Hallo,
japp, das Kündigungsdatum wurde auch bereits moniert und wird bei der Klage als Eventualantrag mit drankgeklatscht. Der Laden ist super, wenn alles läuft, aber wenn nicht, dann grrr. (wem erzähle ich das ....)
Grüße
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
Bitte beachten Sie, dass wir für den Inhalt der Zielseite nicht verantwortlich sind und unsere Datenschutzbestimmungen dort keine Anwendung finden.
Hallo,
japp, das Kündigungsdatum wurde auch bereits moniert und wird bei der Klage als Eventualantrag mit drankgeklatscht. Der Laden ist super, wenn alles läuft, aber wenn nicht, dann grrr. (wem erzähle ich das ....)
Grüße
debitel Flat M im O2-Netz nennt sich der Vertrag ausweislich des Kundencenters auf der Website. Die AGB bei Abschluss lauteten wie folgt:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der mobilcom Communicationstechnik GmbH
Die mobilcom Communicationstechnik GmbH (nachstehend mcC genannt), Hollerstraße 126, 24782 Büdelsdorf (Amtsgericht Flensburg, HRB 0794 SL) stellt Mobilfunkleistungen in den im
jeweiligen schriftlichen Auftragsformular bezeichneten Netzen aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Die AGB werden Bestandteil eines
jeden Vertrages mit der Firma mcC über die Teilnahme am Mobilfunkdienst.
1. Allgemeines
1.1 Vor Annahme des Antrages des Kunden zur Teilnahme am Mobilfunkdienst behält sich mcC vor,
1.1.1 nach Maßgabe der Ziffer 11 dieser AGB Auskünfte im Rahmen einer Bonitätsprüfung einzuholen;
1.1.2 die Annahme des Antrages abzulehnen, wenn der Antragsteller mit den Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Kundenverhältnissen mit der mcC oder einem mit
ihr verbundenen Unternehmen im Rückstand ist oder unrichtige Angaben macht, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit von Bedeutung sind;
1.1.3 die vertraglichen Leistungen von einer durch den Kunden zu erbringenden angemessenen Sicherheitsleistung für jeden Anschluss vor Freischaltung abhängig zu machen. Verfügt
der Kunde nicht über die zur Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen (persönliche EC- oder Kreditkarte) wird Sicherheit in Form einer unbefristeten Bankbürgschaft oder Bareinzahlung
auf ein von mcC zu benennendes Konto gefordert. Die Sicherheitsleistung ist im Falle des Verzuges bei Unterdeckung auf Anforderung von mcC durch den Kunden zu erhöhen.
1.2 Die überlassene SIM-Karte bleibt Eigentum der mcC.
1.3 mcC ist berechtigt, den Anschluss insbesondere zum Schutz des Kunden zu sperren wenn,
1.3.1 ein stark auffälliges Nutzungsverhalten registriert wird (besonders Auslands-/Roaminggespräche) oder eindeutig der Verdacht des Anschlussmissbrauchs besteht. mcC kann eine
Sicherheitsleistung gem. Ziff. 1.1.3 erheben, bevor der Anschluss nach der genannten Sperrung wieder frei geschaltet wird;
1.3.2 die Voraussetzungen der Ziff. 5.8 vorliegen;
1.3.3 Ziff. 6 verletzt wird;
1.3.4 die Post an die vom Kunden benannte Adresse unzustellbar zurückkommt, bis zur Ermittlung einer neuen postzustellungsfähigen Anschrift. Der Aufwand wird dem Kunden in
Rechnung gestellt. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
1.4 Eine Entsperrung von Anschlüssen kann immer nur werktäglich montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr erfolgen.
2. Vertragsdauer
Seite 3 von 5
2.1 Das Vertragsverhältnis beginnt, wenn der Kundenantrag ausgefüllt und unterschrieben der mcC zugeht und mcC die Annahme des Antrages schriftlich bestätigt oder die SIM-Karte
freischaltet. Der Kunde ist an seinen Antrag 4 Wochen nach dessen Absendung gebunden.
