Original geschrieben von Dauerposter
Zur strafrechtlichen Seite:
Hier kommt der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht. Eine Fahrlässigkeit ergibt sich im Straßenverkehr schnell: Zu schnell in der 30er Zone, hier insbesondere zu schnell / zu unaufmerksam an den Fußgängerüberweg herangefahren reicht aus.
Zur zivilrechtlichen Seite:
Selbst wenn der Fußgänger bzw. hier die Eltern die Alleinschuld am Unfallgeschehen tragen, haftet der PKW-Führer bzw. der PKW-Halter aufgrund der vom PKW ausgehenden Betriebsgefahr anteilig (typischerweise 20-30% bei PKW) mit. Es handelt sich hier also um eine Gefährdungshaftung, bei der es auf ein Verschulden des Führers/Halters in der konkreten Situation nicht ankommt.
Die Gefährdungshaftung wäre nur bei Vorliegen "höherer Gewalt" ausgeschlossen, was hier aber wohl nicht der Fall ist. Dass ein Kind unkontrolliert auf die Straße rennt, ist ein typisches Geschehen im Straßenverkehr, mit dem jederzeit zu rechnen ist.
Lässt X diesen Schaden über seine Haftpflichtverischerung regulieren, wird er natürlich hochgestuft.
Wie das Verhalten des Kindes zu berücksichtigen ist (bzw. ob eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern gegeben ist), muss im Einzelfall beurteilt werden. Dafür spielen neben der konkreten Situation vor allem das Alter, Charakter und Eigenarten des zu beaufsichtigenden Kindes eine Rolle.
Wenn das zweijährige Kind hier nicht an der Hand gehalten wurde, würde ich durchaus eine Aufsichtspflichtverletzung annehmen.
X sollte sich auf jeden Fall zügig von einem Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit beraten lassen.