Beiträge von Dauerposter

    Oben steht nicht "neu", sondern "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)", so dass m.E. nicht von einer blickfangmäßigen Bewerbung als Neuware auszugehen ist, die nur schwerlich wieder relativiert werden kann. Dies schon deswegen, weil ein Interessent alleine wegen des Hinweises "siehe Artikelbeschreibung" damit rechnen muss, dass nachfolgend Konkretisierungen zur Artikelbeschaffenheit in der Beschreibung vorgenommen werden.

    Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Das Problem liegt aber auch ein bischen bei Ebay, weil ich persönlich kann mit dieser "Neu Sonstige" Kategorie auch nix anfangen. Und vor allem fehlen bei Gebraucht ja Abstufungen, so wie zB. bei Amazon.


    Wenn sich ebay als Gesetzgeber aufspielt, kommt eigentlich immer Schei** bei rum.


    Das ist auch bei dieser Definition so:


    Zitat

    Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)


    Neuer, unbenutzter Artikel, ohne Gebrauchsspuren. Die Originalverpackung ist unter Umständen nicht mehr vorhanden oder geöffnet. Artikel ist „2. Wahl”, B-Ware oder neu, unbenutzt, aber mit kleinen Fehlern. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Ange_bot des Verkäufers.


    Wie soll ein Verkäufer bei einem unbenutzten Artikel etwaige Fehler oder Mängel genau beschreiben können? Mängel lassen sich in aller Regel überhaupt erst bei einer Inbetriebnahme erkennen. Wie soll dann ein Mangel genau beschrieben werden können, wenn der Artikel nicht benutzt worden sein darf?


    Das ist wieder mal eine typische ebay-Logik.

    Zitat

    Original geschrieben von iStephan
    wieso argumentierst du über eine dritte aussenstehende Person, dadurch verkommt der Thread zu einer unleserlichen Schlagabtauscherei zwischen Insidern, die sich zwischen den Zeilen anschreien - für Aussenstehende weder schön noch nachvollziehbar. Wenn dir an seinen Äusserungen was nicht passt, sags ihm lieber direkt als eine dritte Person mit reinzuziehen.


    Mensch Horst, lass Heinz-Rüdiger und Martyn doch einfach in Ruhe diskutieren ;) Sonst wird Anja wieder sauer.

    Zitat

    Original geschrieben von elknipso
    Bin zwar kein Jurist, und weit davon entfernt mich auf das Glatteis begeben zu wollen hier etwas als "auf jeden Fall richtig oder falsch" behaupten zu wollen, aber wenn der Begriff "neu" so schwammig ausgelegt werden kann wie Du das sagst, denke ich hätte man da schon deutlich mehr dazu gehört.



    Dann lies dich doch einfach in die von der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs "Neu" gebildeten Fälle ein, etwa im Bereich von Neuwagen. Da keine generelle Legaldefinition von "Neuware" existiert, müssen die Kriterien - jeweils bezogen auf die Gattung der Kaufsache - von der Judikative herausgebildet werden.


    Neuware mit dem Zustand gleichzusetzen, den das Produkt beim Verlassen der Produktionsstätte hatte ist in jedem Falle zu eng gedacht.


    Neuware ist vielmehr all das, was noch nicht bestimmungsgemäß benutzt wurde, durch eine längere Lagerdauer keinelei Beschädigungen aufweist, (in bestimmten Fällen) technisch noch nicht durch Nachfolgemodelle überholt ist und noch bestimmungsgemäß nutzbar gemacht werden kann.


    So ist etwa auch ein Fahrzeug, das als Neuwagen gekauft wurde noch "neu", wenn es einige Kilometer durch Fahrten im Werk, beim Verladen und zum Abstellplatz auf der Uhr hat und bereits x schmierige Typen in Blaumännern dringesessen haben. Neu ist es auch noch dann, wenn es beim Transport einen unerheblichen Lackschaden erlitten hat, der fachgerecht beseitigt worden ist.



    Also kann auch ein Tablet noch als Neuware zu qualifizieren sein, wenn es bereits ausgepackt wurde und vom Erstbesitzer nur ganz kurzzeitig zu Prüfungszwecken betrieben wurde. Elektronik ist nunmal nicht im eigentlichen Sinne abnutzbar, und das erst Recht nicht, wenn sie noch gar nicht bestimmungsgemäß in Betrieb genommen wurde.


    Daher auch meine Frage nach der tatsächlichen Nutzungsdauer an den OP.


    Ich kann auch nicht wirklich nachvollziehen, warum hier derart auf dem OP rumgehackt wird. Ist es im Mobilfunksektor nicht gängige Praxis, dass bei der Nachlieferung eines mangelhaft gelieferten, neuen Handys SWAP-Units zum Einsatz kommen? Da mosert auch keiner, obwohl hierbei tlw. wiederaufbereitete Defektgerät mit "neuer Hülle" zum Einsatz kommen. Auch bei Fernabsatzwiderrufen will sich jedermann hier um Wertersatz drücken, weil er ja nur x Stunden mit "seinem" neuen Handy gespielt hat. Da soll es sich dann plötzlich um Neuware handeln, da "noch nicht wie von einem Eigentümer in Betrieb genommen".


    Aber auf diese Diskussion kommt es vorliegend gar nicht an.


    Das auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Angebot ist zur Erfassung seines Bedeutungsgehalts nach dem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Es ist also weder allein darauf abzustellen, wass der Verkäufer in Wahrheit erklären wollte, noch allein darauf, wie es der Käufer tatsächlich verstanden hatte.


    Entscheidend ist allein, wie der Käufer hier das Angebot des Verkäufers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte verstehen müssen.


    Hierbei stellt § 133 BGB klar, dass bei dieser Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.


    Ein Durchschnittsverbraucher musste bei dem gegenständlichen Angebot durch die Ausführungen in der Artikelbeschreibung erkennen, dass es sich nicht um unbenutzte Ware handelt. Hierbei alleine auf der ebay-Definition der gewählten Zustandskategorie zu beharren, wäre Wortklauberei. Die Angaben in der Beschreibung widerlegen die mit der gewählten Zustandskategorie verbundenen Eigenschaftsbeschreibungen. Das erfolgt auch nicht in einer rechtsmissbräuchlich-widersprüchlichen Weise, etwa um sich durch eine vorgespiegelte Defektbeschaffenheit Mängelhaftungsansprüchen zu entziehen. Jedem vernünftigen Interessenten muss nach dem Lesen der Artikelbeschreibung klar werden, dass er einen bereits benutzten Artikel erhalten wird. Trotzdem an den angegebenen Eigenschaften der gewählten Zustandskategorie (u.a. Unbenutzheit, wie auch immer man diese definieren will), wäre von Seiten des Käufers ein widersprüchliches Verhalten.


    Selbst wenn man bei der Auslegung zu einem anderen Ergebnis kommen wollte, also einen Anspruch auf Lieferung und Übereignung von unbenutzter Neuware annehmen wollte, könnte man bezüglich des Mangels immer noch an eine Präklusion des Käufers nach § 442 I 2 BGB aufgrund grobfahrlässiger Unkenntnis von der Mangelhaftigkeit denken.