Autor: LG Potsdam
Titel: Urteil vom 18.2.1998 - 2 O 491/97; Gebühren für Rücklastschriften und Deaktivierung in Mobilfunk-AGB (nicht rechtskräftig)
Quelle: bislang nicht veröffentlicht
Datum: 18.2.1998
Art: Urteil
Stichworte: Mobilfunk, AGB, Rücklastschriftgebühr, Deaktivierungsgebühr, Verbraucherschutz
Leitsatz GCP:
1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mobilfunkanbietern ist es unzulässig, von Privatkunden eine Gebühr für Rücklastschriften auch dann zu verlangen, wenn die Rücklastschrift nicht auf einem Verschulden des Kunden beruht.
2. Es ist auch nicht zulässig, für die Deaktivierung des Vertrages eine Gebühr von pauschal 74,75 DM zu verlangen, die nicht nach dem Vertretenmüssen der Vertragsbeendigung differenziert und dem Kunden nicht die Möglichkeit einräumt, im konkreten Einzelfall nachzuweisen, daß der angemessene Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
Sachverhalt:
Ein Verbraucherschutzverein klagt gegen folgende Klausen in den AGB von E-Plus: "Rücklastschrift ... mit MWSt 30,00 DM; Deaktivierung ... mit MWSt 74,75 DM."
Aus den Gründen:
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und beide Klauseln für unwirksam erklärt.
"Die Rücklastschriftklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstößt gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Sie benachteiligt die Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, da sie nicht nach dem Grund der Rücklastschrift differenziert und den Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt. Treu und Glauben verpflichten den Verwender von AGB, übermäßige einseitige Belastungen des Kunden und die generelle Überbürdung von Risiken auf den Kunden zu vermeiden. Eine generelle Überbürdung der Risiken auf den Kunden, ohne ggf. ein Verschulden des Verwenders zu berücksichtigen, stellt eine unbillige und mit § 9 AGBG nicht zu vereinbarende Benachteiligung dar (vgl. BGH NJW 1991 S. 2559, 2563; NJW 1993 S. 1133; OLG Frankfurt NJW 1983 S. 1681). Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar muß die Erhebung einer Gebühr für eine Rücklastschrift in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich unwirksam sein. Beruht die Rücklastschrift auf einem Verschulden des Kunden, dürfte die Erhebung einer Gebühr für die Rüücklastschrift nicht zu beanstanden sein. ... Da hier der Wortlaut der Klausel Einschränkungen nicht vorsieht, ist ohne weiteres auch die Auslegung möglich, daß bei einem Vertretenmüssen der Beklagten der Kunde mit einer Rücklastschriftgebühr belastet werden kann." Das Landgericht führt weiter aus, eine Klausel, in der es z.B. heiße, die Gebühr werde nur erhoben, wenn die Rückgabe der Lastschrift mangels Deckung erfolge, sei wohl mit dem AGBG vereinbar.
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Stand: 11.5.1998
Ist schon etwas veraltet. Keine Ahnung ob das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist. So wie ich es lese, ist es wohl durchaus statthaft, daß Gebühren für Rücklastschriften bei mangelnder Kontodeckung in Ordnung sind.
Sonst noch dies:
Mobilfunk - Unzulässige „Servicegebühren“
Mobilfunkunternehmen dürfen ihren Kunden für die Deaktivierung ihres Anschlusses keine Gebühren aufbrummen. Dieses Urteil fällte jetzt das Landgericht München. Denn für den Kunden habe die Deaktivierung gar keinen Nutzen, so die Richter. Auch so genannte „Sperrkosten“, die angeblich bei Nichtbezahlung einer Rechnung anfallen, müsse ein Kunde ebenso wenig bezahlen wie eine pauschale Gebühr für die Bearbeitung von Rücklastschriften.
Quelle: Verbraucherschutzverein Berlin; Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 2000, AZ 7 O 11900/99, nicht rechtskräftig
Auch so genannte „Sperrkosten“, die angeblich bei Nichtbezahlung einer Rechnung anfallen, müsse ein Kunde ebenso wenig bezahlen wie eine pauschale Gebühr für die Bearbeitung von Rücklastschriften.