Beiträge von Dauerposter

    Selbst mit Karte ist es noch unsicher, gerade wenn er an einer UHS von E+ hängen sollte.


    Je nachdem wie er sich auskennt, soll er sich den Field Test auf seinem N95 freischalten. Dann hat man Fakten. Wobei ich nicht weiß, ob man sich beim Nokia auch ohne den konkreten Scrambling Code zu kennen auf einen UARFCN loggen kann. Beim 6650 geht das nur mittels Eingabe des SC.

    Zitat

    Original geschrieben von f.michaely
    Hab nur ein Nokia N95 als UMTS Handy zur Verfügung. Geht das auch mit einer Free & Easy Karte?


    Wie wärs, wenn du während das N95 im Dualmodus läuft einfach mal eine Netzsuche machst? Dann sieht du, ob E+ 3G auftaucht und ob es auf der letzten Position steht...

    Re: Peinlich



    Ich muss mich mal selbst zitieren:



    Da der Artikel recht günstig war, habe ich eine Selbstabholung forciert, der Verkäufer hat auch grundsätzlich zugestimmt. Zwei Termine zur Übergabe sind dann aber von Seiten des Verkäufers geplatzt.


    Zwischendrin war auch die email des Verkäufers nicht mehr erreichbar.


    Ich habe nun ebay angeschrieben, da
    a) das Angebot gelöscht ist, es mir so erschwert wird, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer durchzusetzen
    b) ich wegen der Löschung keine aktuellen Kontaktinformationen des Verkäufer abrufen kann, die Datenbank von ebay kennt die Artikelnummer nicht
    c) ich keine negative Bewertung abgeben kann.


    Ebay antwortet mir wie folgt:




    Ich blicke da nicht mehr durch.


    Der Verkäufer ist weiterhin angemeldet und verkauft Dinge. Unter anderem auch Dinge, die nach meiner Beschwerde ebenfalls gelöscht worden waren (die Angebot liefen zur Zeit meiner Beschwere noch).


    Die Artikel werden auch völlig im selben Stil eingestellt wie meiner. Auch auf den Produkfotos ist derselbe Hintergrund (Wohnungseinrichtung) zu sehen.


    Ich habe nach meiner Beschwerde im November KEINE Warnemail von ebay erhalten, das Betrugsverdacht vorliegt. "Bitte zahlen Sie den Artikel blabla nicht" ist das Standard, außerdem hatte mir der Hotliner die ausdrücklich zugesichert.


    Den Namen des Verkäufers haben mir Selbstabholer, die zuvor Ware bei ihm gekauft haben, bestätigt. Natürlich könnte der "Betrüger", der sich den Account gephisht hat auch einfach den richtigen Namen übernommen und nur seine Bankverbindung eingesetzt haben (Begünstigter war vom Namen her zumindestens der Verkäufer).


    Ich werde den Verkäufer jetzt mal auffordern, mir ein Bild von der Ware und gleichzeitig seinem Personalausweis zuzuschicken.

    Zitat

    Original geschrieben von Maarthok
    Ne, die Beschaffenheitsgarantie sagt ja nur aus, daß die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe funktioniert (bzw. halt die beschriebenen Eigenschaften hat). Eine "Haltbarkeitsgarantie" übernehme ich ja nicht, so daß im Anschluß der Gewährleistungsausschluß greift.


    Den Haftungsauschluss brauchst du auch nur für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben. Für etwas anderes haftest du von Gesetzes wegen gar nicht.


    Wenn du gleichzeitig eine Beschaffenheitsgarantie (nicht: Haltbarkeitsgarantie) erklärst, kannst du dich insoweit nicht von solchen Mängeln freizeichnen, vgl. § 444 BGB.

    Im ersten Absatz dürfte so mancher Richter aber wieder die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sehen.


    Es lässt sich aber wie bereits erwähnt keine Universalformel definieren. So muss z.B. unterschieden werden, ob neue oder gebrauchte Ware verkauft wird. Mag die o.g. Klausel für den Regelfall des Gebrauchtwarenverkaufs wirksam sein, ist sie dies bei Verkauf neuer Ware nicht.


    In diesem Fall hilft gar kein AGB-mäßig vereinbarte Klausel, mag sie noch so raffiniert sein.


    Das Einzige was bei Neuware hilft: Sie als Gebrauchtware deklarieren (und dem Haftungsausschluss zu Liebe auf die Mehreinnahmen für den Verkauf als Neuware verzichten). Und damit meine ich nicht so etwas wie "die Sache ist neu, sie wird aus rechtlichen Gründen als gebraucht verkauft".