Beiträge von Dauerposter

    Nachnahme ist dem Verkäufer nicht ohne Weiteres zumutbar, zumindestens dann nicht, wenn nicht wenigstens Porto + Nachnahmeaufschlag per Vorkasse geleistet werden.


    Ein Bekannter von mir verkauft dasselbe Produkt über mehrere Onlineshops und Plattformen wie ebay. Da gibt es Kunden, die z.B. das Produkt über zwei seiner Shops und zusätzlich ebay via NN ordern (also drei Bestellungen für eine Person) und von Anfang an vorhaben, nur den am schnellsten liefernden Händler zu bezahlen. Die später eintreffenden NN-Lieferungen werden einfach abgelehnt.


    Außerdem bingt NN gerade bei zweifelhaften Verkäufern keinerlei Sicherheitsgewinn. Wenn einer betrügen will, geht das problemlos auch per NN!

    Re: Unsitte Vorkasse!


    Zitat

    Original geschrieben von herbert1960
    Die Verbraucherzentralen raten von Vorkasse ab und lt. rechtskräftigen Urteilen gibt es keinen Rechtsanspruch auf Vorkasse.
    <http://www.vzhh.de> Beim Suchbegriff "Möbel" oder "Küche" eingeben.


    Dann sind also nahezu sämtliche Mietverträge unwirksam? Und auch T-Com & Co. handeln gegen das Recht, wenn sie die Monatsgebühren im Voraus berechnen?


    Du hast da was falsch verstanden.


    Zum einen muss differenziert werden zwischen formularmäßig vereinbarten Vorleistungsklauseln (AGB) und individualvertraglich vereinbarten.


    Die von der VZ HH zitierte Rechtsprechung betrifft nur erstere!


    Zweitens müssen die §§ 305ff. BGB, insb. § 307 BGB ("AGB-Kontrolle") einer AGBmäßigen Vorleistungsklausel nicht zwangsläufig entgegenstehen.


    Nach der einhelligen Rechtsprechung (u.a. ständige Rspr. des BGH) ist eine Klausel, die abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird.


    Das dürfte beim Versendungskauf (darum geht es dir ja primär) nahezu immer der Fall sein, da der Verkäufer bei "Nachkasse" die Ware aus der Hand geben würde und bzgl. der Versandkosten in Vorleistung treten würde, ohne sich absichern zu können.


    Den Interessen des Käufers wird zumindestens dann immer Rechnung getragen, wenn nicht ausschließlich Vorkasse angeboten wird, sondern z.B. auch Barzahlung bei Abholung.

    Bei einem Versendungskauf ist nunmal eine Zug-um-Zug Leistung, welche der Gesetzgeber als Ideal sieht nicht möglich (von Treuhandservices etc. mal abgesehen). Und es gibt keinen Grund, den Käufer mehr zu schützen als den Verkäufer. Es gibt nicht nur Verkäufer, die in betrügerischer Absicht handeln, sondern ebenso Käufer.


    Dies ist in den Sachverhalten, die den von der VZ HH angeführten Urteilen zugrundliegen nicht der Fall. Bei einem gewöhnlichen Möbel- oder Küchenkauf treten Verkäufer und Käufer physisch in Kontakt. Die Möbel kann der Verkäufer oder Spediteur wieder mitnehmen, wenn der Kunde sie nicht gleich bezahlt.


    Deine Aussage ist also falsch und verunsichert viele Internet-Käufer. Daher die Richtigstellung.

    Zitat

    Original geschrieben von sawianer
    Dir Nummer wurde doch nun portiert,also freu Dich doch und zahle dann auch den dafür üblichen Preis..........


    Kannst du nicht lesen?


    Bei einer eingehenden Portierung gibt es, wie ich weiter oben schon schrieb, die Kosten auf Antrag von E+ zurück. Also nichts mit "üblicher Preis".


    Auch meinen "Zwitter" (die Hotline ist sich nach wie vor uneins, ob da eine Portierung oder ein Nummernwechsel vorlag) muss ich nicht bezahlen, man will mir die 15€ gutschreiben.


    Was ich hier noch nicht erwähnt hatte (habe ich nur in meinem anderen E+ Thread erwähnt, siehe dazu unten): Im E-Plus Shop, wo ich mir das Formular für die Portierung (wirklich ein MNP-Formular!) abgeholt habe, um es dann ausgefüllt an E+ weiterzuleiten sagte man mir auf Nachfrage, der Vorgang sei kostenlos.


    Ich sehe beim besten Willen keine Grundlage, auf welcher E-Plus ernsthaft die 15,-€ fordern könnte. Ich habe ein MNP-Formular ausgefüllt, diesen Wunsch hat man mir schriftlich bestätigt und schließlich ausgeführt. Und laut E-Plus werden die Portierungskosten erstattet. Wenn E-Plus daraus nachträglich einen Rufnummernwechsel macht oder gar einen "Zwitter" und dafür ein Entgelt fordert, ist das einfach nur unseriös.


    Wenn die Hotline und die Shops von E-Plus die firmeninterne Terminologie oder die rechtliche Realisierbarkeit einer MNP nicht im Griff haben, kann das nicht zu Lasten des Kunden gehen.


    Würde mich interessieren, ob du bei der Vita der gegenständlichen VVL als Betroffener E-Plus so wohlgesonnen wärst, wie du es hier propagierst:


    http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=352565



    Das ist sehr wohl mein Ernst.


    Ich habe die VVL seinerzeit nur unter der Option der Übertragbarkeit der Rufnummer vorgenommen. Der Shop hatte mir dies explizit zugesichert. Dann hat das später auch zu klappen. Das ist kein Zuckerl von E+, sondern eine notwendige Kundenbindungsmaßnahme.


