Beiträge von Dauerposter

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    Original geschrieben von BJ.Simon
    Danke für die weiteren Worte, allerdings bin ich nun wieder im Unklaren.
    A verkauft eine Sache die er nicht verkaufen kann an B. B hat folglich kein EIgentum erworben, da auch ihm klar war (Mietvertrag liegt ihm ja vor), dass die Sache nicht im Eigentum von A war. Also konnte B kein Eigentum erwerben. (so zumindest meine Auffassung).
    Nun kaufe ich von B, der ja nicht Eigentümer ist, und mir ist auch bekannt, dass weder B noch A es sind.
    Wie (verflixt nochmal), kann ich denn nun Eigentum erwerben. Wieso heilt erneutes Weiterverkaufden die Tatsache, das weder B noch A Eigentümer sind/waren.


    Nochmal zur Klarstellung: Es ist NICHT ausreichend, dass B (im Verhältnis A - B) oder du (im Verhältnis zu B) IRGENDWANN davon erfahren hat/hast, dass das Handy im Eigentum von E-Plus steht. Dafür gibt es eine ganz klare zeitliche Grenze, nämlich den Moment, wann ihr Eigentum von A bzw. B erwerben würdet, wenn diese jeweils als Berechtigte verfügen würden. Eine nachfolgende Kenntnis oder nachfolgendes, relevantes Kennenmüssen ist unerheblich.

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    Original geschrieben von catweazle67
    Tatsächlich habe ich übersehen, dass der Sachverhalt sich inzwischen etwas geändert hat. Ich habe leider keine Zeit, den Thread die ganze Zeit zu verfolgen. Daher habe ich meinen Beitrag, den Du (nur insoweit) zu recht beanstandest, korrigiert. Das Ergebnis bleibt jedoch dasselbe. Der TE muss das Handy zurückgeben; alles andere würde ihn der Gefahr eines viel höheren Schadens aussetzen. Man muss solche Fälle im Interesse der Fragensteller auch lebensnah und nicht nur rein akademisch betrachten. Schließlich steht die Gefahr eines nicht unerheblichen Schadens im Raum, vor dem es den TE zu bewahren gilt. Da der Verkäufer zur Rücknahme offenbar bereit ist, lässt sich die Angelegenheit jetzt noch ohne erheblichen Schaden bereinigen.


    Dauerposter: Hinsichtlich Deiner Frage zu meinem Beruf, sieh' Dir einfach mein Profil an.


    Als Jurist müsste dir dann ja geläufig sein, dass Behauptungen ohne Argumentation nicht viel wert sind.


    Dann solltest du dein Ansicht mal mit Belegen aus Literatur oder Rspr. untermauern.


    Der Gesetzeswortlaut ("es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist) ist hier ja recht eindeutig.


    Als weiteres Gegenargument möchte ich anführen, dass eine Kenntnis des TE von der Nichtberechtigung des A (oder B) sogar dann unschädlich wäre, wenn der TE das Handy unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übereignet bekommen hat, diese Bedingung aber noch nicht eingetreten ist, und er in dieser Zeit bösgläubig wird.


    Konkret: Dem TE wird Besitz am Handy verschafft, TE hat den Kaufpreis noch nicht geleistet, Tage später erhält er Nachricht von A (oder B), dass das Handy im Eigentum von E-Plus steht. Zu diesem Zeitpunkt ist er mangels Bedingungseintritt noch nicht Eigentümer geworden, aber bereits bösgläubig, also bösgläubig vor Vollendung des Rechtserwerbs. Zahlt er nun später den Kaufpreis, wird er trotz dieser Bösgläubigkeit vor Rechtserwerb gutgläubig Eigentümer der Sache (sofern § 935 BGB nicht sperrt).


    Von der prozessualen Seite mal ganz abgesehen. Zugunsten des TE wirkt die gesetzliche Vermutung der §§ 932, 1006 BGB. Wollte E-Plus als Vermieter der Sache nun irgendwann Ansprüche gegen den TE geltend machen, müsste E-Plus diese Vermutung widerlegen, mithin die Bösgläubigkeit des TE nachweisen.


