Beiträge von Dauerposter

    Nein, beim "Premiumanbieter" aus München ist der 286er SMS-Server längst wieder abgeraucht. Gutschriften brauchen derweil ~ 9 Tage und kommen völlig asynchron.


    Bei dem Wetter kreisen Scharen von Schmeißfliegen um den o2 Tower... Die Bauern in der Region wundern sich schon.


    EDIT: Auf einem Anschluss 5x EM SMS mit Datum 20.04.
    EDIT2: Auf dreien.

    Zitat

    Original geschrieben von vanoza
    da ich die kacke auch mal für die telekom machen musste , ist zu sagen :


    120euro wechselgutschrift/24monate =5 euro pro monat = rechnerisch 29.95 :)


    Richtig, das ist der "Beschiss". Und Gutschrift heißt bei der Telekom zu 90%: "Laufe deinem Geld hinterher".


    Diese 120€ Bonus gibt es für jeden Komplettwechsler, ebenso ist für Wechsler die Einrichtungsgebühr i.d.R. immer erlassen.


    So gesehen ein schlechtes Gesschäft, auch mit einem Router für ~70€ Marktpreis on top. Der Agent freut sich - er streicht die Provision ein.


    Würdet ihr den Wechsel zu Telekom C&S über einen Vermittler machen, könntet ihr euch über 150-200€ "Provision" zusätzlich zu den 120€ Bonus freuen.


    Bps:


    http://telefon-treff.de/showthread.php?s=&threadid=479609

    Wir haben Kaufvertrag 1 (Amazon A - TE) und Kaufvertrag 2 (TE-Freund F). Diese beiden Rechtsverhältnisse sind grds. unabhängig voneinander zu betrachten und entfalten jeweils nur Wirkung zwischen den jeweiligen Vertragsparteien.


    Das bedeutet also, dass F dem Grundsatz nach keinerlei (vertragliche) Rechte gegenüber A hat, weil er keinen Vertrag mit A geschlossen hat. Erstattet nun A den Kaufpreis an TE zurück, geht das F zunächst überhaupt nichts an. Wenn A nun den TE als 100.000.000sten Kunden in 2011 wegen des Handykaufs eine Prämie von 10.000€ gewährt, käme auch niemand auf Idee, dass F daran partizipieren sollte.


    Etwas andere könnte jedoch gelten, wenn TE dem F beim Verkauf des Handys Ansprüche aus dem Kaufvertrag 1 abgetreten hätte. Dann könnte F aus abgetretenem Recht gegen A auf vertraglicher Basis Rechte geltend machen, rückt in gewisser Weise in die Stellung des TE als Erstkäufer ein.


    Dafür ist aber nichts vorgetragen.


    Nun kommt die Vorschrift des § 285 BGB in Spiel, welche den Anspruch aus das stellvertrende commodum regelt:


    Zitat

    § 285
    Herausgabe des Ersatzes


    (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.


    Diese Vorschrift will in der Sache unrichtige Vermögensvorteile ausgleichen.
    Wenn der Gläubiger eines Gegenstands (z.B. Käufer einer Vase) schon den Gegenstand aufgrund Unmöglichkeit der Leistung nicht mehr beanspruchen kann (weil z.B. gekaufte Vase vom Besuch des Verkäufer umgeschmissen und zerstört wurde), so soll er wenigstens einen Anspruch auf den Ersatz ("commodum") haben, welchen der Verkäufer deshalb erlangt, weil er von der Leistung frei wird (z.B. Schadensesatzanspruch des Verkäufers der Vase gegen Haftplichtversicherung des Besuchers).


    Nun hätte F gegen TE einen Anspruch auf Nacherfüllung, wenn das Handy einen Sachmangel hat. Ist dieser Anspruch unmöglich (weil das Gerät nicht reparabel ist und auch kein Ersatzgerät zu beschaffen ist), würde TE wegen Unmöglichkeit von seiner Pflicht zur Nacherfüllung frei. Eine vergleichbare Interessenlage hat die Literatur für den Fall herausgebildet, dass der Verkäufer auf die Unverhältnismäßigkeitseinrede des § 439 III BGB von der Leistung frei wird.


    Bekommt TE nun seinerseits einen Ersatz aufgrund des Umstands, dass eine Nacherfüllung am Gerät unmöglich oder unverhältnismäßig ist (A bietet TE deswegen Rücktritt vom Kaufvertrag 1 unter Erstattung des usprünglichen Kaufpreises an), so hat er diesen Ersatz an F herauszugeben.


    Interessant wird die Regelung des § 285 BGB insbesondere dann - wenn das commodum einen höheren Wert hat als die eigentlich geschuldete Leistung. Dies ist hier der Fall, da F für das Handy weniger gezahlt hat als TE.


    Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 285 BGB ist darüberhinaus dann denkbar, wenn F aufgrund Hauftungsauschlusses durch TE rechtlos gestellt wird, TE seinerseits aber noch Ansprüche gegen A zustehen.


    Deutsch genug? :)

    Zur Rechtsfindung werfe ich den Commodumsanspruch nach § 285 BGB im Innenverhältnis wegen Unmöglichkeit des Nacherfüllungsanspruchs, hilfsweise Verweigerung der Nacherfüllung gem. § 439 III BGB ein, sofern der TE ggü. dem "Freund" die Sachmängelhaftung nicht (wirksam) augeschlossen hat.


    Damit würde die "inter partes"-Wirkung der beiden Schuldverhältnisse durchbrochen.


    In der Konstellation wirksamer Haftungsfreizeichnung ist zumindest anerkannt, dass der Erstkäufer einen Schadensersatzasnpruch gegen den Vorverkäufer an den Zweitkäufer abzutreten hat.


    Sollte der TE beim Verkauf an den "Freund" seine Mängelrechte ggü. Amazon (konkludent) abgetreten haben, ist die Sache ohnehin klar (zugunsten des "Freundes").