ZitatOriginal geschrieben von Jimmythebob
Was genau meinst du damit? Nicht abgeholte Einschreiben gelten als nicht zugestellt. Gibt's zig Rechtsprechung zu. Für die Annahme einer arglistigen Zugangsvereitelung braucht es schon gewichtige Umstände. Ein solcher dürfte hier kaum vorliegen.
Eben weil ein nicht abgeholtes Einschreiben nicht zugeht, braucht man erst die Grundsätze der Zugangsverteilung. Von arglistiger Zugangsvereitelung war ebenfalls nicht die Rede.
VK schickt Ü-Einschreiben an K, der holt es nicht binnen Lagerungsfrist ab. Damit verteitelt K in fahrlässiger Weise den Zugang.
VK schickt unverzüglich nach Kenntnis von der fehlgeschlagenen Zustellung die selbe Erklärung erneut an K im Übergabeeinschreiben, greift die Rechtzeitigkeitsfiktion, wenn die Zustellung erfolgreich ist (wobei es bei der Anfechung darauf eh nicht entscheident ankommt, da auf den Zeitpunkt der Absendung der Eklärung abzustellen ist.). Holt K dagegen dieses zweite Einschreiben wiederum nicht ab, spricht alls für eine arglistige Vereitelung mit alle ihren Konsequenzen.
Überdies: Hat der BGH seinerzeit ebay nicht sogar als Empfangsvertreter des jeweiligen Mitglieds qualifiziert? Dann wäre ein Zugang der ebay-Nachricht bei ebay einem Zugang beim Käufer gleichzustellen.