2.2 Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses beträgt 24 Monate, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Nach Ablauf einer Mindestdauer von bis zu 12 Monaten
verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um jeweils weitere drei Monate, wenn nicht der Vertrag einen Monat vor Ablauf des betreffenden Zeitraumes schriftlich gegenüber dem
Vertragspartner gekündigt wird. Bei Verträgen mit einer Mindestdauer von mehr als 12 Monaten verlängert sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor
Ablauf des betreffenden Zeitraumes schriftlich vom Kunden oder mcC gekündigt wird.
2.3 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für mcC liegt insbesondere dann vor, wenn
2.3.1 der Kunde Dienstleistungen der mcC missbräuchlich gemäß Ziffer 6.3 in Anspruch nimmt oder wenn ein dahingehender Tatverdacht besteht;
2.3.2 der Kunde nach Verzugseintritt offene Rechnungsbeträge in nicht unerheblicher Höhe grundlos nicht begleicht. mcC behält sich die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen vor. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren als den geltend gemachten Schaden nachzuweisen.
2.3.3 der Kunde bei seinen Gläubigern ein Schuldenmoratorium anstrebt;
2.3.4 gegen den Kunden ein Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder er die
Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt hat oder in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine sonstige wesentliche Verschlechterung eintritt, die befürchten lässt, dass dieser
seinen Verpflichtungen zeitweise oder dauernd nicht nachkommen kann, es sei denn, er leistet nach Aufforderung innerhalb von 10 Tagen eine angemessene Sicherheitsleistung; 2.4 Mit
der außerordentlichen Kündigung werden sämtliche Forderungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Der Kunde hat alle bei der Abwicklung des
Vertragsverhältnisses entstehenden Kosten zu tragen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
3. Leistungsumfang
3.1 mcC stellt dem Kunden im Rahmen der vorhandenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten Mobilfunkdienste zur Verfügung. mcC überlässt dem Kunden zur Nutzung dieser
Leistungen eine SIM-Karte, die mit der Identifikationsnummer PIN und der Entsperrnummer PUK codiert ist. Für die Überlassung eines Mobiltelefons gilt Ziffer 10.
3.2 Die Mobilfunkleistungen sind räumlich auf den Empfangsund Sendebereich der jeweiligen im Netz der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Stationen beschränkt. Einschränkung
des räumlichen Bereiches werden die Netzbetreiber allenfalls vorübergehend und nur bei entsprechender technischer Notwendigkeit vornehmen. mcC behält sich das Recht zur
zeitweiligen Beschränkung der Mobilfunkdienste bei Kapazitätsengpässen in den Betreibernetzen, bei Störungen wegen technischer Änderungen an den Anlagen der Betreiber,
insbesondere Verbesserung des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindung der Station an das öffentliche Leitungsnetz, Betriebsstörungen,
Energieversorgungsschwierigkeiten oder wegen sonstiger Maßnahmen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Mobilfunkdienstes erforderlich sind, vor.
Störungen der Übertragungsqualität durch atmosphärische oder ähnliche Bedingungen sind nicht auszuschließen. Zeitweilige Unterbrechung und Beschränkung können sich ebenfalls
auch aus Gründen höherer Gewalt ergeben.
3.3 Soweit mcC die jeweilige Störung oder Beschränkung zu vertreten hat und diese länger als 24 Stunden andauert, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des monatlichen
Grundpreises berechtigt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Kunden vorbehaltlich der Haftung gemäß Ziff. 8 ausgeschlossen.
3.4 Der Kunde ist berechtigt, im Ausland Mobilfunkdienste ausländischer Mobilfunknetzbetreiber zu nutzen, wenn der inländische Netzbetreiber mit dem jeweiligen Betreiber
entsprechende Vereinbarungen geschlossen hat und dem Kunden von mcC nach separater Bonitätsprüfung dafür freigegeben wurde. Der Umfang der Roaming-Leistungen bestimmt sich
nach dem Angebot des jeweiligen ausländischen Netzbetreibers. Will der Kunde das Vertragsverhältnis trotz nicht ausreichender Bonität fortführen, aber auch für den Roaming- und
Auslandszugang frei geschaltet werden, so kann er dies erreichen, indem er eine Sicherheit – entsprechend Ziffer 1.1.3 – stellt. Die Abrechnung der in Anspruch genommenen Leistungen
der ausländischen Netzbetreiber erfolgt aufgrund gesondert festgelegter Tarife der mcC. Eine aktuelle International Roaming-Preisliste kann beim Kundenservice angefordert werden.
mcC behält sich Auslandsfreischaltungen für kritische Länder vor, ebenso die Benennung der entsprechenden Länder.
