Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von arne
    §439 I BGB ist m. E. nicht abdingbar, hier geht es dann wohl mehr um § 439 III BGB.


    Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (wie er hier wohl vorliegt) ist das richtig: § 475 I 1 BGB.


    Zitat

    Original geschrieben von Timeslot
    Wenn er bis zum Verstreichen der Frist nicht liefert, kannst Du Dir das Handy anderswo besorgen und den Kaufpreis im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 verlangen.


    §§ 280 I, III, 281 BGB.

    Re: Schwarze Spuren im Schnee



    Hatte gestern erneut das Vergnügen und habe mir das Zeugs mal genauer angesehen: Das sind tausende kleiner Tierchen. Haben Fühler und bewegen sich ganz langsam. Was sind das für Tiere?

    Zitat

    Original geschrieben von ???
    Da dachte ich für einen kurzen Augeblick , dass die mich von der Dt. Rentenvers. in Eschwege hier verarschen wollen , aber die Berechnungen der Rente sind korrekt, meine Oma hat nie viel einzahlen koennen wg. Schwangerschaft und Aufzucht der Kinder


    Müsste es dann nicht Trächtigkeit heißen? ;)

    TMausHB:


    Habe ebenfalls eine, ich nenne sie einfach mal devot Veranlagte im Bekanntenkreis. Früher waren wir mal Freunde und mit anderen Freunden haben wir sie mit letzter Mühe von ihrem schlagenden Ex weggebracht. Er arbeitslos, fremdgehend, drogensüchtig zu Hause, die meiste Zeit an der Konsole. Sie arbeitet, zahlt alleine die Miete, seine Drogen, sein Handy und Internet. Sie macht während der Beziehung für ihn 40.000€ Schulden.


    Folge: Gang in die Privatinsolvenz.


    Keine 3 Monate später holt sie sich die nächste Scheisse ins Haus. Identisches Bild, bis auf dass der Neue sie nur "ausnahmsweise" schlägt, dafür aber die Leute auf der Straße und von Verhandlung zu Verhandlung muss. Die Wohnung ist mittlerweile zum Dealerlager verkommen. Nachdem Kredite im Bekanntenkreis versiegen, hat sie schon wieder die ersten Schulden bei dubiosen Geldgebern gemacht. Das Ganze geht also seinen üblichen Gang...


    Manche Frauen scheinen dafür prädestiniert zu sein, ist wohl so eine Art Helfersyndrom. Da hilft wohl nur eine längere Therapie, die sie aber wollen muss.

    Der Halter des schädigenden Fahrzeugs haftet dir verschuldensunabhängig für die Beschädigung. Der Halter ist, wenn alles mit rechten Dingen zugeht, pflichthaftpflichtversichert. Gegen diese Versicherung hast du einen Direktanspruch.


    Zusätzlich haftet der Führer des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt verschuldensabhängig.


    Damit tut es erstmal nichts zur Sache, wer denn gefahren ist.



    Das langwierigie Prozedere ist normal, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, den Schaden zu melden. Die Versicherung weiß quasi nur aus "feindlicher" Quelle, dass ein Unfall geschehen sein soll. Daher lässt diese sich, bevor irgendwelche Leistungen erfolgen, von der StA/Polizei die Akten übermitteln.


    Als Geschädigter kannst du auch jetzt noch auf Kosten des Gegners zum RA gehen.



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