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Bestehen auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen von aussen nach innen ansteigende Geschwindigkeitsbeschraenkunge_n, dann verstoesst nicht gegen das Rechtsfahrgebot, wer statt des aeusseren rechten Fahrstreifens den an diesen angrenzenden inneren benutzt, weil er auf ihm schneller fahren darf.
OLG Frankfurt VerkMitt. 1976, 85
Darüber hinaus werden gemessene PKW, die auf der LKW-Spur das eigentlich für LKW vorgesehene Limit "knacken" in aller Regel nicht verfolgt, sofern sie das PKW-Limit der linken bzw. mittleren und linken Spur nicht auch knacken.
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Optionsbuchungen nicht. Aber letztes Mal der Komfort-EVN (der aber in der Tat kostenlos ist) sowie tlw. berechnete Versandkosten. Und der System-System-Systemfehler der auf's Monatsende datierten Kündigungsbestätigungen scheint auch nicht ausrottbar.
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Original geschrieben von phonefux
Es ist übrigens glasklar, dass es auch bei einer Vertragsänderung ein Widerrufsrecht gibt, wie es jetzt auch das OLG Koblenz klargestellt hat. Dies gilt übrigens nicht nur, wenn am Vertrag Bestandteile geändert wurden, wie es in diesem Fall war. Auch eine aktive Verlängerung des Vertrages zum Beispiel auf einen Zeitraum von erneut 24 Monaten ist rechtlich ein neuer Vertrag, der das Widerrufsrecht in Gang setzt.
Ich sehe das Urteil mit gemischten Gefühlen.
Nach meinem Rechtsempfinden kann es für das Bestehen des Widerrufsrecht bei einer VVL nicht darauf ankommen, ob - wie vorliegend - wesentliche Vertragsbestandteile geändert wurden.
Schon angesichts der erheblichen, neuerlichen vertraglichen Mindestbindung muss das Widerrufsrecht bestehen. Eine wesentliche Änderung von Leistungs- oder Tarifierungsmerkmalen (schnellere Geschwindigkeit, anderer Tarif) sehe ich nicht als Voraussetzung. M.E. reicht hier schon die geringste Änderung in den AGB oder der zugrundliegenden Preisliste.
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So entschied das OLG Koblenz, siehe:
http://www.vzbv.de/9463.htm
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Spinnt die Suchfunktion bei euch heute auch? Teilweise werden mir nur eine Hand voll Ergebnisse präsentiert, während es vor einigen Minuten mit dem gleichen Begriff noch mehrere hundert waren.
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In der Buchhaltung o2s wird man mit Multicard bestimmt als "drei Kunden" geführt 
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Original geschrieben von handytim
Mißbrauch kann auch schon ab einer Minute vorliegen. Beispielsweise untersagen die Telekom AGB Verbindungen herzustellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.
Die "Missbrauchsabwehrklausel" der Telekom gehört noch zu den ausgefeiltesten, dürfte einer Inhaltskontrolle dennoch nicht standhalten.
Gemäß dieser Klausel dürfte ein T-Mobile Kunde seinen Anschluss weder
a) für eine telefonische Rechtsberatung mit seinem Rechtsanwalt nutzen, noch
b) für eine Teilnahme beim telefonischen Gewinnspiel des lokalen Radiosenders, noch
c) ganz generell für eine Anwahl von Premiumdiensten (die andererseits in der Preisliste bepreist werden).
In all diesen Fällen erhält er im Rahmen der Herstellung der Verbindung eine Gegenleistung.
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Es werden zuverlässig die monatlichen 1,99€ abgebucht.
Nur die Versandkosten wurden bei mir berechnet, aber auf Beschwerde hin gutgeschrieben.