3.5 Werden Zusatzleistungen durch andere Anbieter erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem anderen Anbieter. Die Leistung der mcC
beschränkt sich auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu dem anderen Anbieter. Für Fehlleistungen der von dem Anbieter eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von
dessen Pflichten haftet mcC nicht. Die jeweils aktuellen Preise und Leistungen externer Anbieter können in den Listen für sonstige Preise und Leistungen eingesehen bzw. bei mcC
angefragt werden.
3.6 mcC legt die Rufnummern mit der Aktivierung der SIMKarte fest.
3.7 mcC behält es sich vor, die Freischaltung bestimmter Dienste und Leistungen von einer erweiterten Bonitätsprüfung oder einer Sicherheitsleistung gem. Ziff. 1.1.3 abhängig zu
machen.
3.8 mcC weist darauf hin, dass in der jeweiligen Rechnung nur Gespräche, SMS und Datendienste berücksichtigt sind, deren Daten bis zum Tag der Abrechnung zur Verfügung stehen.
Von den Netzbetreibern nachträglich gelieferte Daten, insbesondere bei Roaming, werden auf einer der nächsten Rechnungen berücksichtigt.
3.9 Nutzt der Kunde die Mobilbox nicht, d. h. fragt der Kunde Nachrichten über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen nicht ab, behält sich mcC vor, die Mobilbox zu deaktivieren. Auf
Wunsch des Kunden kann sie wieder aktiviert werden.
4. Kundenverzeichnis
mcC veranlasst auf Wunsch des Kunden den Eintrag seiner Daten in gedruckte oder elektronische Teilnehmerverzeichnisse sowie die Weiterleitung der Daten an Auskunftsdienste. Die
Auskunft über Name und Anschrift anhand der Rufnummer (Inverssuche) ist hierbei grundsätzlich zulässig, sofern der Nutzer der Inverssuche nicht ausdrücklich widerspricht. Die
Löschung oder Änderung von Einträgen ist jederzeit möglich.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge gemäß den jeweils bei Vertragsschluss oder nach wirksamer nachträglicher Änderung gültigen Tarifen und Preislisten verpflichtet.
Rechnungen werden in der Regel monatlich gestellt. Bei geringen Rechnungsbeträgen bleibt mcC vorbehalten, Rechnungen in größeren Abständen zu stellen.
5.2 Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet alle sonstigen Aufwendungen zu erstatten, die durch die Verwendung der SIM-Karte entstanden und vom Kunden zu vertreten sind,
insbesondere auch die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten oder Kosten, die für die vom Kunden zu
vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, geringere Kosten
nachzuweisen.
5.3 Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb von 8 Wochen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen
bleiben unberührt.
5.4 Soweit der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch nimmt, finden deren zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Tarife zzgl. einer Bearbeitungsgebühr Anwendung.
5.5 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden wegen zuviel gezahlter Beträge, Doppelzahlungen etc. werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der
nächst fälligen Forderung verrechnet.
5.6 Monatliche Grundgebühren, Paket- und Grundpreise oder Nutzungsgebühren werden mit der jeweiligen Abrechnung des Vormonats im Voraus fällig. Vertragsbestandteil des
Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung für die mcC bzw. die vollständige Angabe der Kreditkartendaten zur Abrechnung der Entgelte. Der Einzug erfolgt
frühestens mit Ablauf des fünften Werktages nach Zugang der Rechnung. Bei Online-Rechnungen ist der Kunde verpflichtet, seinen angegebenen E-Mail-Account regelmäßig einzusehen
und die Rechnungen abzurufen. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung ersetzt der Kunde der mcC den höheren Aufwand des Inkassos für individuelle Rechnungszahlung. Der Preis pro
Rechnungsstellung ergibt sich aus der Preisliste „Sonstige Preise und Leistungen“, die ebenfalls Vertragsbestandteil ist. Soweit dem Kunden Aufwendungen für entstandene
Verwaltungskosten berechnet werden, bleibt es dem Kunden vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.
