Beiträge von Dauerposter

    Ich weiß nicht, welche Art Badehosen du trägst. Falls Shorts, dann einfach den Beutel dort in eine Tasche (am Besten mit Reißverschluss) stecken. Fixierung in der Hose und zusätzlich am Hals sollte sicher sein. Es gibt auch spezielle Shorts mit wasserdichten Taschen für Geld, Dokumente, Schlüssel etc.


    Alternativ gab es früher auch noch eine Art Halskette mit einer verschraubbaren Dose (wie eine Filmdose) für solche Zwecke.

    Zitat

    Original geschrieben von Wxxxx
    Habe vorgestern auch das Steaksandwich probiert und muss sagen es war nicht so der Burner.
    Die Sosse war für mich schon mal gar nichts (hätte besser vorher gelesen was das für eine ist) des weiteren war das Fleisch sehr zeh.


    Hoffentlich ohne Nagel...

    Was soll ich sagen, das Paket ist immer noch nicht gebucht :(


    Einen dermaßen unfähigen Laden wie E+ habe ich schon lange nicht mehr gesehen :flop:


    Der 2nd level Servicefuzzi wollte mir ja das Paket erneut buchen und dann eine Bestätigungs-SMS schicken. Das ist jetzt schon wieder ganze 2 Tage her und nichts ist passiert, in der KBO steht fröhlich "GPRS by call".


    Werde jetzt mal eine email aufsetzen, dann hab ich es, falls zeitnah geantwortet wird, wenigstens schriftlich und kann surfen.

    Habe gerade wegen anderer "Probleme" mit dem Vertrag einen Anruf vom Service, jedoch eine Hierarchie höher als die Hotline erhalten: Das Paket ist bislang definitiv NICHT gebucht!


    Über die angefallenen GPRS-Gebühren wurde anstandslos eine Gutschrift erstellt.


    Die E+ Hotline ist jedenfalls unter aller Sau. Erst falsche Auskünfte zur Möglichkeit der MNP von Base zu E+, dann am Portierungstag trotz Anrufs MNP nicht ins System aufgenommen, gleicher Hotliner bucht Internet 250 nicht korrekt, nächsten Tag bestätigt Hotlinerin Internet 250 als gebucht, nachdem Gebühren entstanden sind versichert anderer Hotliner Paket ist gebucht, nicht von KBO verwirren lassen.

    Zitat

    Original geschrieben von OB05
    Zu1.


    Ich würde an Deiner Stelle mal Punkt 4 lesen.


    Ich habe den gesamten (aus juristischer Sicht eher durchschnittlichen) Aufsatz gelesen. Genau gegen die unter diesem Punkt angesprochenen "Problematiken" hilft ja das autoreply. Wie schon einmal erwähnt, bietet ein autoreply mit fullquote Zugangs- und Erklärungsinhaltsnachweis aufeinmal.


    Zitat


    Ich kenne keine Firma, die das macht. Schon gar nicht Onlinehändler, abgesehen vielleicht von Amazon oder ähnlich grossen. Und im Ernstfall solltest Du nachweisen müssen, dass er irgendwas gelesen hat.


    Kann es sein, dass du email-Lesebestätigung und autoreply-Funktion nicht auseinanderhalten kannst? Fast jede größere Firma, die einen anständigen email-Support bietet nutzt autoreply. Spontan fallen mir da aus den letzten Tagen Dell Deutschland, Deutsche Telekom AG, E-Plus, ebay.de ein.


    Und wieder fehlende Rechtskenntnis: Der Erklärende muss keinesfalls nachweisen können, dass der Empfänger die Erklärung gelesen hat. Der Empfänger muss lediglich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben, daher ist es ausreichend, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann, was im Bestreitensfalle der Erklärende nachzuweisen hat.

    Zitat


    Wer sagt was von "böse"?


    Ich wiederhole deine Widersprüchlichkeiten gerne nochmal, auch wenns langsam peinlich wird:


    1. Ich: Rücktritt vom KV möglich, Porto kann via § 284 BGB verlangt werden.
    2. Du: Man kann viel verlangen, nur ob es jemand interessiert.
    3. Ich: Notfalls Gerichte + Gerichtsvollzieher nutzen
    4. Du: Standardweg muss eingehalten werden, Fristsetzung per Einschreiben, dann bräuchte es erstmal keine Gerichte und Gerichtsvollzieher
    5. Aus deinen Aussagen 2. und 4. ergibt sich dann logischerweise, dass dass Einschreiben irgendwas Gravierendes bewirken muss: Vom Desinteresse zum Interesse. Folglich muss das Einschreiben ja eine Art Zauberkraft besitzen, deswegen habe ich es "böse" genannt.



    Auch deine fehlende Rechtskenntnis in folgenden Punkten führe ich nochmal an:


    1. Fristsetzung erforderlich für Rücktritt: falsch! Nicht beim VGK
    2. Fristsetzung kann nur per Einschreiben erfolgen, nix email, nix Telefon: falsch! Es gibt keinerlei gesetzliche Formvorschriften
    3. "Mahnkosten" für Fristsetzung via Einschreiben sind ersatzfähig: falsch! Nur in dem seltenen Fall, dass sich der Nacherfüllungsschuldner schon vor diesem Schreiben in Verzug befunden hat.
    4. Erklärender muss nachweisen, dass Erklärung gelesen wurde: falsch! Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ausreichend.



    Dies alles mit "einer Realität" zu begründen ist schon sehr einfach. Juristisch jedenfalls stinkt es zum Himmel...


    Zitat


    Wieso sollte das so sein, kenne ich anders, ebenso die "freiwilligen" Rücksendekosten, die er fordern könnte, wenn er denn wollte.


