Beiträge von Dauerposter

    Moin,


    es geht um einen o2 Omnistrahler, besteht seit 2000 und sendet ausschließlich auf GSM 1800 mit 2 TRX, kein EDGE aktiv. Vor ein paar Tagen wurde bei der BNetzA das Datum der Erteilung auf den 15.04.2009 aktualisiert. Weder bei den Antennen, noch der Montagehöhe oder den SAen hat sich bei der Aktualisierung etwas geändert.


    Eine Umrüstung auf EGSM wäre zwar sinnvoll, jedoch wird der Standort danach kaum identische SAe aufweisen. 2,49m ist auch ein bisserls wenig für EGSM.


    Hier mal die Daten:



    Sendeantenne Montagehöhe über Grund (m) Hauptstrahlrichtung (HSR) in ° Sicherheitsabstand in HSR (m) Vertikaler Sicherheitsabstand (m)
    Mobilfunk 21.7 ND 2.49 0.32
    Mobilfunk 21.7 ND 2.49 0.32


    Welche Gründe kann die Aktualisierung sonst noch haben? Ist ein Hardwaretausch auf EDGE-fähige Technik bei gleichen SAen eintragungspflichtig?


    Oder werden die Änderungen bei der BNetzA erst nach Fertigstellung des Umbaus eingetragen?


    Wie du es beschreibst war es die Ausnahme. Stichwort: "+ x,xx€ jeder weitere Artikel aus dem Angebot". Verkäufer, die ihre Marge mit überzogenen Versandkosten erzielen haben das schon einkalkuliert.


    Dass die ganze Sache stinkt und einzig und allein für ebay vorteilhaft ist, nicht für den Käufer zeigt folgendes Beispiel:


    Ich finde einen Artikel und kaufe ihn beim privaten Verkäufer A. Dann entdecke ich bei A einen weiteren Artikel, der micht interessiert. Egal ob der weitere Artikel nun ein Sofortkaufangebot ist (ab 1.6. eben mit zusätzlich kalkuliertem "Versandpuffer") oder eine Auktion, auf welche die Käufer wegen des kostenlosen Versands ab 1.6. mehr bieten: Ich zahle nach der neuen Regelung drauf. Bisher hätte der Verkäufer mit großer Wahrscheinlichkeit bei 2 +x Artikeln nur einmal Versand genommen, jetzt zahle ich für jeden weiteren Artikel "Versand". Lustig wird es dann für den Verkäufer, wenn der Käufer in einer solchen Konstellation auf zwei Sendungen besteht :D


    Zunächst wird sich dieses Phänomen noch in Grenzen halten, da wenige Kategorien betroffen. Aber bis Jahresende wird diese Regelung wohl für jeden nicht speditions- bzw. sperrgutzuschlagspflichtigen Artikel gelten...

    Chefkoch85: Wie wäre es für dich mit einer Rechtsschutz inkl. kostenloser Anwaltshotline? Bei deinem Fragepotential...


    Dein Anliegen, einen vor Ablauf stehenden Gutschein schnell noch in Bares umzuwandeln bzw. dessen Gültigkeit zu verlängern wird so nicht funktionieren.


    Infolge des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Da du kein Bar- oder Buchgeld, sondern einen Warengutschein leistest, besteht auch nur Anspruch auf die Rückgewähr des Gutscheins. Auch wird dessen Gültigkeit nicht verlängert, da der Kauf rechtlich gesehen nicht zustande gekommen ist, da er während der Schwebelage wirksam widerrufen worden ist.


    Etwas anderes kann sich natürlich aus technischer Sicht ergeben, z.B. wenn das System des Verkäufers einmal eingelöste Gutscheine nicht mehr verarbeiten kann. Dann gibt es evtl. einen neuen, länger gültigen.


    Eine andere Frage ist auch, ob der Gutschein überhaupt (schon) verfallen darf.