5.7 Im Falle des Zahlungsverzuges werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe des tatsächlichen Zinsschadens der mcC,
mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, berechnet. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, eine geringere Höhe des Zinsschadens
nachzuweisen. Wir behalten uns vor, für Mahnungen eine Bearbeitungspauschale im üblichen Rahmen zu berechnen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
5.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe von mindestens € 20,– ist mcC berechtigt, die Mobilfunkanschlüsse des Kunden für abgehende und für den Kunden kostenpflichtige
eingehende Anrufe auf seine Kosten zu sperren, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt und/oder angemessene Sicherheit gemäß Ziff. 1.1.3 geleistet hat. Der Kunde bleibt
in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Gebühren und Grundpreise zu zahlen. Die Kosten des Sperrens/Entsperrens sind vom Kunden gemäß gültiger Tarif- bzw. Preisliste zu tragen.
Dem Kunden bleibt es vorbehalten, einen geringeren als den geltend gemachten Schaden nachzuweisen.
5.9 Bei Verbindungen zu externen Online-Diensten, erhält der Kunde getrennte Rechnungen. Die etwaige Online-Dienste Gebühr wird über den entsprechenden Provider berechnet.
6. Wesentliche Vertragspflichten des Kunden
6.1 Änderungen der notwendigen persönlichen Daten sowie im Falle des Lastschrifteinzugsverfahrens der Bankverbindung und bei Firmenänderungen der Firmenrechtsform, des
Geschäftssitzes und der Rechnungsanschrift sind unverzüglich anzuzeigen.
6.2 Ein Abhandenkommen der SIM-Karte ist mcC unverzüglich per Telefon anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet im Falle des Diebstahls unverzüglich bei der Polizeistelle des
Verlustortes Anzeige zu erstatten. Eine telefonische Mitteilung hat der Kunde unverzüglich schriftlich zu bestätigen. mcC wird die vom Kunden benannte Karte sperren. Der Kunde haftet
bis zur Verlustmeldung bei der mcC für die bis dahin angefallenen Gebühren, es sei denn, er hat den Verlust nicht zu vertreten. Die Grundgebühr wird weiterhin berechnet. Unterlässt der
Kunde die unverzügliche Meldung, haftet er für Schäden, die bei rechtzeitiger Meldung vermieden worden wären. Bei Verlust der Karte und für die Ersatzkarte werden Gebühren
berechnet, die sich nach der jeweils gültigen Tarifliste richten.
6.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Inanspruchnahme der Leistungen verwendete Endgerät und die SIM-Karte ordnungsgemäß und nicht missbräuchlich benutzt
wird. Insbesondere darf keine rechtswidrige Kontaktaufnahme durch Telekommunikationsmittel erfolgen (§ 238 StGB) und nicht gegen sonstige Rechte Dritter oder sonstige geltende
Rechtsvorschriften verstoßen werden. Der Kunde ist verpflichtet, vor der Inanspruchnahme der Leistung „Rufumleitung“ sicherzustellen, dass der Inhaber desjenigen Anschlusses, zu dem
die Anrufe weitergeleitet werden, damit einverstanden ist. Soweit der Kunde die ihm ausgehändigte SIM-Karte Dritten zur Benutzung überlässt, hat er diese auf die vorgenannte
Verpflichtung hinzuweisen. Ungeachtet dessen darf der Kunde die SIM-Karte nur für Verbindungen über die Vermittlungs- und Übertragungssysteme der von mcC angebotenen Netze
nutzen, nicht zur Weiterleitung von durch Dritte hergestellte Verbindungen über Vermittlungs- oder Übertragungssysteme. Unzulässig sind Verbindungen, die hauptsächlich dazu dienen,
über die Verbindung an sich einen finanziellen Vorteil zu erlangen oder einem Dritten zu verschaffen.
