Beiträge von Dauerposter
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Ich habe wegen dem zweistufigen System meine Bestellung abgebrochen und es sein gelassen. Wollte nicht zwei Mal auf den Hermes-Deppen warten. Evtl. kommen die SIMs auch per Brief.
Es war also deutlich aufgeführt, dass erst die Karten kommen und die Handys nur nach erfolgreicher Aktivierung dieser rausgeschickt werden.
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Der Zivilrechtsweg ist für solche Dinge zu langsam.
Ich würde zunächst massiv Druck machen, vor allem auf die Mutter, da diese erstmal deine Vertragspartnerin ist, solange sie keinen Mißbrauch ihres Accounts nachweisen kann. Also täglich anrufen

Eine Strafanzeige kann auch nicht schaden, da du aufgrund der negativen Bewertungen und der Aussage der Mutter, ihr Account sei mißbräuchlich genutzt worden Anhaltspunkte für einen Verdacht des Vorliegens einer Betrugsstraftat hast.
Könnte das nicht die Mutter sein?
http://www.mobilepflege.net/mitarbeiter.htm
Zwar ein "t" mehr, aber die PLZ passt. Würde ich mal überprüfen und dann auch mal beim Arbeitgeber anrufen

EDIT: Nachname ist sogar identisch, das wird sie sein.
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Ist ja auch gar kein Problem, dass du hier gefragt hast

Nur kann dir hier nicht mehr als eine grobe Orientierung geboten werden.
Und: Such dir einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
PS: Was ist jetzt mit dem Kollegen? Wie ist es dem ergangen?
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Hier scheint der Fall ja so gelagert zu sein, dass der eigentliche Haupttäter straflos/milder davongekommen ist. Dazu sollte der TE nochmal Infos bringen.
@TE: Die Entscheidung, damit zum Anwalt zu gehen ist sicher richtig. Jedenfalls kannst du dir in einem Internetforum dazu keine abschließende und zutreffende Antwort erwarten.
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Angenommen, ich kaufe etwas und bezahle damit via PP. Nun widerrufe ich den Kauf und der Händler ertstattet mir den Betrag auf meine Paypalkonto.
Kann ich mir nun den Betrag ohne Weiteres vom PP-Konto auf mein Girokonto buchen lassen und wenn ja, wird dafür seitens PP eine Gebühr fällig?
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Das Problem ist hier, dass das abgegebene Schuldanerkenntnis dem Mitarbeiter gerade die Möglichkeit nimmt, gegen den vom AG vorgebrachten Schadensersatzanspruch Einwendungen (z.B. bezüglich der Höhe des Schadens) zu erheben.
In Betracht käme jedoch eine Nichtigkeit des Anerkenntnisses in Folge Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder wegen Sittenwidrigkeit.
Eine Anfechtung wegen Drohung nach § 123 I BGB wäre aber nur dann möglich, wenn das Verhalten des AG bzw. der ihm zurechenbaren Personen eine widerrechtliche Drohung darstellen würde. Bei einem solchen konkreten Verdacht erscheint die Drohung mit Kündigung und Hinzuziehung der Polizei / Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden aber nicht widerrechtlich, da die Verknüpfung der im Verdacht stehenden Vertragsverletzung und der Drohung (Kündigung, Polizei, Anzeige) als Zweck-Mittel-Relation nicht unverhältnismäßig sein dürfte.
Jeder vernünftig denkende AG würde so handeln und hätte Interesse an einem Schadensausgleich.
Zudem dürfte die Frist für die Anfechtung bei angenommen widerrechtlicher Drohung bereits abgelaufen sein; diese beträgt ein Jahr ab Ende der Zwangslage in Folge der Drohung.
Wann wurde das Schuldanerkenntnis abgegeben?
Dennoch könnte das Schuldanerkenntnis nach § 138 I BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dazu müsste dieses vom AG unter Verstoß gegen die guten Sitten erlangt worden sein.
Hier könnte der AG durch die Verhörsituation bewusst die Zwangslage und Unerfahrenheit des AN ausgenutzt haben, um an die Unterschrift des AN auf der notariellen Urkunde zu gelangen.
Hier wird ja vorgetragen, dass die Schadenshöhe im Anerkenntnis bei Weitem überzogen ist. Zusätzlich war der AN nur geringfügig beim AG beschäftigt , so dass eine derartige Schadenshöhe bei 4 Stunden Wochenarbeitszeit künstlich erscheint und die Unerfahrenheit des Minijobbers bewusst ausgenutzt wurde, ein gutes Geschäft zu machen. Darüberhinaus wurden weitere, nicht belegte Forderung aufgenommen (Beschattungskosten)
Dazu exitstiert eine Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 1999, Az.: 22 U 193/98.
Dort war das Missverhältnis zwischen Schaden und Forderung allerdings krasser, nämlich 3.500 DM zu 60.000 DM