Beiträge von Tim Truckle

    Zitat

    Original geschrieben von Ricco
    ich frage mich auch die ganze zeit: warum. :mad:
    warum dürfen die usa alles? warum dürfen sie die uno umgehen? warum wird die kritik so geahndet?
    ist wohl das recht des stärkeren. mir fällt sonst nichts ein.



    Zu diesem Thema hat die NZZ einen -wie ich finde- recht interessanten Artikel geschrieben.
    as ist ein bißchen länger geworden ,.)



    NZZ Selbstverteidigung 1 of 5
    18. Februar 2003



    Selbstverteidigung als werdendes Völkergewohnheitsrecht

    Das Vorgehen gegen den Irak im Spiegel rechtlicher Abwägungen
    Von Karl M. Meessen*



    Das Vorgehen gegen den Irak wirft völkerrechtliche Probleme auf, über die bereits in den neunziger Jahren diskutiert wurde. Der Autor vertritt die Meinung, man werde frühestens im Rückblick auf die derzeitige Auseinandersetzung sagen können, ob sich das werdende Völkergewohnheitsrecht zu geltendem Recht entwickelt habe.


    Für die Gegenwart sei festzuhalten, dass es nicht richtig wäre, ein Recht auf Selbstverteidigung gegen den internationalen Terrorismus pauschal und von vorneherein zu verneinen.


    Albtraum der Amerikaner ist eine mit chemischem, biologischem oder gar nuklearem Sprengkopf bestückte Rakete, die aus einer verfallenen Garage in der Bronx in das mit Zuschauern gefüllte Yankee-Stadion abgefeuert wird.
    Gegen derartige Gefahren des internationalen Terrorismus können die Vereinigten Staaten im eigenen Land neben vielen gewaltfreien Massnahmen der Überredung und Überwachung auch mit der Ausübung von Gewalt verbundene Massnahmen - freilich in den Grenzen der Rechtsstaatlichkeit - einsetzen.


    Im Ausland jedoch ist auch den Vereinigten Staaten nach Artikel 2 (4) der Uno-Charta jede «Androhung oder Anwendung von Gewalt» verboten. Als Ausnahmen zum allgemeinen Gewaltverbot sind bisher das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung, das Recht zur Anwendung von Massnahmen im Rahmen des Systems kollektiver Sicherheit durch den Uno- Sicherheitsrat und das Recht zur humanitären Intervention anerkannt.


    Die humanitäre Intervention in Kosovo


    Zur Verhinderung weiterer ethnischer Säuberungen in Kosovo hatte die Nato das Recht zur humanitären Intervention in Anspruch genommen. Eine Entscheidung des Sicherheitsrates war, so musste man befürchten, wegen eines von Russland zu erwartenden Vetos nicht zu erlangen. Auch wenn das Ausmass der Bombardierungen das Ziel überschritten haben könnte, so hat die Aktion vom Grundsatz her weitgehende Akzeptanz gefunden und kann - mangels Anhaltspunkts in der Uno-Charta - als werdendes Völkergewohnheitsrecht der humanitären Intervention gewertet werden.


    Zur Rechtfertigung eines Angriffs gegen den Irak stehen die - gewiss auch vorhandenen - humanitären Probleme jedoch nicht im Vordergrund.
    Ein Angriff könnte aber, wenn der Sicherheitsrat nach Art. 39 der Uno-Charta eine «Bedrohung oder einen Bruch des Friedens» feststellt, als Massnahme kollektiver Sicherheit gerechtfertigt werden. Voraussetzung wäre, dass der Uno-Sicherheitsrat nach Art. 42 der Uno-Charta die «zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen (militärischen) Massnahmen» beschliesst.
    Dies ist bisher nicht geschehen.


    Für den Fall, dass dies nicht doch noch geschieht, kann ein Angriff gegen den Irak nur noch auf das Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung gestützt werden.


    Als wichtigste Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot setzt das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung einen «bewaffneten Angriff» voraus. Eine mit A-, B-oder C-Gefechtskopf versehene Rakete ist natürlich eine Waffe. Auch ein für einen Flug zur Westküste aufgetanktes Flugzeug, das in das World Trade Center hineingesteuert wird, wird zur Waffe.


