Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von m4ddy
    @ slang und dauerposter: Ihr habt ja beide Recht. DHL wird gegenüber Alice haften wegen 400 irgenwas HGB und Alice verliert den Anspruch auf die Gegenleistung wegen 47(irgendwas) BGB. (Wo ist eigentlich mein Schönfelder?)


    Letzteres wird für den TE wohl wichtiger sein und er wird das mit haften gemeint haben.


    Wo hat slang denn Recht?


    Fakt ist, dass hier ein Vebrauchsgüterkauf in der Form des Versendungskauf vorliegt und dem Käufer in dieser Konstellation völlig egal sein kann, was mit der versendeten Kaufsache wo auch immer passiert, solange noch keine Übergabe an ihn oder eine von ihm beauftragte Person erfolgt ist.


    Dies hatte bereits frank_aus_wedau zutreffend geschildert, woraufhin slang antwortet, dies sei völliger Quatsch.


    Hier trägt nunmal Alice das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung - und zwar auf dem gesamten Transportweg.


    Damit kann es dem TE egal sein, ob DHL nun trotz erfolgter Ersatzzustellung für den nachträglichen Verlust nun haften muss oder nicht. Dies würde ich hier sogar verneinen, da diese Form der Zustellung ausdrücklich in den AGB vorbehalten ist und die AGB gegenüber einem Unternehmer (wie hier Alice) keiner so strengen Kontrolle wie gegenüber einem Verbraucher unterliegen.


    Äußerungen wie "Gerade hier haftet DHL, so wie der Fall geschildert worden ist, und nicht Alice. Für Alice wurde das Paket versendet, dass dies danach "verschwindet" liegt ja wohl kaum im Risiko von Alice" und "Das Entgegenkommen ist meiner Meinung nach auch Kulanz." sind da schlichtweg falsch!



    Zitat


    P.S. An dieser Stelle würde ich gern ein Referat über Drittschadensliquidation vergeben. Denke da an lenamarie, juristisches Wissen und akademisch saubere Argumentationweise scheint ja vorhanden zu sein :D



    Die Grundsätze der Drittschadensliquidation sind vorliegend gar nicht einschlägig.


    Zum einen findet hier keine Schadensverlagerung statt. Den Schaden hat weiterhin Alice, da wegen der Gefahrtragungsregel des § 446 BGB weiterhin Alice die Gegenleistungsgefahr tragen muss, sich also einer Rückforderung der Gegenleistung seitens des TE ausgesetzt sieht. Zum anderen hätte der TE, sofern DHL hier in der Haftung wäre, einen eigenen, materiell-rechtlichen Anspruch gegen DHL aus den §§ 421ff. HGB, so dass es einer Abtretung der Ansprüch aus dem Frachtvertrag Alice <--> DHL von Alice an den TE gar nicht bedarf.


    Über die Drittschadensliquidation könnte man höchstens noch in Bezug § 421 I 2 2. Hs. HGB diskutieren, so dass DHL dann nicht mehr befreiend an Alice leisten könnte, sondern nur noch an den TE.

    Nach dem bayerischen Bauordnungsrecht wäre die Sache genehmigungsfrei.


    Bei einem denkmalgeschützten Haus wäre das was anderes. Auch feuerschutzrechtlich sollte das Vorhaben unbedenklich sein, was anderes wäre der Fall, wenn durch den Durchbruch zwei Wohneinheiten verbunden würden.


    An der Breite soll nichts geändert werden, eher soll der Gesamtdurchbruch noch schmäler werden als es das Fenster jetzt ist (wenn das überhaupt geht), weil ich nicht weiß, ob es Türen "von der Stange" in dieser Breite gibt.

    Eigentümer des Grundstück hat an unsere potentiellen Vermieter vermietet, wir würden dort also aus rechtlicher Sicht zur Untermiete wohnen.


    Die Obermieter wären mit der Maßnahme einverstanden, es muss nur noch geklärt werden, ob ein Rückbau-bei-Auszug-Klausel mitaufgenommen wird. Die Obermieter fragen jetzt noch beim Eigentümer.


    Die Sache würde auf jeden Fall schriftlich in den Vertrag mitaufgenommen.


    Leider sind die Obermieter nicht besonders "bewandert". Die wußten nichtmal, ob das ein Ziegehaus ist oder nicht.


    Wegen so Geschichten mit Leitungen und Rohren hab ich eben auch Bedenken, vor allem weil Gas im Haus ist...


    TMausHB:


    Das ist auch mein Argument für einen Fachmann - ich möchte nicht in der Haftung sein, wenn etwas schiefgeht und die Fassade runterkommt :)

    Moin,


    wir haben in der Stadt ein kleines Idyll gefunden, ein Mietshaus wohl noch aus den 50ern mit großem Garten. Dort würden wir das EG bewohnen.


    Leider hat auch das EG keinen direkten Durchgang zum Garten, man muss entweder über den (gemeinschaftlich genutzten) Hauseingang oder über den Keller in den Garten.


    Küche und Wohnzimmer grenzen jedoch direkt an den Garten, wobei zwischen Garten und Fußboden eine Höhendifferenz von 40-50cm besteht.


    Daher würde wir gerne aus dem Küchenfenster eine Türe machen, damit man von dort aus in den Garten gelangen kann.


    Ein Bekannter der als Hausmeister arbeitet, meinte, das sei kein Problem, einfach Fenster raus, Mauer unterhalb ausbrechen, und Tür verbauen.


    Ich sehe das etwas skeptischer. Es ist eine Außenwand im EG, darüber noch zei Stockwerke. Die Mauer wird tragend sein. Material vermutlich Ziegelbauweise.


    Denke sowas sollte vom Fachmann gemacht werden und nicht in Eigenregie.


    Mit welchen Kosten für die Baumaßnahmen sollte man hier im Groben rechnen?
    Muss man zwingend einen Statiker hinzuziehen?

    Zitat

    Original geschrieben von slang
    Also sorry, aber das ist Quatsch... das Transportrisiko trägt nicht immer und in allen Fällen der Versender (Alice). Gerade hier haftet DHL, so wie der Fall geschildert worden ist, und nicht Alice. Für Alice wurde das Paket versendet, dass dies danach "verschwindet" liegt ja wohl kaum im Risiko von Alice. Das Entgegenkommen ist meiner Meinung nach auch Kulanz und da kann sich der TE glücklich fühlen, hier sollte nämlich der Nachbar für grade stehen, weil der hat das Paket angenommen und muss nun mal sicher stellen das es auch ankommt, ansonsten ist er nun mal verantwortlich...


    Die Gefahr, die Leistung erbracht zu haben ohne einen Anspruch auf die Gegenleistung zu haben geht bei einem Verbrauchsgüterkauf erst mit Verschaffung des unmitellbaren Besitzes an den Käufer bzw. an eine vom Verkäufer mit dem Empfang beauftragten Person vom Verkäufer auf den Käufer über.


    Ob DHL für den Verlust haftet oder nicht (immerhin hat Alice mit Beauftragung von DHL deren AGB, die eine Ersatzzustellung vorsehen, akzeptiert) ist für das Verhältnis TE - Alice relativ egal.


    Ergo ist dein Geschreibse juristisch betrachtet ziemlicher Quatsch...