Vermutlich ist das für bestimmte Lieferarten (z.B. Spedition), die eine Nummer des Empfängers wollen. Ist aber bei mir nicht der Fall (Hermes-Paket). Evtl. hat der Verkäufer versehntlich einen Haken bei dieser Option gesetzt.
Beiträge von Dauerposter
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Hatte kürzlich beim Bieten auf einen Artikel fogende Meldung erhalten:
"Für diesen Artikel muss eine Telefonnummer angegeben werden.
Sie können mit dem Kauf dieses Artikels fortfahren, müssen aber bei der Kaufabwicklung eine Telefonnummer angeben, um den Kauf abschließen zu können."
Was steckt dahinter?
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Pack sie mal in ein Handy von Ericsson / Sonyericsson. Dort findet sich unter den Kontakten meist die Möglichkeit, die eigene Rufnummer auszulesen, sofern sie vom Provider im entsprechenden Speicher der SIM (nicht Telefonbuch) hinterlegt worden ist.
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Das wird Mannis Quartalsblutung sein. Kleinere Aussetzer in Vebrindung mit Werbespam bedeuten meist eine größere Auszeit.
Ich dachte schon, der Frosch blutet wieder mal mit, aber er hat's ja nun editiert...
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Zitat
Original geschrieben von 1ego1as
Dein Posting beruhigt meine Nerven.
Aber auch nur ein bißchen. Hast Du schon Zusammenhänge entdecken können? Manche Karten werden zeitnah mit SMS versorgt, andere seit gestern gar nicht...Nö, vermutlich das übliche Durcheinander.
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Z. Zt. ist wieder mal Lotto angesagt, richtig?
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Sind Bohnen aus der Dose (hier: Junge Brechbohnen von Edeka) bereits gekocht oder roh? Auf der Dose steht dazu nichts. Die Bohnen sind aber "matschig", wenn sie aus der Dose kommen.
Problem: Hund hat davon gefressen.
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Da bin ich anderer Ansicht

Die vorliegende Pflichtverletzung betrifft doch gar nicht unmittelbar die Beschaffenheit der Mietsache.
Die OVP wurde unmittelbar durch die (nicht vom TE gemietete und im alleinigen Gefahrenbereich des Vermieters stehende) berstende Heizungsanlage beschädigt. Nur mittelbar kam es dabei zu einer (wohl nur kurzfristigen und damit wohl auch nur unerheblichen) Beeinträchtigung der Mietsache (=Kellerraum).
Ich gehe deshalb von einer Nebenpflichtverletzung des Vermieters nach §§ 280 I, 241 II, 535 BGB aus, und nicht von einer Mangelhaftigkeit der Mietsache und deshalb bestehenden SEA nach §§ 536, 536a BGB.
Weidenkaff in Pal., 70. Aufl., § 536a Rn. 5 sieht das ähnlich. Die Anwendbarkeit von § 280 I sei allein oder neben § 536a möglich, bei einer PV die nicht unmittelbar die Beschaffenheit der MS betrifft.
Lesenswert dazu auch BGH, NJW 2009, 142.
Warum sollte man also über eine AGL gehen, die unnötige Beweisproblematiken mit sich bringt?
Überdies würde dem TE bei Anwendung des § 536a BGB die Beweislastverteilung nach der Sphärentheorie zu Gute kommen.
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Zitat
Original geschrieben von Jimmythebob
Dazu muss ihm aber ein Verschulden zur Last fallen, das der Mieter zu beweisen hätte. Wenn irgendwo ein Rohr platzt und der Vermieter nicht fahrlässig Wartungsarbeiten vernachlässigt hat, wird dies wohl kaum durch ihn zu vertreten sein.Der Vermieter hat eine Verkehrssicherungspflicht für seine Heizungsanlage. Daher hat er diese Anlage so zu warten, dass keine schädlichen Einflüsse auf Rechtsgüter seiner Mieter entstehen. Ein Zerreissen der Wasserpumpe ohne besondere Umstände (z.B. harter Frost) spricht m.E. eindeutig für ein Wartungsverschulden.
Zudem vermutet 280 I 2 BGB grundsätzlich das Verschulden.