    Nicht so sicher ist aber, ob ein terroristischer Akt einen Angriff darstellt. Nach allgemeiner Auffassung müssen Angriffe im Sinne des Art. 51 der Uno- Charta von einem Staat ausgehen. Häufig wird dies auch bei terroristischen Angriffen der Fall sein. So ist eine Zurechnung der Terrorakte in Israel an den palästinensischen Staat, dessen formale Anerkennung letzthin wieder ein Stück näher gerückt ist, problemlos möglich.


    Aber welcher Staat steht hinter dem Anschlag aus der Garage in der Bronx oder, um ein leider allzu reales Beispiel zu nehmen, hinter denen des 11. September 2001?


    Das Nicaragua-Urteil des IGHIm Nicaragua-Urteil von 1986 hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IGH) der staatlichen Zurechnung «privater» Aktionen enge Grenzen gezogen: Nicht einmal die Bewaffnung und logistische Unterstützung von Rebellen sollen eine Zurechnung und damit die Annahme eines Angriffs durch einen bestimmten Staat erlauben.


    Wenn diese Kriterien, wofür vieles spricht, zutreffen, so sind die Ereignisse des 11. September Afghanistan - trotz Trainingslager und Durchdringung der Regierung mit Mitgliedern der Al- Kaida-Organisation - nicht zurechenbar, und im Falle des Iraks wäre eine ausreichende Verbindung zum internationalen Terrorismus noch schwerer nachweisbar.


    Schon wurden Stimmen laut, angesichts der asymmetrischen Bedrohung des mächtigsten Staats durch einzelne aus dem Dunkeln heraus operierende Terroristen die Kriterien des IGH aufzuweichen und z. B. das Vorhalten eines «safe haven» für Terroristen genügen zu lassen. Bevor man sich aber auf den Weg einer Auslegung ohne Grenzen begibt, wäre zu fragen, ob das in Art. 51 der Uno-Charta enthaltene Erfordernis eines bewaffneten Angriffs eines Staates auf terroristische Angriffe überhaupt anwendbar ist, wenn diese aus der Mitte der Gesellschaft, im konkreten Fall aus einem weltweit operierenden terroristischen Netz, hervorgehen.


    Das Recht zur Selbstverteidigung, auch dies ist vom IGH eindeutig festgestellt worden, gilt nicht nur aufgrund der Uno-Charta, sondern auch als Völkergewohnheitsrecht.


    Bei der erstmaligen Vereinbarung eines allgemeinen Gewaltverbots im Briand-Kellogg-Pakt im Jahre 1928 hielt man das Recht zur Selbstverteidigung für so selbstverständlich, dass es als Ausnahme vom Gewaltverbot noch nicht einmal erwähnt wurde.
    In der Uno- Charta von 1945 wurde das Recht zur Selbstverteidigung ausdrücklich als ein «naturgegebenes», also bereits unabhängig von der Charta bestehendes Recht erwähnt, allerdings mit der Einschränkung verbunden, es gelte nur gegen einen «bewaffneten Angriff» und nicht etwa gegen jede Form einer nach Art. 2 (4) verbotenen Androhung oder Anwendung von Gewalt.


    Seither ist daher klargestellt, dass immer dann, wenn eine Verletzung des nach Art. 2 (4) ausschliesslich Staaten auferlegten Gewaltverbots erfolgt, sich der verletzte Staat gegen den Verletzerstaat zur Wehr setzen darf, sobald die Gewaltanwendung die Dimension eines bewaffneten Angriffs erreicht.


    Weder Art. 2 (4) noch Art. 51 der Uno-Charta befassen sich demnach mit dem aus der Sicht des Jahres 1945 ohnehin nicht vorstellbaren Problem eines Angriffs, der nicht von einem Staat, sondern aus der Mitte der Gesellschaft vorgetragen wird.


    Ob und inwieweit Selbstverteidigung gegen derartige Formen des internationalen Terrorismus zulässig ist, ist damit eine nicht nach dem Recht der Uno-Charta, sondern ausschliesslichnach Völkergewohnheitsrecht und, da es sich um eine völlig neue Problematik handelt, nach werdendem Völkergewohnheitsrecht zu beantwortende Frage.


