Zitat
Original geschrieben von igel-online
Sicher?
Das, was du zitierst, ist die Definition des (steuerrechtlichen) Lebensmittelpunkts.
Hier geht es aber um die Abgrenzung Haupt-/Nebenwohnsitz.
Der Hauptwohnsitz eines unverheirateten Einwohners (der Fragesteller hat nichts zu einer Behinderung vorgetragen :D) ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Das ist bundesrechtlich in § 12 MRRG definiert:
http://bundesrecht.juris.de/mrrg/__12.html
Für die überwiegende Nutzung ist die wesentliche kürzere Entfernung zum (Vollzeits)Arbeitsplatz ein recht starkes Indiz.
Trotzdem:
Sicher ist da gar nichts, da die Bestimmung der Kriterien für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes immer eine Prognosentscheidung ist und diese auch de facto nicht überprüfbar ist.
Daher ist es umso wichtiger, sich vor dem Auftritt bei der Behörde Argumente bereitszulegen und auch den Widerspruch der Behörde und die richtige Antwort darauf einzuplanen.
Die kürzere Entfernung zum Arbeitsplatz ist für viele Behörden jedenfalls meiner Erfahrung nach das Killerargument, Erstwohnsitze zu angeln. Da muss man schon sehr stark mauern, um doch einen Nebenwohnsitz dort genehmigt zu bekommen...
tknolle:
Pass auf folgendes auf:
- ggf. Zweitwohnungssteuerpflicht
- Kfz können mittlerweile nur noch am Erstwohnsitz angemeldet werden bzw.
müssen dann umgemeldet werden.