Ist normalerweise richtig.
Theoretisch könnten Nokia natürlich Änderungen in der FW einbauen, die die Rechte eines bestehenden Zertifikats einschränken.
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Ist normalerweise richtig.
Theoretisch könnten Nokia natürlich Änderungen in der FW einbauen, die die Rechte eines bestehenden Zertifikats einschränken.
Teuer wird erst ein entgangener Gewinn, sollten die betroffenen Unternehmen einen solchen plausibel darlegen können...
Martyn war´s wohl nicht, der ist noch nicht 28 ![]()
Wenn´s nur o2 Stationen waren, könnte der Vorname des Täters mit Frank beginnen ![]()
ZitatOriginal geschrieben von Printus
Das ist ja alles ganz nett und in Juristenkreisen interessant, nur versteht es hier niemand. Was der Verbraucher haben möchte, ist eine einfach verständliche Erklärung, welche Rechte er hat und was er tun kann.
Ich habe es doch mehrfach verständlich geschrieben: Er hätte sich an seinen Verkäufer wenden müssen, wenn er nun ein Neugerät haben möchte bzw. den Kaufpreis zurück (es sei denn, die Garantiebedingungen [welche er immer noch nicht zitiert hat, außer diejenigen auf der Garantiekarte] sehen ebenfalls diese Möglichkeiten vor, was ich aber für sehr unwahrscheinlich halte).
Im Übrigen halte ich eine juristisch zutreffende, aber ggf. schwer verständliche Information für sinnvoller als eine einfach verständliche, aber falsche. Zur Not halt Google bemühen. Ich verwende m.E. ohnehin sehr wenige Fachausdrücke und versuche es für den interessierten Rechslaien verständlich darzustellen, da das Beherrschen einer erfolgreichen Kommunikation eines Juristen mit Rechtslaien für mich zu den Schlüsselqualifikationen eines (guten) Juristen gehört.
Eine imaginäre ![]()
Re: Re: Firma verschlampt Gerät, schickt anderes zurück
ZitatOriginal geschrieben von Printus
Der Rechtsanspruch eines Käufers richtet sich immer gegen den VERKÄUFER, nicht den Hersteller eines Produktes, denn nur mit dem Verkäufer hat man ja einen Vertrag.
Falsch.
Das Versprechen einer (unselbständigen) Garantie durch den Hersteller oder Vertrieb ist ein auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtetes Angebot, welches der Käufer stillschweigend annimmt. Damit besteht zwischen Hersteller/Vertrieb und Endkunde sehr wohl ein Vertrag, aus welchem der Kunde Rechte herleiten kann.
U.U. kann man die Garantie auch über einen Vertrag zugunsten Dritter konstruieren.
Zitat
Wenn es 2x derselbe Fehler war, hast du die beiden Nachbesserungsversuche gewährt - auch wenn du das alles direkt über den Hersteller (bzw. seinen Servicebetrieb) anstatt den Händler abgewickelt hast. Taucht das Problem wieder auf, kannst du wandeln (Geld zurück...)
Blöd ist jetzt natürlich, dass die Sache immer über den Hersteller-Service ging und nicht den Verkäufer...
Die beiden Absätze passen irgendwie nicht zusammen...
Der erste Absatz ist sowieso nicht zutreffend. Wenn die Garantie nicht gerade vom Verkäufer versprochen worden ist bzw. der Verkäufer nicht auf das Einsenden zum Servicepartner verwiesen hat bzw. sich damit einverstandenerklärt hat, ist keiner der Reparaturversuche dem Verkäufer zuzurechnen. Somit sind die Vss. des § 440 S.2 BGB vorliegend eben nicht erfüllt.
Der Gesetzgeber sieht i.R.d. Nacherfüllung gerade vor, dass der Verkäufer (selbst) bei einer Schlechtleistung die Möglichkeit zur zweiten Andienung, also zu einer mangelfreien Leistung erhält. Bei einer Abwicklung ohne Wissen / ohne Zustimmung des Verkäufers über den Hersteller wird ersterer dieser Möglichkeit beraubt.
Desweiteren muss für eine Einschlägigkeit des § 440 S.2. BGB nicht zweimal derselbe Mangel auftreten. Es können auch verschiedenen sein. Jedenfalls müssen sie für einen wirksamen Rücktritt erheblicher Natur sein.
Wir brauchen hier eigentlich gar nicht weiter zu spekulieren. Solange der TE nicht die (relevanten) Bedingungen der Herstellergarantie beibringt, drehen wir uns nur im Kreis...
Defekt am Handy - Leiterbahnen durch Salzwasser angefriffen. Da fließen Ströme, wo keine sein sollten, deswegen wird der Akku binnen Minuten leer gesaugt.
Wenn Wasserschaden, sofort Akku raus und Handy zerlegen bis auf die Platine. Diese dann ohne entfernbare Bauteile (z.B. Kamera, Vibra, Mikro, Lautsprecher) 12-24h in Isopropanolalkohol (möglichst hochprozentig) baden. Dann 48h trockenen lassen.
Handy erst danach wieder einschalten. Mit etwas Glück läuft dann alles wieder. Dadurch dass beim N82 der Akku drinblieb und das Gerät angeschaltet wurde und sogar am Ladegerät hing, dürfte es irreparabel kaputt sein...
Ja und nein. Bzw. Ja und ja, wie man es sieht. Er kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, wenn diese Frist von Anfang an 2 Jahre betrug.
Da hat einer 34 Sendemasten lahmgelegt, reife Leistung ![]()
Er sei zwar ein erklärter Mastengegner, hatte aber bei seiner Festnahme aber ein Mobiltelefon dabei...
http://www.heise.de/newsticker…genommen--/meldung/141667
http://www.donaukurier.de/nach…unkanlagen;art591,2128709
ZitatOriginal geschrieben von knocker
Es sollte dabei aber auch erwähnt werden, dass das Gerät nur mit T-Mobile-Karten funktioniert.
Gab es das N95 8GB überhaupt mit T-Mobile Simlock?
Ich denke eher, dass der Verkäufer Branding und Simlock verwechselt hat.