ZitatOriginal geschrieben von BJ.Simon
Das verstehe ich nicht - wäre ich direkter Käufer vom Mieter (A), könnte ich nicht gutgläubig erwerben. Ist nun aber noch ein weitere Käufer/Verkäufer (B) dazwischen, kann ich, trotz Kenntnis der Sachlage, Eigentum daran erwerben.
Moment. Das hat niemand behauptet! Folgende Konstellationen sind hier denkbar:
1. Gutgläubiger Erwerb direkt von A:
Ist möglich und wurde hier ja zunächst auch als zutreffend diskutiert. Das mit dem Verkäufer != Mieter habe nur ich ins Gespräch gebracht.
2. Gutgläubiger Erwerb von B:
Ebenfalls möglich und nur dann relevant, wenn gar keine Eigentumsübertragung von A an B intendiert war respektive diese, sofern intendiert, an der Bösgläubigkeit des B scheiterte.
3. Gutgläubiger Erwerb von B, wenn Handy dem A abhanden gekommen i.S.v. § 935 BGB
Nicht möglich. Aber hier sehr unwahrscheinlich
4. Normaler Erwerbstatbestand nach § 929 S.1 BGB von B
Ist dann einschlägig, wenn B von A gutgläubig Eigentum erworben hat. Dann veeräußert er nämlich an dich als Beerechtigter.
Die weiteren Fragen deinerseits sollten sich damit erledigt haben!?
PS: Warum bringst du hier immer E-Plus ins Spiel? Mit E-Plus hast du keinen Vertrag, warum sollten die dein Handy dann reparieren? Ob die mietvertraglichen Gewährleistungansprüche des A gegen E-Plus an dich überhaupt abgetreten worden sind resp. überhaupt abtretbar sind wissen wir nicht. Falls beide Male ja, dann könnte E+ bei Nichtzahlung des Mietzinses durch A sicherlich die Erbringung der Gewährleistung verweigern.
Wurde denn im Kaufvertrag zugesichert, du könntest das Handy bei E-Plus im Falle eines Defekts kostenlos reparieren lassen?