    Ermächtigung und Alleingang


    Vorab ist noch auf die derzeitige diplomatische - oder soll man sagen: undiplomatische - Auseinandersetzung zwischen Multilateralisten, die eine Ermächtigung des Uno-Sicherheitsrats für unabdingbar halten, und Unilateralisten, die notfalls das Recht zum Alleingang in Anspruch nehmen, einzugehen. Sie hat einen völkerrechtlichen Hintergrund:


    Die einen behaupten und die anderen verneinen, dass das Recht zur Selbstverteidigung jedenfalls jetzt entfallen sei, nachdem sich der Sicherheitsrat des Problems angenommen habe.Wortlaut und Sinn der Resolution 1441 des Sicherheitsrats vom 8. November 2002 freilich gehen dahin, die Zulässigkeit eines einseitigen Vorgehens weder zu bestätigen noch auszuschliessen.


    Die einstimmige Annahme der Resolution konnte nur dadurch erlangt werden, dass man diese gewiss heikle Frage ausgeklammert und damit den derzeitigen Streit programmiert hat. Nach Art. 51 darf das Recht zur Selbstverteidigung so lange ausgeübt werden, «bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Massnahmen getroffen hat». Wenn der Irak den aufgrund des Einsatzes während des Krieges gegen Iran nicht bestreitbaren Bestand an Waffen deklariert und ihre Vernichtung nachvollziehbar dokumentiert hätte, könnte man annehmen, dass wenigstens ein Element der vom Sicherheitsrat selbst für erforderlich gehaltenen Massnahmen erfüllt worden wäre.
    Solange dies aber nicht der Fall ist, kann dem bisherigen Vorgehen des Sicherheitsrates schwerlich eine die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts sperrende Wirkung zugesprochen werden.Zu diskutieren bleibt die allgemeine These, dass das Ende des Kalten Krieges dem Sicherheitsrat nun endlich erlaube, seine Rolle als Alleinverantwortlicher für den Weltfrieden wahrzunehmen.


    In der Charta hat diese Rolle allerdings keinen klaren Niederschlag gefunden. Sie könnte dem Sicherheitsrat jedoch gewohnheitsrechtlich zuwachsen und damit eine die souveräne Gleichheit der Staaten auf längere Sicht in Frage stellende Führungsrolle der USA entbehrlich machen. Daran, dass sich die Bilanz des Sicherheitsrats seit Beginn der neunziger Jahre vorteilhaft von den vorangehenden Zeiten abhebt, besteht kein Zweifel.


    Aber es gibt kleinere und grössere Aussetzer. Zu Letzteren wird man das Schweigen zur Kosovo- Intervention zählen müssen. Bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus waren die Vereinigten Staaten die treibende Kraft.


    In Afghanistan haben die USA mit einigen Alliierten und nicht etwa der Sicherheitsrat gehandelt und hierfür die weitgehende Billigung der Staatengemeinschaft gefunden. Zum Irak wäre die Resolution 1441 ohne Ankündigung einer einseitigen Intervention nie verabschiedet worden.
    Von der Bildung einer unilaterales Vorgehen sperrenden gewohnheitsrechtlichen Norm kann bis jetzt nicht die Rede sein.


    Wenn man der bisherigen Argumentation folgt, kann der Blick - unverstellt von dem nicht auf die Gefahren des internationalen Terrorismus gemünzten Merkmal eines von einem Staat ausgehenden bewaffneten Angriffs und unbelastet von einer grundsätzlichen Prärogative des Sicherheitsrats - auf das werdende Völkergewohnheitsrecht der Selbstverteidigung gegen den internationalen Terrorismus gerichtet werden.


    Völkergewohnheitsrecht beruht auf einer gleichmässigen Staatenpraxis, die von einer dieser Praxis entsprechenden Rechtsüberzeugung getragen ist. Seit dem 11. September 2001 ist noch nicht viel Zeit vergangen, und die Konturen der Staatenpraxis beginnen sich erst allmählich herauszubilden. Relativ klar lassen sich jedoch die einer weithin geteilten Rechtsüberzeugungzugrunde liegenden Prinzipien aufzeigen.
    Sie wurden vom Internationalen Gerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil zum Nicaragua-Fall und in einem Gutachten zur Zulässigkeit des Einsatzes von Nuklearwaffen aus dem Jahre 1996 formuliert.
    Den Ausgangspunkt bildet das jedem Staat zuerkannte Recht auf Überleben. Darüber, ob hieraus ein Recht, sich notfalls unter Einsatz von Nuklearwaffen zur Wehr zu setzen, abgeleitet werden kann, war man sich im Internationalen Gerichtshof nicht einig.


    Auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus bezogen wird man jedoch sagen können, dass kein Staat eine ständige Bedrohung durch Terroristen, denen A-, B-oder C-Waffen zugänglich gemacht werden, hinzunehmen braucht.