    Wenn eine Leistung nur gegen Entgelt ausgeführt wird, dann muss diese Leistung auch einwandfrei erfolgen. Das war hier ganz eindeutig nicht der Fall.


    Auch bei einer Portierung gibt es bei E+ das Geld zurück, wenn man danach einen entsprechenden Antrag stellt.


    Bei meinem "Rufnummerntausch" hat mich weder E+ im Schreiben noch der Hotliner auf die Entgeltlichkeit hingewiesen. Rechtlich mag das zwar durchaus einwandfrei sein, dafür gibt es die Preislisten. Aber wenn sich nichtmal E+ sicher ist, was sie da nun gemacht haben (Rufnummerntausch vs. Portierung), wie soll man da als Kunde den Durchblick haben?

    Zitat

    Original geschrieben von Thomas201
    Ich habe deine Aussage nicht wiederholt, ich habe sie richtig gestellt.
    Die Sache ist umstritten, es gibt erst eine Gerichtsentscheidung dazu - und diese lehnt ein Erlöschen des Widerrufsrecht in einem vergleichbaren Fall ab.
    Du hast aber geschrieben, dass das Widerrufsrecht erloschen ist.
    Also verstehe ich deinen Post nicht so ganz?!?!


    In Bezug auf den TE, cubemaster, schrieb borusch auch, das WRR bestehe weiterhin, da es dort nur um die Freischaltung seitens des Providers ging.


    In Bezug auf die Frage von DieTwelf, die ja die SIM aktiv genutzt hat (SMS-Versand) schrieb er dagegegn, dass das WRR erloschen sei. Was ja auch unstrittig so ist (wenn man nicht dem AG Elmshorn folgen und nicht die Ansicht des Hamburger AG auf Mobilfunkverträge mit Hardware übertragen will).


    Evtl. hast du einen Beitrag von borusch überlesen.


    EDIT: Du hast ihn schon richtig verstanden, mein Fehler.


    Hier ürbigens mal der Volltext des Urteils:


    http://www.schmieder-wehlauch.de/rechtsprechung.html?id=3

    Hast du die neueste Auflage zur Verfügung? Ich derzeit leider nicht. Ist natürlich ein gewichtiges Argument, wenn beide Kommentare das unisono so sehen...


    Evtl. haben die greisen Herren aber auch nicht wirklich den (technischen) Durchblick in Sachen Mobilfunkdienstleistungen?


    Letztlich wird die SIM ja erst dann endgültig freigeschaltet, wenn sie sich erstmals ins Netz einbucht (eben auf Veranlassung des Verbrauchers hin durch Einlegen in ein Endgerät und Eingabe der PIN). Oft muss man sogar noch einige Stunden warten bzw. eine Hotline anrufen, vorher bekommt man ein "SIM-Karten Registrierung fehlgeschlagen" aufs Display.


    Auf der anderen Seite sind bis dahin natürlich schon (Neben)dienstleistungen erbracht, wie z.B. die eingeschränkte Erreichbarkeit (nur Mailbox oder Abweseneheitsansage) oder eine Telefonbucheintrag (elektronisch).

    Es gibt noch eine dritte Ansicht:


    Ein Hamburger AG stuft DSL-Verträge, bei denen Hardware geliefert wird als Vertrag sui generis mit schwerpunktmäßig kaufrechtlichem Charakter ein. In der Folge greift nach dieser Ansicht der Ausnahmetatbestand des § 312d II Ziff. 2 BGB schon gar nicht.


    Und: Die Freischaltung der SIM ist nur eine Vorstufe zur Ausführung der Dienstleistung.


    Die geschuldete Dienstleistung kann frühestens ausgeführt werden, wenn der Verbraucher die SIM samt PIN erhält.


    Sonst könnte man ja bereits rein das Bearbeiten des Kundenangebots (z.B. nach einer Onlinebestellung) schon als Ausführung der Dienstleistung sehen, da dabei auch ein Sachzusammenhang mit der eigentlichen Dienstleistung (Netzugang und -nutzung gg. Entgelt) besteht.


    Auch das Telos des § 312d II Ziff. 2 BGB wird von der Freischaltung der SIM nicht berührt. Es gibt bis dahin noch keinerlei Unwägbarkeiten bei der Rückgewähr der Leistungen.


    Vielleicht muss man auch noch differenzieren, ob eine Anschlussgebühr vorgesehen ist oder nicht. Wenn ja, würde ein Entgelt für das Aufschalten der SIM doch wieder eher für das Erlöschen des WRR sprechen ...

    Zitat

    Original geschrieben von pflaumeberlin
    Ich glaube, da hast du etwas falsch verstanden. Es geht dabei eher um eine Übersicherung. Die Sicherheiten aus Kaution und bspw. Bürgschaft dürfen zusammen drei Monatskaltmieten nicht übersteigen, außer eben die Bürgschaft wird nicht auf Verlangen erbracht, dann kann die Sicherung auch die drei MKM übersteigen.


    Was habe ich denn falsch verstanden?


    Welcher Vermieter verzichtet für eine Bürgschaft der Eltern auf die übliche Kautionsleistung (=3 MKM)? Die Elternbürgschaft ist doch in aller Regel ein plus zur Kaution.


    Also haben wir bei einer vom Vermieter "angesprochenen" Bürgschaft nach Ansicht des Gesetzgebers schon eine Übersicherung.

    Wie wäre es damit, wenn der Mietvertrag auf die Eltern läuft und du die Wohnung nutzen darfst? Oder geht es dir auch um Wohngeld?


    Das Argument der Bürgschaft zieht bei einigermaßen informierten Vermietern nicht. Denn eine solche Bürgschaft ist in aller Regel unwirksam, es sei denn sie wurde nachweislich ohne Nachfrage des Vermieters freiwillig vom Bürgen erklärt.