Zitat
Original geschrieben von maximumhandy
Jetzt muss ich mich doch mla einmischen.
Lass amazon ruhig anfechten und verweigere die Rückgabe des Geräts im Hinblick auf Deinen Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB.
Amazon ist aufgrund seiner Falschbepreisung ja verantwortlich dafür, dass angefochten werden konnte. Als Schadensersatz kannst Du jetzt die Differenz dessen verlangen, was du ausgeben musst, um das Gerät zu erwerben.
Weitere - ohnehin unzulässige kostenlose - Rechtsberatung gibt es jetzt aber nicht mehr.
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Auf derartige Rechtsberatung sollte der TE auch verzichten. Du siehst in § 122 BGB also eine Anspruchsgrundlage, die auf das positive Interesse des TE gerichtet ist?
Bzw. du nimmst bei Vorliegen eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums gem, §§ 119ff. BGB automatisch eine culpa in contrahendo an, aus der ein Schadensersatzanspruch für einen Deckungskauf resultiert?
Schonmal dran gedacht, dass so das Institut der Anfechtung konterkariert würde, wenn der irrende Erklärende über die Hintertür Schadensersatz auf das positive Interesse leisten müsse? Dann könnte er sich das Anfechten gleich schenken.
§ 122 BGB sagt vielmehr nur, dass der TE so zu stellen ist, wie wenn das "schädigende Ereignis" seitens Amazon nicht eingetreten wäre. Dann hätte er aber immer noch kein N78. Etwas anderes würde nur gelten wenn der TE bspw. wegen des (nun hinfälligen) Amazon Angebots ein N78 von einem Drittverkäufer abgelehnt und sich dieses nun wesentlich verteuert hätte.
§ 122 BGB erfasst von seinem Umfang her lediglich das negative Interesse des Anfechtungsgegner, in der Höhe begrenzt durch dessen positives Interesse.