    Unter Überleben ist Leben in menschlicher Würde zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Staaten dem Grunde nach berechtigt sind, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des eingangs aufgezeigten Horrorszenarios zu vermindern.


    Ob sie allerdings berechtigt sind, zu diesem Zweck unter Verletzung von Art. 2 (4) der Uno- Charta militärische Massnahmen gegen einen ausländischen Staat zu ergreifen, ist eine Frage der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen. Die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit - im innerstaatlichen deutschen Recht würde man den Grundsatz der Notwendigkeit als Bestandteil des Verhältnismässigkeitsprinzips verstehen - sind vom IGH in beiden erwähnten Stellungnahmen als Leitgedanken der Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung herausgearbeitet worden.


    Sie orientieren auch die folgenden höchst vorläufigen Überlegungen zu drei im derzeitigen Kampf gegen den internationalen Terrorismus aufgetretenen Problemen.


    Auch wenn bei der Verteidigung gegen terroristische Angriffe aus der Mitte der Gesellschaft von dem strikten Erfordernis eines bewaffneten Angriffs eines Staates abgesehen werden kann, so muss es doch «notwendig» und «verhältnismässig» sein, militärische Massnahmen gegen einen bestimmten Staat zu ergreifen.


    Die Auswahl Afghanistans als Zielstaat war unter diesen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Die Tolerierung von Trainingslagern und Kommandostrukturen von al-Kaida begründen die Notwendigkeit des Vorgehens, und die vergleichsweise geringen Verluste unter der Zivilbevölkerung entsprechen den Anforderungen der Verhältnismässigkeit. Zugleich erklären sie die weitgehende Akzeptanz des Vorgehens der USA und ihrer Verbündeten.


    Der September 1938


    Der Irak-Fall liegt anders. Die Notwendigkeit eines einseitigen Vorgehens müsste vorwiegend auf das jedenfalls frühere Vorhandensein chemischer und biologischer Waffen, das Potenzial zur Herstellung weiterer Waffen dieser und nuklearer Art und auf den früheren Einsatz derartiger Waffen sowie auf die aus vielen Umständen zu schliessende Bereitschaft, derartige Waffen Terroristen zuzuspielen, gestützt werden. Wem derartige Argumente zu indirekt erscheinen, mag bedenken, dass es aus der Sicht des Septembers 1938, also am Vorabend des Münchener Abkommens, auch nicht so leicht gewesen wäre, einen Krieg gegen Deutschland zu rechtfertigen.


    Zusätzlich zur Notwendigkeit müsste im Falle des Iraks freilich noch die Verhältnismässigkeit eines militärischen Vorgehens begründet werden. Je nach Art der Kriegsführung kann dies eine schwere Hypothek bedeuten.
    Neben der Auswahl des Zielstaats steht die Zulässigkeit eines präventiven Vorgehens zur Diskussion. Wenn man, wie hier vorgetragen, von dem Erfordernis eines bewaffneten Angriffs eines ausländischen Staates absieht, entfällt zugleich der grundsätzliche Ausschluss präventiver oder, wie es sich im Englischen milder formulieren lässt, vorwegnehmender («preemptive») Massnahmen. Das heisst keineswegs, dass derartige Massnahmen unbegrenzt zulässig sind. Vielmehr muss ihre Notwendigkeit und Verhältnismässigkeitmit besonderer Sorgfalt eigens begründet werden.


    Die Notwendigkeit entfiele vor allem dann, wenn mildere Mittel zum Ziel oder doch fast zum Ziel führen, wenn sich also Saddam Hussein unter dem Eindruck der Drohkulisse noch dazu entschliessen könnte, die Vernichtung der Waffen nachzuweisen oder etwaige Verstecke preiszugeben.


    Der vernünftige Zeitrahmen


    Der Gesichtspunkt des milderen Mittels bestimmt auch den dritten und vielleicht schwierigsten derzeitigen Streitpunkt: das Verhältnis zwischen unilateralem und multilateralem Vorgehen.


    Wenn oben der Möglichkeit multilateralen Vorgehens keine Sperrwirkung zuerkannt wurde, so bedeutet dies wiederum nicht, dass unilaterales Vorgehen unbegrenzt zulässig ist. Im Gegenteil verdient multilaterales Vorgehen als milderes Mittel den Vorzug.


