ZitatOriginal geschrieben von LyriczWizard
Am 01.04 wurde das T-Mobile UMTS Roaming in Fürstenfeldbruck wohl gebarred.
Welchen LAC hat D1 3G dort? Ist das noch LAC 34597?
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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ZitatOriginal geschrieben von LyriczWizard
Am 01.04 wurde das T-Mobile UMTS Roaming in Fürstenfeldbruck wohl gebarred.
Welchen LAC hat D1 3G dort? Ist das noch LAC 34597?
Client = Outlook 2007.
Landen die mails evtl. im Junk email Ordner? Dort sind Links in emails nämlich gesperrt.
K850i 100€
ttp://cgi.ebay.de/Sony-Ericsson-K850i-Handy_W0QQitemZ130299289461QQc
ZitatOriginal geschrieben von koebi
Er verhöhnt mich und das stinkt mir, ich bin drauf und dran es meinem Rechtsschutz zu übergeben.
Weiter oben schriebst du noch, du wolltest wegen 30€ nicht zum RA?
Aber gut: nurLeser hat die Fakten bereits genannt: Rücksendung erfolgt beim Widerruf auf Gefahr des Unternehmers. Der Nachweis der Leistung der Rücksendung reicht daher aus, um sich als Verbraucher zu entlasten. Diesen kannst du anhand des Einschreibe-Einlieferungsbelegs führen.
Kommt der Unternehmer 30 Tage lang ab Zugang der Widerrufserklärung seinen Erstattungsverpflichtungen bzgl. Kaufpreis, Hinsendekosten und ggf. Rücksendekosten nicht nach, gerät er, falls er dies zu vertreten hat in Schuldnerverzug.
Natürlich kann bereits vor Ablauf der 30 Tage gemahnt und so Verzug herbeigeführt werden.
Ab Verzugseintritt haftet der Unternehmer auch für Schäden, die aus der Verzögerung der Leistung resultieren, wie etwa Rechtsverfolgungskosten.
Wenn Rechtsschutz vorhanden, nach Ablauf von 30 Tagen oder nach vorheriger, zugegangener Mahnung zum RA mit der Sache. Wenn du bei diesem Betrag einen findest ![]()
PS: Wie sieht´s mit einer negativen Bewertung aus? Kannst ihn ein wneig ärgern...
Was willst du hier rechtliche Details wissen, wenn du deine Ansprüche aus Kostengründen eh nicht weiterverfolgen wirst?
Ist vergebene Liebesmüh´
Drum sollst du ja die Haftung wirksam ausschließen ![]()
Warum sollte 1&1 auf gute 62% bzw. sogar gute 52% ihrer Forderung einknicken, wenn die Forderung berechtigt wäre?
Mit den AGB kann sich der RA von 1&1 seinen fetten Hintern abwischen, da nun mal nach § 312f BGB nicht Abweichendes zu Lasten des Verbrauchers bedingt werden kann.
Hier sind bis zum Zugang des Widerrufs rein Vorbereitungshandlungen von 1&1 erbraucht worden, die mit einer Ausführung der Dienstleistung und damit einem vorzeitigen Erlöschen des Widerrufrechts gar nichts zu tun haben.