6.4 Eine Weitergabe der SIM-Karte darf nicht gewerblich erfolgen. Sie darf nur in Mobilfunkendgeräten, insbesondere nicht in stationären Geräten, gleich welcher Art, verwendet werden.
6.5 Die PIN-Nummer darf nicht abgeschaltet, zusammen mit dem Telefon aufbewahrt und auch nicht an Dritte weitergegeben werden.
7. Rufnummernportabilität (MNP)
7.1 Mit Beendigung des Mobilfunkvertrages darf der Kunde seine Rufnummer zu einem anderen Telekommunikationsanbieter mitnehmen. Dem Kunden ist bewusst, dass es bei der
Portierung zu Ausfallzeiten kommen kann.
7.2 MNP ist frühestens 4 Monate vor Ablauf der Restlaufzeit des Mobilfunkvertrages möglich. Nach Ablauf des Vertrages ist MNP nur innerhalb einer Frist von 31 Tagen nach
Vertragsbeendigung möglich. Nach Fristablauf fällt die Rufnummer an mcC zurück.
Seite 4 von 5
7.3 Der Kunde verzichtet nach Portierung seiner Rufnummer auf anteilig zuviel gezahlte Grundgebühren sowie nicht verbrauchte Freiminutenkontingente und Mindestumsätze. Der Kunde
verpflichtet sich, nach Portierung seiner Rufnummer, sämtliche noch offenen Forderungen der mcC, auch aus Nachberechnung von International Roaming und SMS, auszugleichen.
7.4 Eine Kündigung durch den aufnehmenden Diensteanbieter akzeptiert mcC nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht. Scheitert die Portierung, bleibt die Kündigung
grundsätzlich wirksam.
7.5 Bei MNP zu einem anderen Telekommunikationsanbieter erhebt mcC eine Bearbeitungsgebühr. Der Preis hierfür ergibt sich aus der jeweils aktuellen Tarif- und Preisliste, die
Vertragsbestandteil ist.
8. Haftung
8.1 mcC haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit der mcC beruhen, haftet mcC nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt
wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren
Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet mcC jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Bei Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit haftet mcC gegenüber dem Kunden unbegrenzt.
8.2 Für weitere Folgen aufgrund von Störungen und Beschränkungen der Mobilfunkdienste haftet mcC nicht, sofern sie unabwendbar (z. B. höhere Gewalt durch u. a. Arbeitskampf,
Katastrophen oder Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen, etc.) oder für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Mobilfunkdienstes erforderlich
sind. Wenn die Umstände länger als 14 Tage andauern, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht.
8.3 mcC haftet nicht für Leistungen Dritter, die der Kunde in Anspruch nimmt.
8.4 Die Haftung für übrige Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes unberührt bleibt.
9. Datenschutz
9.1 Der Kunde gibt mit Unterzeichnung des Antrages sein Einverständnis, dass seine Verbindungs- und Entgeltdaten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen
gespeichert und nach Prüfung des Einzelfalls mit den Netzbetreibern ausgetauscht werden.
9.2 Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern
(Bestandsdaten), sowie personenbezogene Daten zur Bereitstellung und Erbringung von Telekommunikations oder Telemediendiensten (Verkehrs- oder Nutzungsdaten) erhebt,
verarbeitet oder nutzt mcC nur, wenn und soweit der Kunde eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift es erlaubt. Zu den zu speichernden Verbindungsdaten gehören insbesondere:
9.2.1 die Rufnummer des angerufenen und des anrufenden Anschlusses, evtl. Berechtigungskennungen, die Kartennummer, die Gerätenummer des überlassenen Mobilfunkendgerätes
sowie die jeweilige Standortkennung;
9.2.2 den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen;
9.2.3 den vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst;
9.2.4 die Endpunkte von fest geschalteten Verbindungen sowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
9.3 Die Speicherung der vorstehenden Verkehrsdaten erfolgt bis zu 6 Monate nach Rechnungsversand, es sei denn es werden Einwendungen gegen die Rechnung erhoben. Soweit aus
technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der unter Ziffer 5.3
geregelten Frist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft mcC weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht
gemäß § 45 i Abs. 1 TKG.