    Resolutionen des Sicherheitsrates weisen nun einmal eine höhere Überzeugungskraft auf als einseitige Massnahmen. Ein rasches Einlenken des Zielstaats kann daher eher erwartet werden. Unilaterales Vorgehen kommt nur subsidiär als letzte Möglichkeit in Betracht. Jedoch kann das oben erwähnte Recht auf Überleben nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass man sich in einem vernünftigen Zeitrahmen nicht zu einem multilateralen Vorgehen entschliessen kann.


    Die Dauer eines vernünftigen Zeitrahmens ist natürlich offen. Überhaupt wird man frühestens im Rückblick auf die derzeitige Auseinandersetzung sagen können, ob sich das hier umrissene werdende Völkergewohnheitsrecht zu geltendem Recht hat entwickeln können.


    Für heute ist festzuhalten, dass es nicht richtig wäre, ein Recht auf Selbstverteidigung gegen den internationalen Terrorismus pauschal und von vorneherein zu verneinen.



    * Der Autor ist Professor am Jean-Monnet-Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht und Internationales an der Universität Jena. Neue Zürcher Zeitung, Ressort Ausland, 18. Februar 2003, Nr.40, Seite 5

    Kameratelefon mit vollständiger Ausstattung
    Wieder einmal strebt Sony Ericsson zur Spitze
    Das neue Handy T610 ist ein würdiger Nachfolger des T68
    Von Michael Spehr

    19. Juli 2003 Das Handy T68 von Ericsson, vor zwei Jahren präsentiert, war ein Überraschungserfolg. Jahrelang hatten die Schweden eher biedere Mobiltelefone mit wenig Charme im Angebot. Das T68 offerierte hingegen Siegerqualitäten: Es glänzte als Alleskönner mit perfekter Ausstattung ohne störende Mängel. Bis heute hat Nokia kein Gerät mit ähnlicher Leistungsfähigkeit. Die Finnen präsentieren zwar ein neues Handy nach dem anderen, aber im Innern arbeitet eine stets identische Hard- und Software, nur die Optik und das Gehäuse ändern sich. Siemens hat auf andere Weise an den Erfolg des T68 angeknüpft: Sein Modell S55 (seit Weihnachten im Handel) ist deshalb so gut, weil es der perfekte Klon des schwedischen Vorbilds T68 ist.


    Seit einigen Wochen ist nun das T610 (für 300 Euro) im Handel, wir haben es gründlich ausprobiert. Der Neuling ist kaum größer (10x4,2x1,8 Zentimeter) als sein Vorgänger und wiegt mit 93 Gramm ein bißchen mehr als das T68 (84 Gramm). Die runden Linien des T68 wurden durch eine klare Formensprache ersetzt: Das T610 ist fast rechteckig, nur die Ecken sind abgerundet. Der untere und seitliche Teil des Gehäuses besteht aus einer hauchdünnen Aluminiumeinfassung, oben ist es schwarz lackiert. Das sieht schick aus, fühlt sich hochwertig an, ist aber nicht besonders robust: Schon kleine Stürze hinterlassen deutlich sichtbare Spuren. Fingerabdrücke sind sofort auf dem Lack zu sehen. Das Display ist im Vergleich zum Vorgänger erheblich größer, es hat eine Auflösung von 128x160 Punkten und zeigt nun 65000 statt nur 256 Farben. Die beiden seitlich am T68 verstauten Leuchtdioden für die Anzeige des Geräte- und Bluetooth-Status wurden ersatzlos gestrichen, geblieben ist aber der Anschlußport unten am Gehäuse für Stromversorgung, Ansteckkamera und Freisprechanlage. Ganz neu ist die rückseitig eingebaute Kamera mit einer Auflösung von leider nur 288x352 Pixel.


    Auch bei der Bedienung und Gestaltung der Menüs gleichen sich Alt und Jung: Mit dem Joystick-Knubbel unterhalb der Anzeige fährt man flink durch die Menüs. Es gibt 12 Hauptmenüs mit farbig-animierten Symbolen. Daß ein ganzes Obermenü nur für den Aufruf der Wap-Seite von Sony Ericsson reserviert ist (die während unseres Tests zudem nicht erreichbar war), ist eine ärgerliche Eitelkeit, die man früher bei den Schweden nicht kannte. Bei den T610-Modellen für die Netzbetreiber sind ähnliche Schikanen fest eingebaut. Ein Vodafone-Gerät kann nicht mehr ohne weiteres im Netz von T-Mobile alle Wap-Funktionen nutzen. Dieses sogenannte "Branding" ist für den Kunden eine Zumutung. Wir empfehlen den Kauf eines Geräts ohne Netzbetreiber-Klamauk.


