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Original geschrieben von SteMa
Dauerposter, das mag bei der gesetzlichen so sein, aber hier geht es ja um die Herstellergarantie und diese wird sich, so denke ich, nicht verlängern.
Guten Morgen 
Genau das habe ich doch betont :confused:
Daniel_23 dagegen schrieb, dass dies auf die Herstellergarantie zutrifft, nicht ich!
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Original geschrieben von nurLeser
Verstehe ich Dich richtig, dass bei einem Komplettausch eines Gerätes z.B. kurz vor Ablauf der 2 Jahre für das ausgetauschte Gerät erneut die 2 Jahresfrist neu beginnt?
Wäre das nicht widersinnig, da man so ja eine quasi endlose Gewährleistung stricken könnte wenn man es hinbekommt immer kurz vor Ablauf der Frist einen Schaden zu haben (den der Händler / Hersteller anerkennt)?
§ 212 I Ziff. 1 Var. 4 BGB ist da recht eindeutig.
Dass mit der bewußten Vornahme von Nacherfüllungshandlungen ein Anerkenntnis i.S.d. obigen Vorschrift vorliegt, ist ganz h.M, vgl. nur Palandt/Heinrichs § 212 Rn. 4.
Bei einer Nachlieferung beginnt m.E. die Verjährung komplett neu zu laufen, bei bloßer Nachbesserung beginnt die Frist nur in Bezug auf den behobenen Fehler neu zu laufen.
Kommt es nicht zu einem Anerkenntnis, d.h. lehnt der Verkäufer eine Nacherfüllungn ab, könnte man noch daran denken, dass die geführten Verhandlungen solche i.S.d. § 203 S.1 BGB sind, also die Verjährung für die Dauer der Verhandlungen zumindest gehemmt wäre.
Deine Bedenken i.R.d. dieser "Kettengwährleistung" kann ich nicht ganz nachvollziehen.
Zum einen wird es bei einem Verkäufer, der auf Kostenersparnis tickt, nach mehr als 6 Monaten kaum mehr Nacherfüllungshandlungen geben, außer in Sonderfällen offensichtlich schon bei Gefahrübergang vorhandener Mängel oder bei Serienfehlern.
Zum anderen kann ich ja nicht einfach nach 23 Monaten einen "Schaden haben", da es nicht um eine Haltbarkeitsgarantie geht, sondern um die gesetzliche Mängelhaftung, bei welcher der "Schaden" spätestens bei Übergabe vorhanden/angelegt gewesen sein muss. Das deckt sich natürlich in gewisser Weise mit dem vorigen Absatz.
Drittens: Der Normalkunde hat von dieser Rechtsfolge gar keine Kenntnis. Die Sache dürfte daher kaum ins Gewicht fallen.
Überdies:
Der Verkäufer kann diese Folge einfach umgehen, indem er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nacherfüllt. Das könnte natürlich wiederum aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu Ärger mit der Konkurrenz führen, wenn die spitzkriegt, dass der Verkäufer seine Kundschaft systematisch "blendet" 
PS: Extrem würde es erst, wenn man bei Nachlieferung und Vebrauchsgüterkauf die Frist des § 476 BGB neu zu laufen beginnen ließe, was vereinzelt vertreten wird.