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Original geschrieben von Muggs85
Ich will einen Artikel zurücksenden der regulär 45 Euro kostet und durch einen Gutschein auf 35 Euro reduziert wurde. Wer hat die Rücksendekosten zu tragen?
Vermutlich ich oder?
Nur, sofern der Unternehmer die Rücksendekosten vertraglich dem Verbraucher auferlegt hat und die gelieferte Ware der bestellen entspricht.
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Original geschrieben von Limp BiZkiT
Hallo Metropol,
auch Dein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag unterliegt der Verjährung (§ 194 I BGB), allerdings beträgt die Frist regelmäßig 3 Jahre zum Ende des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist, sprich Du müsstest bist Ende 2011 weiterhin bei o2 vom Kaufvertrag zurücktreten können.
Anspruch auf Rücktritt? Der (erklärte) Rücktritt als Gestaltungsrecht ist entweder wirksam (wenn seine Wirksamkeistvoraussetzungen gegeben sind) oder nicht. Als Gestaltungsrecht unterliegt er - anders als Ansprüche - nicht der Verjährung, sondern der Verfristung.
@TE: Hast du etwas Schriftliches von o2 zu der Sache?
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Wofür steht das "RfC" nach dem D2-Kürzel für die Node B?
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Kann man nur hoffen, dass dies Mannis Menstruationsphase (zuletzt: Mai 2010) ist.
Seien wir froh, dass o2 keine AKW betreibt.
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Original geschrieben von Sliders
@ KarlderKäfer:
Was ich nicht verstehe: man kann die Auktion beenden lassen UND alle Gebote streichen. Mach ich auch in seltenen Fällen, falls ich einen Fehler bemerke (kommt aber selten vor, vielleiht 1x in 1,5 Jahren). Dein Fehler war, das Angebot zugunsten des Höchstbietenden zu beenden.
Daten des Verkäufers kriegt man doch auch über 1-2 Klicks. Es gibt irgendwo bei ebay eine Möglichkeit, per Klick die Registrierungs-Daten (also komplette Adresse + Telefonnummer) des Verkäufers/Käufers als normaler User anzufragen. Das hatte ich vor langer Zeit in ca. 2x in Anspruch genommen, ist aber ca. 4 Jahre her. Da kann sich einiges ändern, aber wie gesagt, da gabs einen besonderen Button, den man über die Hilfe-Themen herausfischen konnte. Dieser Button war schon hilfreich :), da man alle notwendigen Daten bekam.
Er hat die Auktion eben nicht so beendet, dass er die ebay-Option "Verkauf zum derzeitigen Preis an den Höchstbietenden" gewählt hat.
Er hat alle Gebote gestrichen, und damit ist für ebay die Sache erledigt. Juristisch ist sie es dagegen nicht, da der Verkäufer mit dem Einstellen des Angebots bereits vorwegenommen die Annahme des Angebots des zum Endzeitpunkt Höchstbietenden erklärt hat. Somit kommt juristisch ein Kaufvertrag zustande. Technisch dagegen nicht - deshalb kann man auch nicht wie bei einem "regulären" Kauf die Kontaktdaten des Vertragspartners über ebay anfordern.
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Original geschrieben von horstie
eBay teilt die Daten mit - manchmal erst beim zweiten Mal, da manch einer Mitarbeiter erst nicht begreift, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist - aber am Ende gibts die Daten ohne Weiteres...
Ein paar Details wären nett.
"Hört" ebay davor den Verkäufer an? Sofern von Seiten des Verkäufers wirksam die Anfechtung erklärt worden sein sollte - was ebay nicht beurteilen kann - würde man sich bei der Datenweitergabe doch auf sehr dünnes Eis begeben.
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Original geschrieben von KarlderKäfer
Du hast ja Recht, aber dafür ist es leider zu spät.
Dauerposter
Ist Ebay nicht verpflichtet meine Daten herauszugeben?
Wie bereits erwähnt: Man könnte einen Auskunftsanspruch des Höchstbietenden konstruieren. Ein solches Ansinnen ist in der Praxis meiner Meinung jedoch sehr schwer durchsetzbar.
Für meine Begriffe baut da jemand Druck auf, ohne aber ernsthaft an eine gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche zu denken.
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roadrunner: Ach was 
Der Tipp mit dem Hochbieten kommt für ihn ein bisschen spät.
KarlderKäfer:
Der "Käufer" muss erst Mal an deine Daten kommen. Account auf privat stellen und hoffe, dass bisherige Käufer/Verkäufer dicht halten.
Wobei ich drauf warte, bis der erste Spezialist einen Auskunftsanspruch in dderartigen Fällen gegen ebay durchsetzt.
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Das hätte dir gleich spanisch vorkommen müssen 
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Original geschrieben von Jimmythebob
Das ist laut Ebay verboten. Ich würde das direkt Ebay melden, die sperren den Käufer dann für ein paar Tage und für diese Transaktion kann keine Bewertung mehr abgegeben werden. Spreche aus eigener Erfahrung. 
Das ist wieder typisch ebay.
Auf der Überblickseite heißt es noch:
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Eine „Bewertungserpressung", z.B. dadurch, dass ein Mitglied mit einer Negativbewertung droht, um ein anderes Mitglied zu einer unzulässigen Handlung, Unterlassung oder zu einer positiven Bewertung zu zwingen.
http://pages.ebay.de/help/feedback/reputation-policies.html
Auf der Detailseite zur "Bewertungserpressung" heißt es dann plötzlich:
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Daher ist es Käufern verboten, Verkäufern mit einer negativen, neutralen oder einer schlechten detaillierten Bewertung zu drohen, um eine bestimmte Handlung oder einen bestimmten Service zu erzwingen.
http://pages.ebay.de/help/policies/feedback-extortion.html
Dort steht jedoch einschränkend auch geschrieben:
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Hier haben wir ein paar Beispiele zusammengestellt, wann wir nicht von einer Bewertungserpressung ausgehen:
(...) Der Käufer meldet dem Verkäufer, dass der gelieferte Artikel nicht der Beschreibung entspricht. Er kündigt an, eine negative Bewertung zu hinterlassen, wenn der Artikel nicht ersetzt wird.
Darunter könnte man den Fall ggf. noch subsumieren 
Ach ja, wir reden hier über eine Lex eBay:
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Hinweis: Die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen unsere Grundsätze bzw. ein Missbrauch bei den Bewertungen vorliegt, liegt allein bei eBay.
Herrlich.