    Selbst wenn man deiner Ansicht folgen würde, dass der "zeitgleiche" Zugang des bösen Schreibens an den TE zu dessen maßgeblicher Bösgläubigkeit führt, müsste E-Plus diese Tatsache nachweisen können. Solange der TE nicht so dumm ist, diese Tatsache aus freien Stücken E-Plus mitzuteilen, sehe ich da schlechte Chancen. I.d.R. wird A oder B schon nicht nachweisen können, dieses Schreiben an den TE geschickt zu haben, falls A oder B dies ggü. E-Plus einwenden sollten.


    @B.J. Simon: Wenn du eine wasserdichte Aussage haben möchtest, lasse dich hochoffiziell gegen entsprechende Vergütung von einem zugelassenen Rechtsanwalt beraten. Den kannst du dann auch in Haftung nehmen, wenn er Scheiße gebaut hat.


    Dieses Forum ist für eine definitive Rechtsauskunft sicherlich die falsche Anlaufstelle.


    Und zum letzten Mal: Du hast, sollte nichts Spezielles mit B dahingehen vereinbart worden sein, keinerlei Mängelhaftungs- oder Garantieansprüche ggü. E-Plus. Warum solltest du das Handy daher zu E-Plus bringen? Sollte sich ein Mangel zeigen, kläre das mit deinem Verkäufer (B) oder wende dich i.R.d. Herstellergarantie an Nokia. Ende.

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    Original geschrieben von catweazle67
    Ich löse ausschließlich den vorliegenden Fall.


    Den du scheinbar nicht zutreffend erfasst hast. Aber auch ansonsten ist deine "Lösung" falsch.



    Konstellation hier:


    A = Mieter und Vertragspartner von E-Plus
    B = Veräußerer ggü. TE und ggf. bereits Eigentümer des Handy infolge gutgläubigen Erwerbs von A vor Übereignung an TE



    Und genau in dieser Konstellation kommt es auf die Vss. des gutgläubigen Erwerbs beim TE gar nicht mehr an, da B dann ggü. TE als Berechtigtet verfügt hat.


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    Die Mietbedingungen sind hier sogar verlinkt. Insofern scheidet ein Erwerb vom Berechtigten offensichtlich aus.


    Nochmal: Du hast übersehen, dass TE das Handy nicht von A erworben hat, sondern von B.


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    Ob das Paket wochenlang im Garten rumliegt, spielt auch keine Rolle, da Handy und Mietvertrag trotzdem gleichzeitig eingegangen sind und es ja nicht nur auf die positive Kenntnis sondern auch auf grobfahrlässige Unkenntnis ankommt.


    Du verkennst den maßgeblichen Zeitpunkt der Gutgläubigkeit.


    Und: Wo nimmst du eine grobe Fahrlässigkeit des TE her? Hat der TE von irgendwelchen Umständen berichtet, die eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße des TE rechtfertigen?


    Wenn es hier um einen Kfz-Verkauf ginge und sich der TE den Brief nicht hätte vorlegen lassen könnte man über grobe Fahrlässigkeit disktutieren, aber bitte nicht bei einem Handy.


    Es besteht hier für den TE keine allgemeine Nachforschungspflicht, zumal das Gesetz die Gutgläubigkeit des Erwerbes als den Regelfall ansieht und daher vermutet. E-Plus müsste hier also Gegenteiliges nachweisen.


    Selbst wenn der TE das Paket mehrere Wochen ungeöffnet lässt, sehe ich keine grobe Fahrlässigkeit des TE (die noch dazu wegen des bereits vollendeten Erwerbs zu spät käme).


    Und nochmals: Sollte B bereits Eigentum von A erworben haben, tut dies im Verhältnis B - TE alles nichts mehr zur Sache.


    PS: Ich bin Jurist. Wenn du auch über ein erfolgreich abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften an einer Universität verfügst, können wir das gerne ausdiskutieren. Andernfalls ist für mich hier EOD.

    Muss der TE das Handy den ansehen, um den Erwerbstatbestand zu komplettieren?


    Er kann das Paket zunächst auch zwei Wochen im Garten liegen lassen. Mit der Verschaffung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt durch Übergabe des Frachtführers an den TE ist der Erwerbstatbestand komplett. Nachfolgende Bösgläubigkeit, im Beispiel wenn er zwei Wochen später das Paket öffnet soll deiner Ansicht also schaden?


    Die Konstellation, dass B als Berechtiger an den TE verfügt hat hast du komplett außen vor gelassen.