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Original geschrieben von OB05
Zu1.
Ich würde an Deiner Stelle mal Punkt 4 lesen.
Ich habe den gesamten (aus juristischer Sicht eher durchschnittlichen) Aufsatz gelesen. Genau gegen die unter diesem Punkt angesprochenen "Problematiken" hilft ja das autoreply. Wie schon einmal erwähnt, bietet ein autoreply mit fullquote Zugangs- und Erklärungsinhaltsnachweis aufeinmal.
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Ich kenne keine Firma, die das macht. Schon gar nicht Onlinehändler, abgesehen vielleicht von Amazon oder ähnlich grossen. Und im Ernstfall solltest Du nachweisen müssen, dass er irgendwas gelesen hat.
Kann es sein, dass du email-Lesebestätigung und autoreply-Funktion nicht auseinanderhalten kannst? Fast jede größere Firma, die einen anständigen email-Support bietet nutzt autoreply. Spontan fallen mir da aus den letzten Tagen Dell Deutschland, Deutsche Telekom AG, E-Plus, ebay.de ein.
Und wieder fehlende Rechtskenntnis: Der Erklärende muss keinesfalls nachweisen können, dass der Empfänger die Erklärung gelesen hat. Der Empfänger muss lediglich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben, daher ist es ausreichend, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann, was im Bestreitensfalle der Erklärende nachzuweisen hat.
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Ich wiederhole deine Widersprüchlichkeiten gerne nochmal, auch wenns langsam peinlich wird:
1. Ich: Rücktritt vom KV möglich, Porto kann via § 284 BGB verlangt werden.
2. Du: Man kann viel verlangen, nur ob es jemand interessiert.
3. Ich: Notfalls Gerichte + Gerichtsvollzieher nutzen
4. Du: Standardweg muss eingehalten werden, Fristsetzung per Einschreiben, dann bräuchte es erstmal keine Gerichte und Gerichtsvollzieher
5. Aus deinen Aussagen 2. und 4. ergibt sich dann logischerweise, dass dass Einschreiben irgendwas Gravierendes bewirken muss: Vom Desinteresse zum Interesse. Folglich muss das Einschreiben ja eine Art Zauberkraft besitzen, deswegen habe ich es "böse" genannt.
Auch deine fehlende Rechtskenntnis in folgenden Punkten führe ich nochmal an:
1. Fristsetzung erforderlich für Rücktritt: falsch! Nicht beim VGK
2. Fristsetzung kann nur per Einschreiben erfolgen, nix email, nix Telefon: falsch! Es gibt keinerlei gesetzliche Formvorschriften
3. "Mahnkosten" für Fristsetzung via Einschreiben sind ersatzfähig: falsch! Nur in dem seltenen Fall, dass sich der Nacherfüllungsschuldner schon vor diesem Schreiben in Verzug befunden hat.
4. Erklärender muss nachweisen, dass Erklärung gelesen wurde: falsch! Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ausreichend.
Dies alles mit "einer Realität" zu begründen ist schon sehr einfach. Juristisch jedenfalls stinkt es zum Himmel...
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Wieso sollte das so sein, kenne ich anders, ebenso die "freiwilligen" Rücksendekosten, die er fordern könnte, wenn er denn wollte.
Weil die Kosten mangels gesetzlichen Direktanspruchs nur als Position des Verzugsschadens ersatzfähig sind. Und dafür müsste sich der Schuldner bereits in Schuldnerverzug befunden haben, sonst mangelt es an der Kausalität.
Wenn du mit "freiwilligen" Rücksendekosten die Transportkosten für die Nacherfüllung meinst, dafür gibt es einen direkten Anspruch des Käufers in § 439 II BGB.
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Mag sein, das Problem ist nur, dass es eine Realität gibt und ein gesetzliches Wunschdenken - mal abgesehen davon, dass 5 Richter 10 Meinungen haben, spielt ja erst mal keine Rolle.
Genau, und die 5 Richter entscheiden wegen ihrer gespaltenen Persönlichkeiten dann sicherheitshalber nach der "Realität", die ihnen der Zeuge "OB05" definiert :confused: