Re: Unsitte Vorkasse!
Zitat
Original geschrieben von herbert1960
Die Verbraucherzentralen raten von Vorkasse ab und lt. rechtskräftigen Urteilen gibt es keinen Rechtsanspruch auf Vorkasse.
<http://www.vzhh.de> Beim Suchbegriff "Möbel" oder "Küche" eingeben.
Dann sind also nahezu sämtliche Mietverträge unwirksam? Und auch T-Com & Co. handeln gegen das Recht, wenn sie die Monatsgebühren im Voraus berechnen?
Du hast da was falsch verstanden.
Zum einen muss differenziert werden zwischen formularmäßig vereinbarten Vorleistungsklauseln (AGB) und individualvertraglich vereinbarten.
Die von der VZ HH zitierte Rechtsprechung betrifft nur erstere!
Zweitens müssen die §§ 305ff. BGB, insb. § 307 BGB ("AGB-Kontrolle") einer AGBmäßigen Vorleistungsklausel nicht zwangsläufig entgegenstehen.
Nach der einhelligen Rechtsprechung (u.a. ständige Rspr. des BGH) ist eine Klausel, die abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird.
Das dürfte beim Versendungskauf (darum geht es dir ja primär) nahezu immer der Fall sein, da der Verkäufer bei "Nachkasse" die Ware aus der Hand geben würde und bzgl. der Versandkosten in Vorleistung treten würde, ohne sich absichern zu können.
Den Interessen des Käufers wird zumindestens dann immer Rechnung getragen, wenn nicht ausschließlich Vorkasse angeboten wird, sondern z.B. auch Barzahlung bei Abholung.
Bei einem Versendungskauf ist nunmal eine Zug-um-Zug Leistung, welche der Gesetzgeber als Ideal sieht nicht möglich (von Treuhandservices etc. mal abgesehen). Und es gibt keinen Grund, den Käufer mehr zu schützen als den Verkäufer. Es gibt nicht nur Verkäufer, die in betrügerischer Absicht handeln, sondern ebenso Käufer.
Dies ist in den Sachverhalten, die den von der VZ HH angeführten Urteilen zugrundliegen nicht der Fall. Bei einem gewöhnlichen Möbel- oder Küchenkauf treten Verkäufer und Käufer physisch in Kontakt. Die Möbel kann der Verkäufer oder Spediteur wieder mitnehmen, wenn der Kunde sie nicht gleich bezahlt.
Deine Aussage ist also falsch und verunsichert viele Internet-Käufer. Daher die Richtigstellung.