9.4 Bei Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises hat der Kunde alle jetzigen und zukünftigen Nutzer des Mobilfunkanschlusses und bei geschäftlicher Nutzung alle jetzigen und
künftigen Mitarbeiter zu informieren, dass ihm die Verbindungsdaten bekannt gegeben werden.
10. Nutzungsvereinbarung für Mobiltelefone
10.1 Wenn der gewählte Tarif die Nutzung eines Mobilfunktelefons von mcC durch den Kunden für die Laufzeit des Netzanschlussvertrages beinhaltet, so steht das Telefon über die
Laufzeit hinweg im Eigentum des Vermieters mcC. Sollte das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet werden, sendet der Kunde das Telefon in funktionstüchtigem und vollständigem Zustand
frei an mcC zurück, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf von zwei Jahren erhält der Kunde das Gerät geschenkt. Der Kunde nimmt nach Ablauf der
Vertragslaufzeit die Schenkung durch Einbehalten des Handys an. In diesem Fall ist die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Der Kunde wird das Telefon sorgsam behandeln und haftet für Beschädigung und Abhandenkommen. Der Kunde darf keinem Dritten Rechte aus dem Mobilfunkendgerät einräumen,
z. B. Miete oder Leihe, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
10.3 Auf normaler Nutzung beruhende Mängel des Mobilfunktelefons muss der Kunde unverzüglich nach Entdeckung der mcC schriftlich anzeigen. Erfolgt die Anzeige mündlich,
telefonisch oder per E-Mail, so hat er sie innerhalb von 3 Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Für die Einhaltung dieser Frist ist der Absendetag maßgebend; die Nachweispflicht der
fristgemäßen Absendung liegt beim Kunden.
10.4 Soweit der Kunde ein gebrauchtes Mobilfunkendgerät erwirbt, ist die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt.
11. Schufa-Klausel/Wirtschaftsauskunfteien
Der Kunde willigt ein, dass mcC der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder den weiteren
Wirtschaftsauskunfteien Bürgel, Verband der Vereine Creditreform Und Creditreform Experian GmbH, Info Score Consumer Data und InterCard AG die Beantragung, die Aufnahme und
Beendigung dieses Vertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA und o. g. Auskunfteien erhält. Der Kunde willigt ein, dass mcC zum Zwecke der
Bonitätsprüfung Auskünfte über personenbezogene Daten von verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG einholt, verarbeitet und weitergibt. Unabhängig davon wird mcC
den o. g. Wirtschaftsauskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener
Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen soweit dies zur Wahrung
berechtigter Interessen mcCs, eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunfteien oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht
beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunfteien speichern die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften,
Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben bzw.
Kommunikationsdienste anbieten, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und
einer der o. g. Wirtschaftsauskunfteien angeschlossen sind, können zum Zweck der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten
ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Es werden nur objektive Daten ohne Angabe des
Kreditgebers übermittelt; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in o. g. Wirtschaftsauskunfteien-Auskünften nicht enthalten. Der Kunde kann
Auskunft bei den o. g. Wirtschaftsauskunfteien über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die jeweils zuständigen Geschäftsstellen sind bei der mcC-Hotline zu erfragen
oder aber dem ausgehändigten Merkblatt für Datenschutz zu entnehmen. Der Kunde willigt ein, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels die vorgenannten Wirtschaftsauskunfteien die
Daten an die dann zuständigen Wirtschaftsauskunfteien übermitteln.
