Beiträge von Dauerposter

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    Original geschrieben von Hamburger Jung
    Du weißt hoffentlich, dass Du wegen Deiner Aussage nun bald gesteinigt wirst, oder ?
    Leider hat hier die Mehrheit immer Recht ;-)


    Du verdrehst schon wieder.


    Beschrieben wurde die Ausnahme von der Ausnahme, in der deine Befürchtungen zutreffen können.


    Man könnte dem Geschädigten bei dieser Vorsicht auch gänzlich davon abraten, einen RA zu beauftragen. Denn der RA könnte ja ein böser sein, und ggü. dem Geschädigten falsch zu dessen Lasten abrechnen. Die unberechtigten Mehrkosten zahlt der Schädiger/ dessen Versicherung dann auch nicht...

    Ich verstehe nicht, warum man sich in Karlsruhe zu einem solch plumpen Zirkelschluss hat hinreißen lassen. Da war man wohl etwas politisch/wirtschaftlich motiviert, Stichwort: Opelrettung :D


    Man hätte die Sache dezenter (und fairer) lösen können, indem man einfach festgestellt hätte, dass die zum Freiblasen des DPF erforderliche Mehrstrecke unter bestimmter Fahrweise im Verhältnis zur sonstigen Fahrleistung unerheblich sei (die im Kfz-Bereich vom BGH so geliebte 10%-Grenze dürfte in den allermeisten Fällen unterschritten sein).


    Damit läge dann kein erheblicher Mangel vor, der Käufer könnte den Wagen dann wenigstens nicht zurückgeben.

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    Original geschrieben von SteMa
    Dauerposter, das mag bei der gesetzlichen so sein, aber hier geht es ja um die Herstellergarantie und diese wird sich, so denke ich, nicht verlängern.


    Guten Morgen :)


    Genau das habe ich doch betont :confused:


    Daniel_23 dagegen schrieb, dass dies auf die Herstellergarantie zutrifft, nicht ich!


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    Original geschrieben von nurLeser
    Verstehe ich Dich richtig, dass bei einem Komplettausch eines Gerätes z.B. kurz vor Ablauf der 2 Jahre für das ausgetauschte Gerät erneut die 2 Jahresfrist neu beginnt?
    Wäre das nicht widersinnig, da man so ja eine quasi endlose Gewährleistung stricken könnte wenn man es hinbekommt immer kurz vor Ablauf der Frist einen Schaden zu haben (den der Händler / Hersteller anerkennt)?


    § 212 I Ziff. 1 Var. 4 BGB ist da recht eindeutig.


    Dass mit der bewußten Vornahme von Nacherfüllungshandlungen ein Anerkenntnis i.S.d. obigen Vorschrift vorliegt, ist ganz h.M, vgl. nur Palandt/Heinrichs § 212 Rn. 4.


    Bei einer Nachlieferung beginnt m.E. die Verjährung komplett neu zu laufen, bei bloßer Nachbesserung beginnt die Frist nur in Bezug auf den behobenen Fehler neu zu laufen.


    Kommt es nicht zu einem Anerkenntnis, d.h. lehnt der Verkäufer eine Nacherfüllungn ab, könnte man noch daran denken, dass die geführten Verhandlungen solche i.S.d. § 203 S.1 BGB sind, also die Verjährung für die Dauer der Verhandlungen zumindest gehemmt wäre.


    Deine Bedenken i.R.d. dieser "Kettengwährleistung" kann ich nicht ganz nachvollziehen.


    Zum einen wird es bei einem Verkäufer, der auf Kostenersparnis tickt, nach mehr als 6 Monaten kaum mehr Nacherfüllungshandlungen geben, außer in Sonderfällen offensichtlich schon bei Gefahrübergang vorhandener Mängel oder bei Serienfehlern.


    Zum anderen kann ich ja nicht einfach nach 23 Monaten einen "Schaden haben", da es nicht um eine Haltbarkeitsgarantie geht, sondern um die gesetzliche Mängelhaftung, bei welcher der "Schaden" spätestens bei Übergabe vorhanden/angelegt gewesen sein muss. Das deckt sich natürlich in gewisser Weise mit dem vorigen Absatz.


    Drittens: Der Normalkunde hat von dieser Rechtsfolge gar keine Kenntnis. Die Sache dürfte daher kaum ins Gewicht fallen.



