Wir können hier natürlich wochenlang darüber philosophieren, wie klein Erna, der Lehrer oder der Schuhkäufer die Beschreibung oder den Begriff "neu" interpretieren könnten.
Ich gebe meine Einschätzung als Volljurist ab. Letztendlich hat über den Rechtsstreit auch ein Volljurist zu entscheiden.
"Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" heißt eben nicht "neu" ohne Einschränkung. Es wird doch gerade auf die Artikelbeschreibung zur Konkretisierung verwiesen, und dort wird hinreichend präzisiert dahingehend, dass die Ware nicht unbenutzt ist.
Unter anderem bedeutet "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" eben auch, dass der Artikel u.U. bereits geöffnet und ausgepackt wurde (soviel zu deiner Interpretation dieser Bezeichnung).
Bei der Zustandbeschreibung "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" handelt es sich um eine Vorgabe ebays, die als vorformulierte Generalbezeichnung hinter konkrete Zustandsbeschreibungen des Verkäufers zurücktreten muss (solange diese nicht die Grenze widersprüchlichen Verhaltens überschreiten, z.B. "Verkauf als Schrott, keine Haftung" obwohl zunächst Funktionsfähigkeit beschrieben wurde).
Darüber hinaus wird man in der bloßen Auswahl dieser Bezeichnung keine Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie dahingehend sehen können.
Wenn der Verkäufer ein ebay-Produkfoto für sein Angebot wählt, in der Beschreibung erwähnt, dass das Gerät Kratzer / Macken etc. aufweist, käme auch niemand auf die Idee, einen Sachmangel zu vertreten, weil das Gerät auf dem Produktfoto eben keine Kratzer / Macken etc. hat.