12. Schlichtung
Dem Nutzer bleibt es vorbehalten, durch einen Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) ein Schlichtungsverfahren
nach § 47a TKG einzuleiten, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob mcC eine in den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 TKG vorgesehene Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen des Kunden ist der jeweilige Firmensitz der mobilcom Communicationstechnik GmbH.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Es gelten ausschließlich diese AGBs. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn mcC ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
14.2 Verändert sich die Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer kann mcC die Entgelte im Umfang dieser Steuererhöhungen anpassen. Eine Zustimmung des Kunden ist hierzu nicht
erforderlich. Diese Bestimmung gilt nicht für Verträge über Waren oder Dienstleistungen (außerhalb von Dauerschuldverhältnissen), die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss
geliefert oder erbracht werden sollen.
14.3 Gegen Forderungen von mcC kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur
ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
14.4 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus den Verträgen mit mcC nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch mcC auf einen Dritten übertragen.
14.5 mcC ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses mit Zustimmung des Kunden zu ändern, sofern
dies aufgrund unvorhersehbarer technischer, rechtlicher oder regulatorischer Veränderungen nach Vertragsschluss erforderlich wird, die mcC nicht veranlasst und auf die mcC keinen
Einfluss hat. Wesentliche Regelungen des Vertrages, insbesondere solche über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen, der Laufzeit und Regelungen zur Kündigung sind von dieser
Änderungsbefugnis ausgenommen.
14.6 Die Leistungsbeschreibungen und vereinbarten Preise können nur geändert werden, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von mcC für den Kunden zumutbar
ist, technische, regulatorische oder kalkulatorische Veränderungen der Marktverhältnisse nach Vertragsschluss dies erforderlich machen oder Dritte, von denen mcC notwendige
Vorleistungen beziehen, ihr Leistungsangebot oder ihre Preise ändern. Eine Preisänderung ist auf den Umfang der Kostenänderung begrenzt.
14.7 Die Zustimmung des Kunden zu den in Ziffer 14.5 und 14.6 genannten Änderungen gilt als erteilt, wenn mcC dem Kunden die Änderung in geeigneter Form (schriftlich oder
elektronisch) unter Einhaltung einer angemessenen Frist mitteilt und der Kunde der Änderung nicht innerhalb der in der Mitteilung gesetzten Frist widerspricht. mcC verpflichtet sich, den
Kunden in der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen. Nicht genehmigungspflichtig ist eine Änderung von Entgelten für Leistungen, die von
Dritten erbracht werden.
14.8 Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist oder keinen Sitz im Inland hat, ist der Sitz der mcC
Gerichtsstand. mcC steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend zu machen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon
unberührt.
14.9 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht davon berührt.
Stand: 23.04.2009
Seite
Ich gehe davon aus, dass diese - wie üblich - von Preis- und Leistungsbestimmungen im Internet ergänzt werden, wie iben bereits gepostet, gibt es derzeit beschreibungen, die eine Multicard bei O2 ermöglichen.
Hallo,
es ist ein "Genion Mobile Flat" (genaue Bezeichnung bei DM habe ich nicht im Kopf, ist aber der mit O2+FN-Flatrate).
Ich habe mich an die D/M Hotline / Hot"Mail" gewandt, also nicht bei O2 direkt.
Die außerordentlich wird wohl ohne Klage nix werden, das glaube ich auch, aber ich gebe denen nochmal 'ne Chance und dann sehen wir mal.
Bin aber beruhigt, dass ich keine Kartoffeln auf den Augen habe und auch ihr es so seht: Nach der Angabe im Internet sollte eine MC buchbar sein.
Hallo,
ein Bekannter von mir hat einen neuen O2 Vertrag bei Mobilcom-Debitel abgeschlossen, kurz darauf wollte er eine (unter http://www.mobilcom-debitel.de/hilfe-info/mehrfach-sim.html beworbene) Multisim bestellen, dies sie nicht möglich im O2-Netz. Auch mehrere Anfragen per Mail und Post brachten die gleiche Antwort von O2. Ohne Multicard will er aber auf keinen Fall den Vertrag behalten, daher haben wir nun bereits außerordentlich gekündigt, was M/D aber bereits ablehnte, sodass sich nun bald ein Gericht damit beschäftigen müsste.
Habe ich auf der o.g. Seite irgendwas überlesen, oder MÜSSTE es für meinen Bekannten diese Multisim geben? Warum weigert sich M/D (abgesehen davon, dass sie einfach ein Provider sind und Provider immer böse sind)?
