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Original geschrieben von elknipso
Bin zwar kein Jurist, und weit davon entfernt mich auf das Glatteis begeben zu wollen hier etwas als "auf jeden Fall richtig oder falsch" behaupten zu wollen, aber wenn der Begriff "neu" so schwammig ausgelegt werden kann wie Du das sagst, denke ich hätte man da schon deutlich mehr dazu gehört.
Dann lies dich doch einfach in die von der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs "Neu" gebildeten Fälle ein, etwa im Bereich von Neuwagen. Da keine generelle Legaldefinition von "Neuware" existiert, müssen die Kriterien - jeweils bezogen auf die Gattung der Kaufsache - von der Judikative herausgebildet werden.
Neuware mit dem Zustand gleichzusetzen, den das Produkt beim Verlassen der Produktionsstätte hatte ist in jedem Falle zu eng gedacht.
Neuware ist vielmehr all das, was noch nicht bestimmungsgemäß benutzt wurde, durch eine längere Lagerdauer keinelei Beschädigungen aufweist, (in bestimmten Fällen) technisch noch nicht durch Nachfolgemodelle überholt ist und noch bestimmungsgemäß nutzbar gemacht werden kann.
So ist etwa auch ein Fahrzeug, das als Neuwagen gekauft wurde noch "neu", wenn es einige Kilometer durch Fahrten im Werk, beim Verladen und zum Abstellplatz auf der Uhr hat und bereits x schmierige Typen in Blaumännern dringesessen haben. Neu ist es auch noch dann, wenn es beim Transport einen unerheblichen Lackschaden erlitten hat, der fachgerecht beseitigt worden ist.
Also kann auch ein Tablet noch als Neuware zu qualifizieren sein, wenn es bereits ausgepackt wurde und vom Erstbesitzer nur ganz kurzzeitig zu Prüfungszwecken betrieben wurde. Elektronik ist nunmal nicht im eigentlichen Sinne abnutzbar, und das erst Recht nicht, wenn sie noch gar nicht bestimmungsgemäß in Betrieb genommen wurde.
Daher auch meine Frage nach der tatsächlichen Nutzungsdauer an den OP.
Ich kann auch nicht wirklich nachvollziehen, warum hier derart auf dem OP rumgehackt wird. Ist es im Mobilfunksektor nicht gängige Praxis, dass bei der Nachlieferung eines mangelhaft gelieferten, neuen Handys SWAP-Units zum Einsatz kommen? Da mosert auch keiner, obwohl hierbei tlw. wiederaufbereitete Defektgerät mit "neuer Hülle" zum Einsatz kommen. Auch bei Fernabsatzwiderrufen will sich jedermann hier um Wertersatz drücken, weil er ja nur x Stunden mit "seinem" neuen Handy gespielt hat. Da soll es sich dann plötzlich um Neuware handeln, da "noch nicht wie von einem Eigentümer in Betrieb genommen".
Aber auf diese Diskussion kommt es vorliegend gar nicht an.
Das auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Angebot ist zur Erfassung seines Bedeutungsgehalts nach dem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Es ist also weder allein darauf abzustellen, wass der Verkäufer in Wahrheit erklären wollte, noch allein darauf, wie es der Käufer tatsächlich verstanden hatte.
Entscheidend ist allein, wie der Käufer hier das Angebot des Verkäufers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte verstehen müssen.
Hierbei stellt § 133 BGB klar, dass bei dieser Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.
Ein Durchschnittsverbraucher musste bei dem gegenständlichen Angebot durch die Ausführungen in der Artikelbeschreibung erkennen, dass es sich nicht um unbenutzte Ware handelt. Hierbei alleine auf der ebay-Definition der gewählten Zustandskategorie zu beharren, wäre Wortklauberei. Die Angaben in der Beschreibung widerlegen die mit der gewählten Zustandskategorie verbundenen Eigenschaftsbeschreibungen. Das erfolgt auch nicht in einer rechtsmissbräuchlich-widersprüchlichen Weise, etwa um sich durch eine vorgespiegelte Defektbeschaffenheit Mängelhaftungsansprüchen zu entziehen. Jedem vernünftigen Interessenten muss nach dem Lesen der Artikelbeschreibung klar werden, dass er einen bereits benutzten Artikel erhalten wird. Trotzdem an den angegebenen Eigenschaften der gewählten Zustandskategorie (u.a. Unbenutzheit, wie auch immer man diese definieren will), wäre von Seiten des Käufers ein widersprüchliches Verhalten.
Selbst wenn man bei der Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen wollte, also einen Anspruch auf Lieferung und Übereignung von unbenutzter Neuware annehmen wollte, könnte man bezüglich des Mangels immer noch an eine Präklusion des Käufers nach § 442 I 2 BGB aufgrund grobfahrlässiger Unkenntnis von der Mangelhaftigkeit denken.