Beiträge von Dauerposter

    Wenn es käuferspezifisch wäre, ginge es wohl nur nach dem Einloggen. Das wäre aber irgendwie auch unlogisch, wenn es vom Käufer abhinge.


    Andererseits klingt das "Ihre Standardzahlungsmethoden ab jetzt" so, als beträfe es genau den betrachtenden Interessenten. Aber das "Ihre Standardzahlungsmethoden ab jetzt" ist eh unvollständig, da fehlt noch was dahinter...

    Wo der Leistungsort der Nacherfüllung liegt, muss immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Sofern diesbezüglich keine vertraglichen Abreden gegeben sind, wird man nach der BGH-Rechtsprechung im Zweifel davon ausgehen müssen, dass er am Sitz des Verkäufers liegt, insbesondere dann, wenn der Transport dem Käufer auch zumutbar ist (wovon ich hier ausgehe, denn das Möbel hat der Käufer hier ja auch abgeholt).


    Trotz alledem muss der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen des Käufers für den Transport zum Verkäufer tragen. Deswegen würde ich Kontakt zum Verkäufer suchen, in auf die Aufwendungen für die Anhängermiete und seine Kostentragungspflicht diesbezüglich hinweisen und eine Kalkulation der Kosten im Rahmen einer Abholung durch den Verkäufer selbst anregen.

    Neues Zahlungsverfahren


    In den letzten Tagen wird das neue Zahlungsverfahren (Zahlung des Kaufpreies zunächst an ebay) anscheinend massiv durchgezogen.


    Ich bekomme nun fast bei jedem 5. Angebot das hier angezeigt:



    Bisher bin ich davon ausgegangen, dass nur neu angemeldete Verkäufer bzw. solche mit schlechten Bewertungen zu diesem neuen Bezahlverfahren gezwungen werden.


    Das obige Bild stammt von einem Angebot, dessen Verkäufer 104 Bewertungen (nur aus Käufen) hat mit einem Schnitt von 100% positiv und ist seit 2005 angemeldet ist.


    Hat jemand Infos zu den genauen Kriterien?

    Sendung kam erst heute und wurde vom Nachbarn angenommen. Von daher kann ich nichts berichten in Sachen PS. Kennzeichnung war wie beschrieben angebracht.


    knocker: Was meinst du mit "Problematik"? Lief das was schief?


    Amazon ist einer der wenigen Versender der Geräte mit lithiumhaltigen Batterien gemäß GGVSEB/ADR korrekt labelt. Lithiumbatterien sind Gefahrgut nach UN-Klasse 9, lassen sich aber auch beim Amazon problemlos an ein PS schicken.


    Das ist das Tolle an den Gefahrgutvorschriften: Im Vorfeld ein Riesenaufwand in Sachen Labeling / Verpackung / Dokumentation, dem 08/15-Zusteller ist aber wohl ziemlich wurst bzw. gar nicht richtig bekannt, was er der gerade auf's Zustellfahrzeug wirft.

    Ich hatte neulich Mandanschaft, deren TV auch ein Totaldefekt sein sollte. Nach näherem Befragen hat sich dann herausgestellt, dass der TV abgeraucht ist, weil ein vom Käufer zwei Wochen nach Übergabe durchgeführtes OTA-Update fehschlug, da Astra ein falsches Updatefile hinterlegt hatte.


    Mithin konnte von einem Sachmangel also keine Rede sein (und das Problem war nach 5 Minuten Internetrecherche mittels Neuflashen via USB-Stick schnell behoben).


    "Defekt nach ein paar Wochen festgestellt" klingt für mich auch nicht so, als hätte der TV generell nicht funktioniert. Das sollte man nach Minuten, nicht nach Wochen feststellen.


    Von daher wären Details schon wünschenswert...

    Timba69:


    Der Käufer hat generell das Wahlrecht zwischen den Nacherfüllungsalternativen, das hat mit Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs nichts zu tun. Nur kann ihm dieses nicht durch vertragliche Vereinbarung genommen werden, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Deine Aussage ist dahingehend also falsch.


    Wie thanit zutreffend ausgeführt hat, ändert sich auch bei einem Verbrauchsgüterkauf an der gesetzlichen "Beschneidungseinrede" des § 439 III BGB nichts.


    Nicht nachvollziehbar ist für mich ebenfalls deine Aussage, dass der Käufer hier die Schiene der Herstellergarantie gewählt haben soll. Dies ist rein nach dem (subjektiven) Nacherfüllungsverlangen des Käufers zu bestimmten, und nicht (objektiv) danach, ob sich der Verkäufer bei der Nacherfüllung der Mithilfe des Herstellers der Kaufsache bedient oder nicht.


    Desweiteren sollte - bevor hier vorschnell § 440 oder generell die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag ins Spiel gebracht wird - erörtert werden, ob überhaupt ein erheblicher Sachmangel gegeben ist. Nur in diesem Fall ist überhaupt ein Rücktritt denkbar.


    Darüber hinaus wurde beim Verbrauchsgüterkauf die Ansicht vertreten, dass eine Fristsetzung für die Wirksamkeit der Ausübung des Rücktritts im Wege richtlinienkonformer Auslegung entbehrlich sei. War seinerzeit zwar nur ein AG, und ich weiß ad hoc nicht, wie sich die Sache weiterentwickelt hat (BGH / EuGH).