Grüße
Flatty
Hallo,
gerade 2. sollte doch eigentlich zu mehr Angeboten führen! Davon zu unterscheiden die (in der Tat selteneren) Errorfares. Es gab immer mal wieder errorfares, Anfang der Woche ging es aus Europa (Riga) für ca. 211 EUR nach Peking, das ist ein Schnapper, wenn man die Strapazen der umständlichen Anreise auf sich nimmt.
An Tamola:
Wenn ihr es euch gefallen lasst, dass
a.) Provisionen storniert werden und
b.) euch Programme die kündigung von Nutzern vorschreiben, obwohl sie euch eh schon hinausgeworfen haben
dann ist das euer Problem. Ich gehe mal davon aus, dass ihr euch dort als Cashbackdienstleister zu erkennen gegeben habt, dann ist es aufgabe der Programme wie z.B. Liebe.de FRÜHZEITIG einzuschreiten und im "Schadensfall" nur solche Transaktionen zu stornieren, die beanstandenswert sind. Eine solche Zuordnung zu einem eurer User sollte möglich sein. Abgesehen davon halte ich eine Stornierung nicht für rechtens.
Bleibt es bei der Frage, wie sich Nutzer verhalten sollen: Solange Tamola schwammige AGB verwendet, die den Nutzer im Unklaren darüber lassen, was man mit Tamola darf, gilt: Erlaubt ist, was nicht verboten ist. Wem gekündigt wird, dem rate ich: Wendet euch an Tamola und bittet um: 1. Auszahlung der Beträge und 2. Freischaltung des Accounts (zumindest die Monatsfrist zur ordentlichen Kündigung ist einzuhalten). Das kann man per mail machen, danach kann man es per Einschreiben (Einwurf) und Fristsetzung machen und danach halte ich auch die Einschaltung eines RA für nicht aussichtslos, die Kosten des RA sind durch Tamola gem. §§ 280 I, II, 286 zu ersetzen. Wird bei den meisten Teilnehmern wohl nur die unterste Gebührenstufe nach RVG sein, aber auch 46,41 EUR könnten Tamola eine "Lehre" sein, das Handeln zu überdenken.
Zu den sonstigen Kommentaren: Tamola KÖNNTE einem Mißbrauch entgegenwirken, bei "700 Partnershops" ist das keineswegs unmöglich, wie hier möglicherweise mitgeteilt wird. Entweder die "Fehltritte" der Nutzer sind signifikant, dann kann man sie auch eindämmen oder sie sind Pille-Palle: Dann sind sie auch keine solchen, die eine Kündigung/Stornierung rechtfertigen.
Im juristische Sinne (insb. zum o.g. Betrug) ist zu sagen: Täuschung, Irrtum zumindest jedoch Schaden (-). Einen Vermögensabfluss hat der Anbieter in JEDEM Fall (auch bei einer einmaligen Transaktion), dass hier mehrere vorgenommen werden, ist lediglich eine Zweckverfehlung, die nur unter ganz engen Grenzen als Schaden betrachtet wird. Betrug soll nicht die Dispositionsfreiheit sondern das Vermögen schützen. Ich erinnere aber an die ersten Seiten dieses Threads, wo es auch nach der ersten Stornowelle um dieses Thema ging.
Flatty
pöser pöser junge, darfst doch tamola nicht einfach so benutzen! Das ist ja... Arbitrage! Ab in den kerker.
Scnr.
Tamola schriftlich mit fristsetzung zur zahlung ggf. Freischaltung auffordern, nach fristablauf:RA!
Bei interesse gerne per pn
Rechtsform oder nur Einzelperson?
Also sorry, nur weil man sich irgendwo ein Impressum klaut (so vermute ich bei diesen Inhalten), hat man noch nicht seine Kennzeichnungspflichten erfüllt. Mit dieser Art von Publikation wirst Du bei TT nicht weit kommen. Auch sind TTler nicht die Zielgruppe für solche unangemessen bepreisten Dienste.
Grüße