Verlassen des Anbieterlandes geteilt durch Großhandelspreis.
Ganz einfach ist die zweite Bestimmung nicht beschrieben, aber ich glaube, man könnte die so interpretieren, dass wenn ich z.B. mit einer Aldi Prepaid SIM verreise und zu dem Zeitpunkt 5 Euro auf dem Prepaid-Konto habe, ich max. 494 MB im Roaming zuschlagsfrei verbrauchen darf, selbst wenn ich im Urlaub zusätzlich auflade. Erst wenn ich mich wieder in Deutschland im Heimnetz einbuche, fängt der Roaming-Begrenzungszähler neu an, wieder mit dem Betrag zu dem Zeitpunkt der Ausreise.
Auf jeden Fall steht da "die Nutzung regulierter Endkundendatenroamingdienste zum geltenden inländischen Endkundenpreis". Der Preis sollte also auch bei Prepaid wie Zuhause sein und nicht irgendwie auf 0,85 nach unten/oben begrenzt sein wie ich früher vermutete. Nur die MB-Grenze wird mit 0,85 berechnet.
Wie man sowas den Kunden verständlich vermitteln könnte, ist mir aber nicht klar.
(19) und (20) geben nach meiner Meinung den Anbietern das Recht, zuschlagfreies Roaming nach 2 Monaten trotz Nachweis vom Kunden nicht mehr lange dulden zu müssen und die Zuschläge zu berechnen, das Roaming zu sperren, zu kündigen o.Ä.
Was mir noch eingefallen ist, dass wenn das Roamingverhalten über 4 Monate ermittelt wird, schon nach 60 Tagen Roaming innerhalb der 4 Monaten, der Punkt erreicht ist, wo der Aufenthalt im Roaming überwiegt und dem Anbieter das Recht gibt, nachzufragen. Das ist dann noch weniger als 3 Monate von einem der früheren Entwürfe. Es ist jedoch wieder die Regelung dabei, dass eintages Reisen/Pendeln nicht als Roamingtage für diese Ermittlung zählen.