Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von Eldschi
    Ob das bei dieser Richterin etwas bringt? Man muss wohl zumindest in Erwägung ziehen, dass Sie ggf. argumentieren wird, dass es sich - Provisionszahlung an den Händler hin oder her - trotzdem um eine Schenkung handelt, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.


    Gegen rechtsblinde Richter zu kämpfen ist in der Tat nicht einfach.


    Jedenfalls würde ich nochmals deutlich darauf hinwirken, dass hier


    1. ein Denkfehler bei der Feststellungslast vorliegt.


    § 131 I Nr. 1 InsO priviligiert die Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Anfechtung im Vergleich zur Regelung des § 130 I Nr. 1 InsO, da sie keine (schwer nachzuweisenden) subjektiven Merkmale beim Beklagten anführen muss.


    Ist aber nichterweislich, dass eine inkongruente Deckung vorliegt, geht das zu Lasten der Klägerin. Es trifft also grds. nicht den Beklagten, nachzuweisen, dass er zur Zeit der Leistung einen Anspruch auf die volle Leistung hatte (eben aus dem Vermittlungsvertrag, hilfweise aus Schenkungsvertrag), sondern die Klägerin, dass er diesen nicht oder nicht so hatte. Insbesondere dann, wenn de Beklagte sogar vertragliche Beziehungen zur Schuldnerin nachweist, die den Rechtsboden für die Deckungshandlung zumindest dem Grunde nach liefern.


    Nach den geschilderten Umständen kann es m.E. nicht für eine Überzeugung des Gerichts reichen, dass eine inkongruente Deckung vorlag.


    2. fehlerhaft ist, sich auf eine Auslegung der Vermittlungsabdrede nach dem objektivierten Empfängerhorizont zu beschränken. Vielmehr spielen für die Bestimmung Kongruenz/Inkongruenz die Verkehrssitte und Handelsbräuche eine Rolle. Und dann wird die Auslegung der Abrede hin zur Schenkung oder gar die Annahem einer freiwilligen, rechtsgundlosen Zuwendung noch viel abewegiger und lebensfremder.


    3. die Klägerin (und die Richterin?) wohl nicht zwischen rechtsgrundloser Leistung und Leistung mit Rechtsgrund in Folge Schenkungsvertrags trennen kann.


    4. sich der Verdacht eines (versuchten) Prozessbetrugs aufdrängt, da die Insolvenzverwalterin nach Einarbeitung in den Fall sehr wohl wissen muss, dass die Leistungen derartiger Auszahlung en keineswegs freiwillig oder schenkungsweise erfolgt und die Abrede auch in keinem Fall dahingehend zu verstehen ist, dass der Provider die Auszahlung leisten soll.

    @Alex4you:


    Versuche dein Glück doch mal via Google Cache und web.archive.org.


    Da findet man auch sowas:


    http://webcache.googleusercont…l=de&source=www.google.de


    Insbesondere aus dem Sternchenhinweis (** Auszahlung angegeben in Brutto nur gültig bei Abschluss des jeweils angebotenen Handyvertrages. Es entstehen weitere Kosten, die Sie durch Klick auf Tarifdetails einsehen können. Eine Auszahlung erfolgt nur bei Bestellung des Vertrages ohne beigabe eines weiteren Produktes in den Warenkorb. Den ggf. anfallenden Auszahlungsbetrag erhalten Sie ca. 8 Wochen nach Aktivierung Ihres Mobilfunkvertrages durch Überweisung auf Ihr Girokonto.) folgt aus dem "ohne beigabe eines weiteren Produktes in den Warenkorb" denklogisch, dass es sich um eine Leistung des Türken und nicht von Vodafone handelt.

    Das Problem liegt darin, dass die ganzen Threads bei TT kein Angebot darstellen. Vielmehr gibt der Kunde regelmäßig erst ein Angebot an den Händler ab, der dieses dann annimmt (ausdrücklich oder eben durch Vermittlung des Mobilfunkvertrags). Der Kunde sollte also in seinem Angebot ausdrücklich Bezug auf die Modalitäten z.B. in TT-Thread XY nehmen, oder besser noch, alle Details in sein Angebot mitaufnehmen.


    Die Sache ist aber nicht rund.


    Zuerst soll es eine Schenkung gewesen sein (134 InsO), nun eine Leistung ohne Rechstgrund (131 InsO).


    Die primäre Beweislast für die Voraussetzungen der Anfechtung nach 131 InsO trägt der Insolvenzverwalter. Also müsste er im Bestreitensfalle auch beweisen können, dass eine inkongruente Leistung gegeben ist, und nicht du, dass die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist. Du hast ja auch (qualifiziert) bestritten, indem du die Grundlagen des Angebots (Thread bei TT, Schilderung des normalen Ablaufs solcher Angebote im Normalfall) ausführlich geschildert hast.


    Evtl. wäre es sinnvoll, nochmal bei VF anzufragen, ob für den betreffenden Vertrag eine Provisionszahlung an den Türken geflossen ist (auf blöd stellen, Händler verweigert Auszahlung, weil angeblich VF nicht an ihn gezahlt hat etc.)



    Den Wink in Richtung Prozessbetrug hatte ich weiter oben auch schon gegeben.