ZitatOriginal geschrieben von Goyale
"Handelt es sich bei dem Mobilfunktelefon um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, [...] wird es nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bildet."
Das sind ab 2018 immerhin 800€ netto (also +USt), und das reicht evtl. auch für das neue iphone 8.
Ja, ab 2018. Ist das gute Stück allerdings von vornherein zur Weiterveräußerung bestimmt, dann ist es eigentlich gar kein Anlagegut. Das ist aber sowieso nicht das Hauptproblem. Das liegt vielmehr in der privaten Nutzung, nachdem das Gerät aus geschäftlichen Mitteln angeschafft wurde.
ZitatMindestens ab 2018 kann man wie von mir dargestellt Steuern sparen. Bis dahin mit Grenze von 410€ + USt.
Auch wenn wir annehmen, dass das Smartphone zulässigerweise als GWG behandelt und "sofort abgeschrieben" worden ist, darf es nicht ohne Weiteres unter Wert an einen Angehörigen überlassen werden. Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Marktwert ist eine unentgeltliche Zuwendung, die wie eine Privatentnahme zu versteuern ist. Am Endergebnis ändert sich praktisch nichts: Der Unternehmer muss letztlich trotzdem 400 € Gewinn versteuern (150 € Verkaufserlös + 650 € Privatentnahme - 100 € Kaufpreis - 300 € Tarif-Mehrpreis).
ZitatDass der Unternehmer Gewinn beim Einkauf mit anschließendem Verkauf macht, soll den Betriebsprüfer stutzig machen?
Stutzig machen sollte ihn, dass ein nagelneues Top-Smartphone scheinbar für 150 € verkauft wird.