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Original geschrieben von kues
Der Artikel 6 sagt ja nicht, was Ehe und Familie sind bzw. wer eine Ehe schließen darf. Das ist vom BVerfG ausgefüllt worden- und auch dort können sich die Entscheidungen im Laufe der Zeit wandeln. Wiewohl eine Änderung äußerst unwahrscheinlich ist, wo schon das LPartG nur eine 5:3 Mehrheit bei der Frage bekam, ob es gegen GG Art 6 verstoßen würde.
Stimmt. Ich hatte das nicht geschrieben, weil es mir noch unwahrscheinlicher erschien, als eine GG-Änderung. Das BVerfG ist ja im Gegensatz zum Supreme Court in den USA nicht gerade für U-turns bekannt.
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Wenn ich recht erinnere, dann hatte das BVerfG aber in frühen Zeiten der BRD kein Problem mit den Regelungen für das Lehrerinnenzölibat bzw. Beamtinnenzölibat- trotz GG Artikel 3. 
Bist du schon so alt? 
Ich muss bei erstaunlichen Entscheidungen dieses Gerichts immer an 1994 denken, als die Auslandseinsätze im Rahmen von Bündnisverpflichtungen abgesegnet wurden. Aber das war eigentlich kein Schlingerkurs, sondern eine überraschende Entscheidung zu einer Frage, mit der sich das BVerfG das erste mal befassen musste.
DUSA
Ich teile deine Kritik am sicherheitspolitischen Aktionismus. Das arme GG. Da könnte ich mit einer Ausweitung der Ehe in Art. 6 GG noch leichter leben als mit allem, was aktuell daran 'rumgepfuscht werden soll.
Aber damit befinden wir uns wieder im Reich der relativierenden Argumente...

Für deinen Verweis auf die Lebenswirklichkeit habe ich Sympathie, würde aber anders gewichten.
Erik Meijer
Das Argument mit den Gefühlen der Leihmütter und -Väter fand ich sehr gut.
Daran hatte ich noch gar nicht gedacht.
Ich habe in diesem Thread viele gute Argumente pro Adoptionsrecht für homosexuelle Paare, weniger überzeugende zum Thema "Kind erzeugen mit Hilfe Dritter" und eigentlich kein brauchbares pro Änderung des Ehebegriffs gelesen.
Dementsprechend bin ich zumindest der Adoption gegenüber aufgeschlossener eingestellt, als zuvor. Obwohl ich sie unter'm Strich noch immer problematisch finde.
Ich hoffe die Befürworter der diskutierten Möglichkeiten konnten zumindest dem Argument der nötigen Güterabwägung zwischen den als (vorrangig anzusehenden) Rechten des Kindes, der Eltern in spe, möglicher Leiheltern und der Gesellschaft als Ganze etwas abgewinnen.