Beiträge von Dauerposter
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Vielleicht gibt es bei dir keine Nachbarzelle in Reichweite

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Zitat
Original geschrieben von e.spieler
im Moment bei ATU im Angebot für 149 Euro!Dort habe ich es bereits gestern gekauft
Wobei ATU auch nicht der Händler meines Vertrauens ist.In dem Laden war ich knappe 40 Minuten, nur um das Navi zu kaufen. Kam zwar schon nach 2 Minuten dran (Navis sind versperrt im Schrank). Nach knapp zehn Minuten hatte mein Verkäufer dann den Mitarbeiter gefunden, der den Schlüssel für den Schrank hat. Dann geschätzt 15 bis 20 Schritte in der Warenwirtschaft durchgeklickt (musste Name, Adresse, Telefon usw. angeben), was eine knappe viertel Stunde in Anspruch genommen hat. Dann wurde das Navi bei einem Kollegen an der Kasse hinterlegt und ich musste mich hinter 4 Leuten anstellen, was wiederum 15 Minuten gedauert hat, da an der normalen Kasse auch die Abnahme der Reparaturen erfolgt.
Was für ein Saftladen...
Kann aber auch daran liegen, dass deines eines der Topmodelle von TT ist.
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Zitat
Original geschrieben von John Locke
Ich war bis eben auch überhaupt nicht auf dem aktuellen Stand, habe eben kurz gegoogelt (währenddessen ist deine Antwort hier schon aufgetaucht
) Nach diesem text , insbesondere Abschnitt 3.2 scheint mir der Ausschluß der Gewährleistung (begrifflich inzwischen wohl durch Mängelhaftung ersetzt) bei privaten Verkäufen auch in der Art einer AGB grundsätzlich möglich.Nicht möglich dürfte es aber immer sein, nach § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit auszuschliessen (was imho selbstverständlich sein sollte), ebenso eine Verjährung dieser Punkte nach § 202 BGB.
Um eben dieses grobe Verschulden dreht sich ja der hier zitierte, in dem von dir verlinkten Artikel aber gänzlich unberücksichtigte § 309 Ziff. 7 b) BGB:
Zitat7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
b)(Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhenFür Körperschäden verschärft der Gesetzgeber den Mindeststandard der Haftung, so dass auch ein AGBmäßiger Ausschluss solcher Schäden bereits bei leichter Fahrlässigkeit kippen würde, siehe § 309 Ziff. 7 a) BGB:
Zitata)(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;ZitatDas hieße nach meinem Rechtsverständnis: Eine Gewährleistung, in dem Sinne, daß ein Artikel eine Beschaffenheit oder Funktionsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum haben müßte, kann bei Privatverkäufen ausgeschlossen werden.
Ein für die Gewährleistung maßgeblicher Sachmangel liegt nur dann vor, wenn die Kaufsache bereits bei Übergang der Gegenleistungsgefahr (bei Privatkauf in der Form des Versendungskaufs der Moment der Übergabe an den Frahvtführer durch den Verkäufer) mangelhaft gewesen ist bzw. ein sich später zeigender Mangel zu dieser Zeit bereits im Keim angelegt gewesen ist.
Es ist also genau anders als bei einer Haltbarkeitsgarantie, dort wird die Mangelfreiheit über einen bestimmten Zeitraum zugesichert. Gewährleistung stellt quasi nur eine Momentaufnahme dar, anhand derer man in der relevanten Verjärhungsfrist gegen den Verkäufer vorgehen kann.
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Jetzt geht gleich die Fragerei wieder los, wie man die Klausel rechtssicher formulieren kann

BTW: Bevor der Käufer Minderung verlangen kann, müsste er dem Verkäufer zunächst Möglichkeit zur Nacherfüllung (hier kommt wohl nur eine Nachbesserung in Betracht, die Mängel scheinen auch behebbar zu sein) einräumen.
Für eine bereits erfolgte ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung durch den Verkäufer, welche direkt dem Käufer die "großen Rechte" ermöglichen würde sehe ich noch keine Anhaltspunkte.
Daher würde ich mir das Gerät zunächst zurückschicken lassen, um es auf Mängel hin zu prüfen. Wenn der Verkäufer unbegründet den Preis drücken möchte, wird er sich hierauf kaum einlassen...
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xash:
Es macht hier keinen Sinn über die Rechtmäßigkeit der Forderungen des Geschädigten zu disktuieren, solange du / wir gar nicht wissen
a) ob er das Fahrzeug instandsetzen und weiternutzen möchte oder
b) lediglich fiktiv abrechnen möchte (wobei einige Einschränkungen zu Lasten des Geschädigten zum Tragen kommen, nicht allein der Abzug der anfallenden USt.)
c) wie hoch der Restwert des beschädigten Fahrzeugs sowie der Wiederbeschaffungswert ist.
Wenn du diese Fakten nicht beibringen kannst und dich nicht auskennst, dann lasse die Sache über deine Haftpflicht laufen und/oder ziehe einen Rechtsanwalt zu Rate.
Eine Diskussion in einem Forum basierend auf Vermutungen ist sicherlich nicht zielfrührend.
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Sollte ein XL sein, da für einen Senior mit müden Augen und großen Fingern

Habe vergessen, dass es ein Händler sein sollte, der auch Service bietet. Geizhals & Co. kann ich selber bedienen, dort geht das One XL ab 139€ los.
Ärgere mich, nicht bei Amazon zugeschlagen zu haben, dort stimmt der Service und da kommt so schnell kein anderer Händler hin.
Herstellergarantie kann man bei Tomtom den Berichten nach ja in die Tonne treten.