Beiträge von Freigeist

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    Original geschrieben von Goyale
    Du weißt aber hoffentlich schon, dass selbst gestandene Mobilfunkprovider wie z.B. Congstar und Klarmobil mit "D-Netz-Qualität" werben? Der Begriff ist gebräuchlich.

    So wie die "Piemont-Kirsche"? In der Werbung wird manchmal ziemlicher Schwachsinn geredet, solange man sich davon eine positive Wirkung verspricht.

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    Original geschrieben von Goyale
    In gescheiten Firmen gibt es z.B. für Texte, die an die Presse gegeben werden, ein mehrstufiges Prüfverfahren. Bei O2 scheinbar nicht.

    War denn dieser Text überhaupt für die Presse bestimmt?

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    Original geschrieben von looser333
    Die Rechnungsstellung oder die Zahlung ist bei 1&1 für die Entstehung der USt egal. Sie entsteht im Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wurde (also monatlich; Sollversteuerung § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

    Das stimmt nicht ganz. Eine Vorauszahlung für bestimmte Leistungen unterliegt schon mit Zahlungseingang der Umsatzsteuer, und zwar auch bei Sollversteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

    Falls das Steuerthema nicht zum Ende kommt, sollten wir es vielleicht an anderer Stelle fortsetzen? :rolleyes:

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    Original geschrieben von Goyale
    Du hast doch selber zu einer Quelle verlinkt, wo steht, dass es NICHT beanstandet wird:
    "Handelt es sich bei dem Mobilfunktelefon um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, weil die Summe aus gezahltem Barpreis und erhaltener Vergünstigung die in § 6 Abs. 2 EStG festgelegte Wertgrenze nicht übersteigt, wird es nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger keinen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bildet."


    Die monatliche Mobilfunkrechnung, und der Smartphone-Kaufpreis im Beispiel von 100€ werden einfach als Kosten zu 100% gebucht/ abgesetzt. Diese Vorgehensweise wird nicht beanstandet. Beachte die Wortwahl: Wird nicht beanstandet (obwohl steuerrechtlich evtl. nicht i.O.).

    Beachte auch die weiteren Worte. Was nicht beanstandet wird, ist lediglich, dass die passive Rechnungsabgrenzung unterbleibt. Oder steht hier etwa, "wird es nicht beanstandet, wenn das Wirtschaftsgut kurze Zeit später unter Wert zur Privatnutzung an Angehörige veräußert wird"?


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    Und wenn das Smartphone erst einmal mit 100€ in den Kosten ist, dann ist es so gebucht, und dann kann man es natürlich mit Gewinn für 150€ weiterverkaufen. Der Prüfer weiß genau, das hier die Tochter vom Papa ein S8+ für 150€ Kaufpreis viel zu billig bekommt, und dass der Papa einen Teil der Kosten dem FA aufs Auge drückt. Nur wird das eben nicht beanstandet.

    Dieser "Verkauf" ist ein eigener Geschäftsvorfall, der teilweise außerbetrieblichen Zwecken dient. Das Gerät wird zu einem Wert von 800 € entnommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Damit es nicht beanstandet wird, muss Papa 150 € als Verkaufserlös und 650 € als Privatentnahme buchen.


    Übrigens: Wenn von vornherein beabsichtigt ist, das Smartphone zu verkaufen und gar nicht im Betrieb zu nutzen, ist es kein Anlagevermögen und kann damit auch nicht als GWG sofort abgeschrieben werden.

    Dass du die Subvention des Neugeräts gedanklich vom Monatspreis des Tarif abziehst, verstehe ich noch. Das ist schließlich eine Gegenleistung der Telekom dafür, dass du so einen teuren Tarif abschließt.


    Wieso du dann zusätzlich den Verkaufserlös für das Altgerät auch noch abziehst, kann ich allerdings nicht mehr nachvollziehen. Den kannst du ja so oder so erzielen, völlig unabhängig vom Tarif, den du abgeschlossen hast. Für das iPhone hast du ja effektiv schon den regulären Preis von 1.119 € kalkuliert. Dafür könntest du es auch ganz normal kaufen, mit einem x-beliebigen Tarif ohne Hardwarekomponente betreiben und würdest trotzdem noch die 564 € für das Altgerät bekommen.


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    Vertragsverlängerung mit Apple iPad Pro 9,7" WiFi und Cellular 256 GB (Preis ohne Vertrag: 1.050 EUR, mit Vertrag: 270 EUR):
    Wenn ich nächstes Jahr zur VVL kein iPhone, sondern ein iPad Pro 9,7" WiFi und Cellular kaufe:
    1.050 - 270 = 780 / 12 Monate = 65 EUR, die den Monatspreis drücken: 200 - 65 = 135 EUR.


    Wenn mir das iPad Pro 9,7" doch nicht gefällt und ich es Wochen später "wie neu" an wirkaufens.de veräußere, erhalte ich etwa 770 EUR ...
    770 / 12 Monate = rund 64 EUR, die den Monatspreis verringern: 135 - 64 = 71 EUR.

    Hier ist es im Prinzip wieder dasselbe. Du ziehst zweimal einen Hardware-Vorteil ab, den du in Wahrheit nur einmal hast. Das iPad hast du zum XL-Tarif für 270 € bekommen und verkaufst es dann (fast) "wie neu" für 770 €. Davon bleibt dir also ein Überschuss von 500 €. Wenn du den rechnerisch auf 12 Monate verteilst, sind das 41,67 € pro Monat. Dein effektiver Monatspreis liegt also immer noch bei 158 €. Selbst wenn du das nagelneue iPad sofort zum Normalpreis von 1.050 € verkauft hättest, wäre der Überschuss nur 780 € (nämlich genau die Gerätesubvention), sodass dein Tarif effektiv 135 € pro Monat kosten würde. Auf 71 € komme ich keinesfalls.

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    Original geschrieben von Goyale
    Klar wird der Prüfer stutzig, wenn er sieht, dass ein S8 mit 100€ Kaufpreis für 150€ verkauft wird.
    Jedoch kann der Prüfer das nicht beanstanden, eben weil die GWG-Grenze durch die monatliche Teilzahlung und den Kaufpreis nicht überschritten wird, und weil deshalb die gesamte Monatsrate sofort Kosten sind.

    Wenn der Prüfer den Sachverhalt richtig erfasst, wird er das natürlich beanstanden. Kein vernünftiger Unternehmer würde ein neuwertiges Smartphone, das 800 € Marktwert hat, für 150 € verkaufen. Der Verkauf ist deshalb steuerlich so nicht anzuerkennen. Neben den 150 € Verkaufserlös sind noch 650 € Privatentnahme zu versteuern, aber das hatte ich ja schon geschrieben.


    Ein Unternehmer darf 650 € Vermögenswert nicht einfach so aus dem Unternehmen ziehen und einem Angehörigen zu privaten Zwecken überlassen, ohne es als Entnahme zu versteuern. Dass er das Gerät vorher als GWG verbucht hat, spielt dabei letztendlich keine Rolle.