Dann hast du die dir gegebenen Ratschläge nicht richtig verstanden.
Zumindest hätte ich der Kundschaft an deiner Stelle vorher ordentlich auf den Zahn gefühlt. Evtl. wäre das Päckchen dann plötzlich doch wieder aufgetaucht...
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Dann hast du die dir gegebenen Ratschläge nicht richtig verstanden.
Zumindest hätte ich der Kundschaft an deiner Stelle vorher ordentlich auf den Zahn gefühlt. Evtl. wäre das Päckchen dann plötzlich doch wieder aufgetaucht...
Ich verstehe nur nicht, wieso du dann den Betrag vorschnell erstattest mit der Würdigung "Ach sind 50€ EK".
Aber hier einen Thread aufmachen...
ZitatOriginal geschrieben von *Hirschi*
Dann sollte man in seinen AGB`s deutlich darauf hinweisen, dass Rücksendungen ausschließlich versichert erfolgen müssen!
Und sich deswegen einem nicht unerheblichen Abmahnrisiko aussetzen? Für dieses Geld können viele Kunden unversicherte zurückschicken und die Ware verloren gehen...
Du kannst dem Verbraucher nicht einmal vorschreiben, dass er nicht unfrei zurückschicken darf. Das bedeutet in der Praxis, dass der Unternehmer pro Unfrei-Rücksendung 15€ Versandkosten zu tragen hat (sofern kraft vertraglicher Auferlegung in bestimmten Konstellationen nicht der Verbraucher zur Tragung der Rücksendekosten verpflichtet ist).
Zunächst würde ich prüfen, ob zum Zeitpunkt der behaupteten Rücksendung überhaupt noch die Möglichkeit der wirksamen Ausübung des Widerrufrechts gegeben war (Stichwort: offene Widerrufsfrist). Dass sonst ein Ausnahmetatbestand vom gesetzlichen Widerrufsrecht gegeben war, ist äußerst unwahrscheinlich (um welchen Gegenstand geht es denn?)
Sollte mit der behaupteten Rücksendung noch eine Ausübung des Widerrufsrechts möglich gewesen sein, ist der Käufer für die Vornahme der Rücksendung immer noch beweisbelastet. D.h., er muss im Fall der Fälle nachweisen können, dass er die Sendung auch aufgegeben hat (wie bereits dargelegt, mit allen Beweismitteln möglich, die die ZPO kennt).
Dass hier jemand einen Prozessbetrug riskiert, halte ich eher für unwahrscheinlich. Von welchen Werten reden wird?
ZitatOriginal geschrieben von blue
Gegenfrage, warum sollte der Verkäufer sich weiter damit rumschlagen?Im Prinzip ist bei einem privaten Verkauf der Versand sogar dein Risiko, d.h. ich könnte es sogar eher verstehen, wenn du dich als Käufer darum kümmern musst.
In den Risikobereich des Käufers fällt auch bei einem "Privatverkauf" lediglich die zufällige Verschlechterung oder der zufällige Verlust auf dem Versandweg.
Ist die Verschlechterung aufgrund unzureichender Verpackung durch den Verkäufer eingetreten (was hier ja angeführt wird), hat dieser sie zumindest in fahrlässiger Weise verursacht, womit sie nicht mehr zufällig eingetreten ist. Dann muss der Verkäufer für die Verschlechterung wegen schuldhafter Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht haften.
schore3000: Wie ist es nun weitergegangen?