Zitat
Original geschrieben von BigBlue007
Das ist natürlich Unsinn. Man kann einen Verkäufer nicht dazu zwingen, zu einem nach Hause zu kommen, um einen Sachmangel geltend zu machen. Allenfalls bei nicht beweglichen Dingen. Was man allerdings in der Tat kann, ist, dem Verkäufer die Kosten für den Transport der Ware zu ihm hin und wieder zurück geltend zu machen, also z.B. die Fahrtkosten. Denn der Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist - und darauf zielst Du vermutlich ab - in der Tat der Standort des Käufers.
Unsinn? Natürlich? Ganz schön eingebildet, der Herr. Wenigstens eine Form der Bildung 
Du solltest mal folgende Urteile studieren:
AG Menden (Sauerland), Urteil vom 3. 3. 2004 - 4 C 26/03
OLG München, Urteil vom 12. 10. 2005 - 15 U 2190/05
BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05
Zitat des OLG München: "Demnach hatte die Bekl. als Verkäuferin die Nacherfüllung am Wohnort des Käufers in M. zu leisten, dort also das Fahrzeug auf die behaupteten Mängel durchzusehen und reparieren zu lassen bzw. das Fahrzeug dort auf ihre Kosten abzuholen und auf eigene Gefahr nach Chemnitz zur Durchsicht und Reparatur zu verbringen und auf eigene Kosten und Gefahr wieder nach M. zurückzubringen"
Quelle: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw06_449.htm
Bei einem Fahrzeug handelt es sich um eine bewegliche Sache 
Der Verkäufer kann also nur hoffen, dass ihm der Käufer bei paketversandfähigen Sachen entgegenkommt und die Kaufsache zum Verkäufer sendet. Anspruch hat er darauf keinen.
Ggf. steht wegen dieser "erweiterten" Pflicht dem Verkäufer die Einrede der Unverhältnismäßigkeit aus § 439 III BGB (eher) zu. Aber das kommt dem Käufer in der Regel entgegen, da er so gem. § 440 S.1 BGB sofort vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. Minderung verlangen kann und ihm ggf. ein Schadensersatz statt der Leistung ebenfalls ohne Fristsetzung offensteht.
Dass du mit der juristischen Terminologie nicht sonderlich vertraut bist zeigt uns deutlich dein letzter Satz: Der Leistungsort ist der Ort, an welchem der Schuldner (hier also bei Vorliegen eines Sachmangels die Saturn GmbH Dortmund) seine Leistungshandung (hier Reparatur, bzw. wenn diese unmöglich Austausch) zu bewirken hat.
Dieser Leistungsort ist nach der Rspr. (s.o.) der Belegenheitsort der Kaufsache nach dem Vertragszweck. Vorliegend daher Leipsch.