Nach meiner Auffassung besteht hier Anspruch auf ein Notebook, welches sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei gebrauchten Notebooks üblich ist.
Eine Beschaffenheitsvereinbarung "Bastlergerät" liegt aus zwei Gründen nicht vor:
Zum einen wird die Beschaffenheit "Bastlergerät" nur bei Haftungsausschluss verwendet, und dient quasi nur der Rechtfertigung.
Zum anderen ist der Begriff "Bastlergerät" viel zu unbestimmt. Jedenfalls sagt er nicht aus, dass das Gerät defekt ist.
Von daher weicht das Gerät mit defektem Akku und defekter Tastatur nachteilig von der Sollbeschaffenheit ab.
Auf eine nachträgliche Vertragsanpassung weg vom "Bastlergerät" kommt es daher gar nicht an.
Bliebe da nur noch der Haftungsausschluss. Diese dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit hier als AGB zu werten sein und wäre damit unwirksam.
Ist der Haftungsausschluss unwirksam, wäre dies ein weiterer Grund für eine fehlende Beschaffenheitsvereinarung hin zum "Bastlergerät". Der zweite Teil der Klausel gibt bei Streichung des ersten, unwirksamen Teils wegen des konsekutiven Zusammenhangs keinen Sinn (mehr)