    Weil die Kosten mangels gesetzlichen Direktanspruchs nur als Position des Verzugsschadens ersatzfähig sind. Und dafür müsste sich der Schuldner bereits in Schuldnerverzug befunden haben, sonst mangelt es an der Kausalität.
    Wenn du mit "freiwilligen" Rücksendekosten die Transportkosten für die Nacherfüllung meinst, dafür gibt es einen direkten Anspruch des Käufers in § 439 II BGB.



    Zitat


    Mag sein, das Problem ist nur, dass es eine Realität gibt und ein gesetzliches Wunschdenken - mal abgesehen davon, dass 5 Richter 10 Meinungen haben, spielt ja erst mal keine Rolle.


    Genau, und die 5 Richter entscheiden wegen ihrer gespaltenen Persönlichkeiten dann sicherheitshalber nach der "Realität", die ihnen der Zeuge "OB05" definiert :confused:

    Zitat

    Original geschrieben von OB05
    Mal zu deiner Mailauslegung.


    http://www.online-werberecht.de/emailbeweis.html


    Und noch was, Du sagst was von staatlichen Stellen zum bemühen. WAS Du aber machen würdest, das verschweigst Du geflissentlich und versteifst Dich auf autoreply? Meinst Du ernsthaft, das nutzt jemand ausser Privatleuten? Kaum. Auch ich sende nix zurück.


    Ich erkenne in diesen Ausführungen keine relevanten Argumente gegen die Verwendung des Medium "email" für rechtsgeschäftliche Handlungen.


    Du verkennst die Sache dagegen: Es sind in der Regel Firmen, die autoreply nutzen. Meist wird dabei nicht nur der Zugang der email bestätigt, sondern sogar der Inhalt der gesendeten mail gequotet. Darin liegt dann, wie bereits ausgeführt, der entscheidende Vorteil ggü. dem Einschreiben: Zugang und Erklärungsinhalt sind gesichert, und das sogar quasi kostenlos.


    Beim Brief dagegen wird man im Bestreitensfalle auch nachweisen müssen, dass die Erklärung im Brief gewesen ist und welchen Inhalt diese hat. Hier hilft regelmäßig nur der Zeugenbeweis.


    Ich habe nur aufgezeigt, welche Rechte dem TE zustehen dürften. Ob und wie er diese durchsetzt, ist alleine seine Sache. Umfassende Rechtsberatung wird es hier nicht geben...



    Zitat


    Sieht nach einem "Wollen" aus, nicht nach mal eben telefoniert oder gemailt inkl. dem geltendmachen der entstandenen Unkosten für den versand + der Einschreibekosten zum Tag X, ansonsten der Vorbehalt weiterer Schritte, wie ein Anwalt, der weitere Kosten hervorruft.


    Die Geschichte vom Aha-Effekt des bösen Einschreibens findet man immer wieder. Vielleicht lassen sich davon noch einzelne Privatleute beeindrucken. Die Kosten für die eingeschriebene Übermittlung der Frist sind übrigens nur äußerst selten ersatzfähig.





    Zitat


    Ist interessant, weil es keinen Online Händler gesteigert juckt, ganz im Gegenteil, mal abgesehen von den "Grossen". das kannst Du auch gerne, solltest Du das nicht für möglich halten, aml bei Ebay testen/die meisten gewerblichen auf ihrer Anbieterseite durchforsten.


    Sorry, aber so sieht die Realität aus.


    Mal unabhängig davon, dass ich den Sinn deiner Äußerungen nicht wirklich nachvollziehen kann: Ich orientiere mich an der Rechtsordnung, nicht am Körperjucken dieverser ebay-Powerseller.

    Zitat

    Original geschrieben von OB05
    Das hat nichts miteiner Höhle zu tun, sondern mit Erfahrung. Als erstes muss er Fristen setzen, denn irgendwas wollen ist nach 6 Wochen erledigt. Da muss man auch nicht zwangsweise Gerichte bemühen, sondern einen Standartweg einhalten, der besagt als erstes Fristsetzung per Einschreiben, nix Telefon, nix Email. Der Gerichtsvollzieher hat hier damit überhaupt nichts zu tun.


    Dann hast du wohl die falschen Erfahrungen gemacht, Ahnung scheinst du jedenfalls keine zu haben.


    Im Wege richtlinienkonformer Auslegung der entsprechenden Normen deutschen Kaufrechts ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (wie er hier vorliegt) die Fristsetzung zur Nacherfüllung für die Möglichkeit des Mängelrücktritts obsolet.
    Nach wohl herrschender Meinung ist das tatsächliche Verlangen der Nacherfüllung und der Zeitablauf einer angemessenen Dauer ausreichend. Beides liegt hier vor, der TE hat dem Verkäufer das Teil zur Reparatur zurückgeschickt, seitdem sind 6 Wochen vergangen.


    Fristen müssen übrigens keinesfalls schriflich und schon gar nicht via eingeschriebenem Brief gesetzt werden. Es gibt keinerlei Formvorschriften. Allein der Zugangsnachweis ist ausschlaggebend, der ist bei einem Einschreiben aber auch nicht ohne weiteres erbracht. Da kann eine email einen viel weiter bringen, wenn der Verkäufer z.B. autoreply nutzt.


    Du schriebst, mann kann viel verlangen, aber was nützt das, wenns keinen interessiert. Ich schrieb, dass in D das Gewaltmonopol beim Staat liegt und deswegen ggf. gewisse staatliche Instituitionen zu bemühen sind, um sein Recht durchzusetzen.


    Warum sollte denjenigen, der mein Verlangen bis dato geflissentlich ignoriert bei Eintreffen meines Einschreibens plötzlich gesteigertes Interesse überkommen?