Beiträge von Dauerposter

    Wir können hier natürlich wochenlang darüber philosophieren, wie klein Erna, der Lehrer oder der Schuhkäufer die Beschreibung oder den Begriff "neu" interpretieren könnten.


    Ich gebe meine Einschätzung als Volljurist ab. Letztendlich hat über den Rechtsstreit auch ein Volljurist zu entscheiden.


    "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" heißt eben nicht "neu" ohne Einschränkung. Es wird doch gerade auf die Artikelbeschreibung zur Konkretisierung verwiesen, und dort wird hinreichend präzisiert dahingehend, dass die Ware nicht unbenutzt ist.


    Unter anderem bedeutet "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" eben auch, dass der Artikel u.U. bereits geöffnet und ausgepackt wurde (soviel zu deiner Interpretation dieser Bezeichnung).


    Bei der Zustandbeschreibung "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" handelt es sich um eine Vorgabe ebays, die als vorformulierte Generalbezeichnung hinter konkrete Zustandsbeschreibungen des Verkäufers zurücktreten muss (solange diese nicht die Grenze widersprüchlichen Verhaltens überschreiten, z.B. "Verkauf als Schrott, keine Haftung" obwohl zunächst Funktionsfähigkeit beschrieben wurde).


    Darüber hinaus wird man in der bloßen Auswahl dieser Bezeichnung keine Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie dahingehend sehen können.


    Wenn der Verkäufer ein ebay-Produkfoto für sein Angebot wählt, in der Beschreibung erwähnt, dass das Gerät Kratzer / Macken etc. aufweist, käme auch niemand auf die Idee, einen Sachmangel zu vertreten, weil das Gerät auf dem Produktfoto eben keine Kratzer / Macken etc. hat.

    Zitat

    Original geschrieben von Pankoweit
    Der Widerspruch ist der, dass offensichtlich sein soll, dass hier benutzte Ware verkauft werden wird, gleichzeitig aber nicht hervorgeht, ob überhaupt und wie lange das Gerät in Benutzung war.


    Schwer von Begriff?


    Natürlich geht aus der Beschreibung hervor, dass das Gerät benutzt worden ist: "Zustand des iPads ist wie NEU - es wurde seit dem ersten Tag in einer Ledertasche benutzt."


    Das Ob der Benutzung steht fest, und das Wie der Benutzung hat für eine evtl. Sachmangelhaftigkeit der Kaufsache zunächst keine Bedeutung. Vielmehr könnte eine nur äußerst geringfügige Nutzung, die nicht einer endgültigen Inbetriebnahme gleichkommt sogar dazu führen, dass auch die (in sich widersprüchliche) ebay-Zustandsbeschreibung hätte zutreffenderweise verwendet werden können.

    Wo ist da ein Widerspruch?


    Es geht mir dabei lediglich um eine Abschätzung, ob das Gerät nicht tatsächlich auch als neu/unbenutzt hätte bezeichnet werden können (bei elektronischer Ware ist eine Bezeichnung als neu bzw. unbenutzt durchaus auch noch nach mehrstündiger Prüfung Usus) bzw. ob die Gegenseite überhaupt Kenntnis davon haben kann, wie lange (und nicht ob) die Ware tatsächlich benutzt wurde.

    Wenn das Gerät in der Tat keinerlei Macken bzw. sonstige Beschädigungen und keine Abnutzungserscheinungen aufweist, würde ich es aussitzen.


    Wie lange wurde das Gerät tatsächlich benutzt? Die vollen 1,5 Monate? Ist die Nutzungsdauer konkret nachweisbar bzw. wurde sie der Gegenseite schon mitgeteilt?


    Sicherlich mag formal betrachtet die Zustandskategorie falsch gewählt sein. Diese wird aber durch die Artikelbeschreibung in hinreichender und nicht widersprüchlicher Weise wieder relativiert, so dass ein Dritter das Verkaufsangebot nur dahingehend verstehen kann, dass hier benutzte Ware geliefert werden wird.


    Der Käufer trägt hinsichtlich der Sachmangelhaftigkeit die Darlegungs- und Beweisleist, so dass eine derartige Grenzkonstellation aus meiner Sicht zu seinen Lasten geht.


    Dass ein RA in einer solchen Konstellation mit einer Strafanzeige wegen Betrugs droht, zeugt auch nicht gerade von seiner Kompetenz. Vermutlich handelt es sich hierbei um einen "Freundschaftsdienst", daher auch ohne Kostennote. Dort gilt in der Regel, dass einfach mal ausgelotet werden soll, was geht.