    Unser nacktes Gerät direkt von Sony Ericsson hatte dann leider nur acht Klingeltöne an Bord, dafür aber einen exzellenten Soundchip für polyphone Klänge, die begeistern. Midi-Dateien lassen sich ganz einfach mittels Infrarot, Bluetooth oder MMS zum T610 transportieren und dort als Ruftöne nutzen. Nur das weitverbreitete Wav-Format vom Windows-PC wird als Klingelton nicht unterstützt. Einzigartig ist der Melodie-Editor, der zum Komponieren eigener Klänge dient. Hier handelt es sich nicht mehr um ein simples Notensatzprogramm wie bei anderen Handys, sondern um eine Art Synthesizer, bei dem man auf vier Ebenen Dutzende von Klängen arrangieren kann. Was dabei herauskommt, hört sich verflixt professionell an.


    Bei allen anderen Funktionen zeigt Sony Ericsson ebenfalls eindrucksvoll, was derzeit Stand der Technik ist: Bluetooth, Infrarot, MMS und E-Mail sind schnell in Betrieb genommen und arbeiten problemlos. Mit der automatischen Konfiguration auf der Internetseite http://www.sonyericsson.com/de werden sämtliche Parameter kostenlos und unkompliziert auf das Handy gespielt. Die Synchronisation der eigenen Adressen und Termine mit Outlook auf dem Windows-PC übernimmt eine beiliegende Software, sie arbeitete bei uns von Anfang an fehlerfrei und effizient. Neu ist beim T610 ein "Heute-Bildschirm", wie man ihn von Outlook kennt: Alle wichtigen Termine und Aufgaben werden übersichtlich angezeigt. Als reiner Sprechapparat überzeugt das T610 mit langer Bereitschaftszeit, guten Sende- und Empfangseigenschaften und einer ausgezeichneten Akustik. Die Geräte aus der ersten Charge für den deutschen Markt haben leider bei Telefongesprächen einen erhöhten Rauschpegel. Das ist ein Fabrikationsfehler: Die defekten Handys werden vom Händler oder Sony Ericsson getauscht.


    Uns störten im Dauergebrauch nur Kleinigkeiten: So ist der eingebaute Browser für Wap (Standard 2.0) für unseren Geschmack zu langsam. Er zeigt außerdem nicht mehr die Verbindungszeit und das Datenvolumen am Ende einer Online-Sitzung an. Auch fehlt die traditionelle Anzeige der verbleibenden Bereitschaftszeit des Akkus. Trotz dieser kleinen Mängel ist das Fazit klar: Das T610 läßt die aktuellen Nokia- und Siemens-Modelle mit seiner reichhaltigen Ausstattung, dem sehr guten Display und der sicheren Bedienung hinter sich. Es ist ein würdiger Nachfolger des T68 und eine neue Referenz in der Oberklasse.


    wie immer: alle Rechte bei F.A.Z. Deutschland GmbH

    Das ist ja das schöne am Futur 1 :cool: , wenn Sie da sind, werde ich sie tragen, wenn Sie nicht da sind, werde ich sie tragen, was solls -> aber man könnte halt keine Fotos machen


    Gruß + keinen Streß, es reicht bis zum Herbst :rolleyes:


    Tim

    falls das nicht über einen provider laufen sollte, was ich mir eigentlich nicht vorstellen kann -> kann man bei obigem Verein noch beitreten?:D


    Tim

    tja


    schade, hatte gedacht, daß guenstiger immer recht zuverlässig ist, mit seinen Angaben, Wochenende war auch schon vorbei, naja, beim nächsten Mal schau ich dann selbst bei avitos vorbei -> Danke BigBlue


    Gruß
    tim

    Hallo,


    hier Teil zwei:


    Es gibt eine sehr neue (90erJahre) und eigentlich rennomierte "Geschichte des Christentums" in zahlreichen, dicken bänden. dsa wäreein guter, erster zugriff.


    Hoffe, wir bekommen dann dein Referat zu lesen ,-)


    Falls du auch daraus nicht schlau wirst -> meld dich


    Gruß
    Tim