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Original geschrieben von basti12
Nicht autorisierte und nicht zuordenbare Abbuchungen dürfen storniert werden.
Das ist dann wohl das "Kernproblem". Die gesetzliche Regelung in § 675u BGB nennt nur den ersten Fall. Wie kommst Du darauf, dass eine Abbuchung auch zuzuordnen sein muss?
Wenn auch ich Deine Bedenken teile ("Quicker könnte intern doch eine Zuordnung zu einzelnen Gutscheinen haben und dann hierfür nachfordern, da ich die falschen Lastschriften zurückgeholt habe"), denke ich, dass die Rückgabe lediglich in Höhe der Zuvielbelastung korrekt wäre. Dass Quicker in Bezug auf den Umgang mit (angeblich) bekannten Doppelbelastungen eine Saubude ist, darüber müssen wir nicht diskutieren. Das rechtfertigt aber nicht, hier als Axt im Walde mehr Umstände zu bereiten, als erforderlich.
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Gestern Abend kam wieder eine versandbestatigung per Mail, kommt also heute wohl noch was!
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Alles stornieren würde ich nochmal überlegen. Die Sache mit den fehlenden REferenznummern ist in der Tat einfach nur muggelig 
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Zitat
Hallo xxxx,
vielen Dank, dass Du Dich für den Kauf eines 50,- € Aral Gutscheines entschieden hast.
Dein Gutschein wurde heute per Post an Dich versendet.
Du kannst den Gutschein in allen Aral-Filialen deutschlandweit und
bis zum 31.12.2014 einlösen.
Wir wünschen Dir viel Spaß mit dem Gutschein und eine gute Fahrt.
Viel Grüße,
Dein Quicker-Team
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Ich überlege, ob es nun an der Zeit wäre, die doppelten Abbuchungen zu reklamieren...
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Der Käufer hat mehrere Ansatzpunkte:
1. Sachmängelhaftung
kann möglicherweise in den Grenzen der Arglist ausgeschlossen sein, Beweislast trifft aber in der Tat den Käufer, auch für Vorliegen des Mangels BEI GEFAHRÜBERGANG [=Versendung]. "Dagegen hat der Verkäufer die Ordnungsmäßigkeit der Ware bei Versendung und die Erfüllung seiner Pflicht zur korrekten Versendung darzutun" (MüKo)
2. Mangelhafte Transportverpackung
Trotz Gefahrübergang bei Übergabe zum Versand haftet der VK weiterhin für eine mangelhafte Verpackung
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Hola,
wie oben schon von mir vermutet, hat der VK die Haftung für Mängel (vielleicht sogar wirksam) ausgeschlossen. Wir sprechen also nur noch über Arglist und - wenn auch der RA bisher das angeblich nicht geschrieben hat - Transportschäden. Wenn diese nicht vorliegen, dann eben auch den mangelfreien Versand.
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Original geschrieben von mostwanted
Das Gegenteil zu beweisen, liegt doch beim Kläger.
In diesem Fall - wahrscheinlich - leider nicht. Der Verkäufer hat die Mangelfreiheit bei Versendung zu darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen.
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Ich finde, hier wird unnötig Panik gemacht.
An Deiner Stelle hätte ich eine Klage abgewartet, wobei natürlich das Einholen einer Deckungszusage schon mal ein wenig für Beruhigung sorgt. Das Kostenrisiko ist hier aber so gering, dass ich es schon für zweifelhaft halte, überhaupt die RSV in's Boot zu holen. Merke: Versicherungen sollen das abdecken, was einen aus der Bahn werfen kann (Schaden am Auto von mehreren tausend EUR, Haftpflichtsachen die mal schnell 4-5 stellig werden).
Mit der RSV kannst Du Dich nun aber in der Tat sehr gemütlich zurücklehnen und vielleicht auch - falls der Käufer klagt - einen Gutachter antanzen lassen, der sich zu den Schäden äußert. Ob Dein RA (und natürlich auch der Gegenseiten-RA) für so wenig Geld die Akte so lange auf dem Tisch liegen haben möchte, ist natürlich eine andere aber ebenso wichtige Frage.
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Die Bedingungen gibt es schon mind. seit dem Frühjahr. Bisher zeigten sich auf meinem Punktekonto noch keine Auswirkungen
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Immerhin 65 € billiger pro Monat... so verdiene ich noch bei meinem Verbrauch 