Die Tage habe ich (unaufgefordert) zwei Kündigungsbestätigungen von E-Plus erhalten. Die müssen aus den Anfragen im Dezember 2008 und Januar 2009 stammen.
Der E-Plus Service ist also genauso langsam wie deren Netz ![]()
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
Bitte beachten Sie, dass wir für den Inhalt der Zielseite nicht verantwortlich sind und unsere Datenschutzbestimmungen dort keine Anwendung finden.
Die Tage habe ich (unaufgefordert) zwei Kündigungsbestätigungen von E-Plus erhalten. Die müssen aus den Anfragen im Dezember 2008 und Januar 2009 stammen.
Der E-Plus Service ist also genauso langsam wie deren Netz ![]()
Sehr plumpe Masche dieser Treuevorteil ![]()
ZitatOriginal geschrieben von Partybombe
Und wie erklärt es sich dann das man auch wenn mal selbst eine Anzeige erstattet hat nur als Zeuge "vernommen" wird und nicht als Geschädigter?
Eben weil die Polizei von Amts wegen verpflichtet ist, zu ermitteln. Hierbei wird der Zeuge benötigt, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln, der anschließend nach Abverfügung von der StA in strafrechtlicher Hinsicht beurteilt wird.
Wegen der Unterteilung in Offizial- und Antragsdelikte (die ihrerseits nochmal mehrfach unterteilt werden müssen) muss auch zwischen der Strafanzeige als solcher und einem ggf. notwendigen Strafantrag unterschieden werden. Der Strafantrag ist u.U. Prozessvoraussetzung.
ZitatOriginal geschrieben von murosama
Ich habe jetzt noch die Absätze 2 & 3 des § 275 BGB herausgesucht:
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht . Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
Genau dieses "grobe Missverhältnis" liegt aber nicht vor.
Zum einen begründet ein Mehraufwand wegen Ersatzbeschaffung in einem gewissen Rahmen noch kein solches Missverhältnis. Zum anderen "wächst" das Interesse des Gläubigers bei Verknappung des Guts am Markt analog mit, so dass das Verhältnis gleich bleibt bzw. sich nicht grob verändert.
Zitat
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Bei einem Kaufvertrag hat der Schuldner aber grds. nicht in Person zu leisten, so dass § 275 III BGB nicht einschlägig sein kann.
Es gibt hier bereits einen Thread für solche Probleme.
http://www.telefon-treff.de/sh…5&highlight=telefonterror
Versuch doch mal, ob die Nummern eine aktive Mailbox haben.
Einfach nach der Vorwahl die 99 einfügen dann die Rufnummer.
ZitatOriginal geschrieben von Chefkoch85
Oh murosama hat ja seinen Beitrag ergänzt.
Also die Beschaffungskosten werden sicherlich nicht den Kaufpreis übersteigen. Es handelt sich um neue Ersatzteile für ein Auto, die noch produziert werden und noch verkauft werden (im Laden würde ich eben das dreifache dafür bezahlen). Der Händler hat sich jetzt gemeldet und meinte, dass er nur Sonderposten verkaufen würde und er diese Ersatzteile nun nicht mehr auf lager hat und es sich um einen EDV Fehler handeln würde - dies hat doch allerdings doch keine rechtliche Relevanz?!
Zunächst müsste man wissen, ob es sich um eine Stück- oder eine Gattungsschuld handelt. Ersteres wäre der Fall, wenn die Kaufsache konkret bestimmt worden ist, also im Rahmen des Kaufvertrags eine ganz bestimmte Sache festgelegt worden ist.
Wird kein genau bestimmtes Einzelsrück vereinbart, sondern der Verkäufer nur verpflichtet, eine der Gattung nach bestimmte Sache zu leisten (Bsp.: Penispumpe Immerhart, Größe S, 30ccm, mattschwarz), liegt eine Gattungsschuld vor.
Geht bei einer Stückschuld die Sache unter, tritt Unmöglichkeit der Leistung ein und der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Sache geht damit unter, und der Verkäufer haftet u.U. auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit.
Wer aus einer Gattung schuldet, trägt auch das Beschaffungsrisiko. Unmöglichkeit der Leistung tritt bei einer Gattungsschuld nicht ohne Weiteres bei Untergang der einzelnen Sache ein. Kann der Verkäufer nicht mehr aus eigenem Bestand leisten, muss er sich anderweitig mit einer Sache aus der Gattung eindecken.
Damit verbundene Merhkosten fallen in aufgrund dieser Beschaffungsgarantie in das Risiko des Gattungsschuldner.
In krassen Fällen kann dann jedoch der Fall der "wirschaftlichen Unmöglichkeit" nach § 275 II BGB vorliegen, in welchem der Schuldner auf Einrede hin von der Leistung frei würde. Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wäre zu prüfen.
Dafür ist ein gestiegener Marktpreis infolge Knappheit des Angebots aber nicht ausreichend. Parallel zum erforderlichen Mehraufwand des Gattungsschuldners steigt in solchen Fällen auch das Interesse des Gläubigers am Erhalt der Ware (eben weil diese nun so schwer zu beschaffen ist); damit fehlt es an der Unverhältnismäßigkeit zwischen Mehraufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers.
ZitatOriginal geschrieben von drhart
Dauerposter
Du hast recht und ich habe meine Kaffeemaschine
Mehr gibts wohl nicht mehr zu dem Thema zu sagen.
Ich gönne dir deine Petra von Herzen ![]()
Aber zu sicher sollte man sich vor Ablauf einer gewissen Zeitspanne nicht sein, sonst ist im Fall des Falles die Enttäuschung umso größer.
Und wieder BTT.
Nilu: War bei mir mir damals dasselbe: 90€ Terminal A, 150€ Lufthansa.
Geklappt hat alles reibungslos, bis auf die emails in spanischer Sprache. Gebühren kamen keine hinzu. Gepäck sollte bis 20kg frei sein, ebenso 1x Handgepäck.
Lufthansa ist ja kein Billigairline mit Fett- und Pinkelzuschlag ![]()
ZitatOriginal geschrieben von flatty
Dauerposter:
"Soso" impliziert, dass Du richtig Ahnun hast.
Hast Du aber wohl doch nicht. 14 Tage sind nicht das, was man unter "schuldhaftem Zögern" versteht. KANN sein, muss aber nicht. 3.5. bis heute kann schon ausreichen.
Achwas.
Sicherlich ist die Frist im Einzelfall zu bestimmen, das lernt man im ersten Semester.
Aber solange keine besonderen Umstände vorliegen, ist dieser Zeitraum zumindestens ein Anhaltspunkt.
Nur weil vor ein paar Tagen bereits Angebote in dieser Kombination nicht angenommen wurden, heißt das nicht, dass eine erst jetzt erfolgende Anfechtungserklärung verfristet wäre.
ZitatOriginal geschrieben von drhart
Dauerposter
Die Anfechtungserklärung hätte längst erfolgen müssen (ohne schuldhafte Verzögerung).
Soso, sind also bereits 14 Tage vergangen, seitdem dein Angebot angenommen wurde?
Aus dem Thread geht für mich hervor, dass der Verlag dir am 3.5. via email die Annahme erklärt hat.