Timba69:
Der Käufer hat generell das Wahlrecht zwischen den Nacherfüllungsalternativen, das hat mit Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs nichts zu tun. Nur kann ihm dieses nicht durch vertragliche Vereinbarung genommen werden, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Deine Aussage ist dahingehend also falsch.
Wie thanit zutreffend ausgeführt hat, ändert sich auch bei einem Verbrauchsgüterkauf an der gesetzlichen "Beschneidungseinrede" des § 439 III BGB nichts.
Nicht nachvollziehbar ist für mich ebenfalls deine Aussage, dass der Käufer hier die Schiene der Herstellergarantie gewählt haben soll. Dies ist rein nach dem (subjektiven) Nacherfüllungsverlangen des Käufers zu bestimmten, und nicht (objektiv) danach, ob sich der Verkäufer bei der Nacherfüllung der Mithilfe des Herstellers der Kaufsache bedient oder nicht.
Desweiteren sollte - bevor hier vorschnell § 440 oder generell die Möglichkeit des Rücktritts vom Kaufvertrag ins Spiel gebracht wird - erörtert werden, ob überhaupt ein erheblicher Sachmangel gegeben ist. Nur in diesem Fall ist überhaupt ein Rücktritt denkbar.
Darüber hinaus wurde beim Verbrauchsgüterkauf die Ansicht vertreten, dass eine Fristsetzung für die Wirksamkeit der Ausübung des Rücktritts im Wege richtlinienkonformer Auslegung entbehrlich sei. War seinerzeit zwar nur ein AG, und ich weiß ad hoc nicht, wie sich die Sache weiterentwickelt hat (BGH / EuGH).