    Überdies:
    Der Verkäufer kann diese Folge einfach umgehen, indem er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nacherfüllt. Das könnte natürlich wiederum aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu Ärger mit der Konkurrenz führen, wenn die spitzkriegt, dass der Verkäufer seine Kundschaft systematisch "blendet" ;)


    PS: Extrem würde es erst, wenn man bei Nachlieferung und Vebrauchsgüterkauf die Frist des § 476 BGB neu zu laufen beginnen ließe, was vereinzelt vertreten wird.

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    Original geschrieben von Daniel_23
    Die Garantie müsste bei dem getauschtem Gerät bleiben ab Kaufdatum des ersten und Verlängert sich um die Zeit, in der es in der Werkstatt war. Quasi 4 Wochen in der Werkstatt - 4 Wochen länger Garantie. Musst du dann allerdings nachweisen das das Gerät 4 Wochen weg war.


    Doppelt falsch :)


    Zum einen betrifft das wenn nur die gesetzliche Sachmängelhaftung. Für eine Herstellergarantie gilt das nur, sofern dies auch so in den Bedingungen geregelt ist.


    Zum anderen wird bei der gesetzlichen Sachmängelhaftung der Ablauf der Verjährungsfrist nicht nur für die Dauer der Nachbesserung gehemmt, sie beginnt durch Anerkennung des Nacherfüllungsanspruchs vielmehr von Neuem zu laufen.


    Du verwechselst da etwas...


    Der Geschädigte hat quasi ein Wahlrecht, ob er den Fahrer sofern dieser schuldhaft gehandelt hat, den Halter oder die Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt.


    Egal wie er sich entscheidet, hat er aufgrund der Komplexität der Materie ein Recht dazu, einen RA mit der Regulierung zu beauftragen, von Sonderfällen mal abgesehen (z.B. Schädiger räumt Schuld, Sachverhalt und Regulierungswunsch sofort ein, absolute Bagatelle).


    Die RA-Kosten sind dann ein Teil des Unfallschadens. Dieser Schaden ist entsprechend der Haftungsquote von den Beteiligten zu tragen. Haftet der Schädiger voll, trägt er auch die RA-Kosten voll mit.


    Ich kann horstie nur voll beifplichten: Man sollte von Anfang an einen RA beauftragen, erspart Ärger, Zeit und evtl. sogar Kosten.


    Die Versicherer jammern zwar immer, man solle kein zusätzlichen Kosten für den RA verursachen, das ginge doch jetzt alles ganz einfach (Schadensservice usw.).


    Das ist aber nicht mehr als eine Doppelmoral. In der Praxis wird bei Geschädigten ohne RA an allen Ecken und Kanten "gespart". Zu Lasten des Geschädigten, versteht sich.

    Ich vermute dahinter eher ein Verständnisproblem der Italiener.


    Mit dem obigen Zitat sollte wohl, wie in der Verbrauchsgüterkaufrichtline (1999/44/EG) gefordert, ausgedrückt werden, dass die Herstellergarantie die gesetzlichen Mängelrechte, wie sie in der Verbrauchsgüterkaufrichtline statuiert und schließlich in nationales Recht umgesetzt worden sind, nicht berührt.


    Hast du die Bedingungen im Volltext (z.B. online abrufbar)?

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    Original geschrieben von tkjever


    Hätte ich mich an den Online-Händler wenden sollen, bei dem ich mein Gerät bezogen habe? Der hätte mich doch auch nur an de longhi verwiesen.


    Das wäre sicherlich sinnvoller gewesen, da bei dieser Vorgehensweise gesetzlich geregelte Ansprüche bestehen, und nicht von einer Seite beliebig festgesetzte Regelungen wie bei einer Herstellergarantie.


    Verweisen kann der Verkäufer viel, wenn du als Privatmann gekauft hat, hast du im Falle eines Sachmangels auf jeden Fall direkte Ansprüche gegen den Verkäufer.


    Zitat


    Das hier ist jetzt aber eine etwas andere Version, da der Service-Partner mein Gerät verschlampt hat. Und da will ich micht nicht mit so einem Gerät abspeisen lassen.


    Wie bereits erwähnt: In diesem Fall regeln die Garantiebedingungen. Und dort steht mit Sicherheit was von "gleichwertigem Austauschgerät" drin, so dass u.U. sogar weitere gesetzliche Ansprüche, wie etwa Herausgabeansprüche bezogen auf das eingesandte Gerät oder deliktische Ansprüche wegen Verschlechterung / Untergang deines Eigentums ausscheiden müssen.