Zitat
Original geschrieben von riggedee
Des Weiteren beginnt bei Fernabsatzvertägen die Widerrufsfrist ab Belehrung, bei Haustürgeschäften erst am Lieferung der Ware. Durch den vorherigen Telefonanruf wird aus dem Haustürgeschäft kein Fernabsatzvertrag.
Da wirfst du jetzt aber was durcheinander... Bei Lieferung von Waren beginnt bei Fernabsatzverträgen die Widerrufsfrist nicht vor Lieferung der Ware. (§312d (2))
Durch den Telefonanruf will man das Haustürgeschäft "verstecken" vgl. §312 (3) 1. - da entscheiden Gerichte aber regelmäßig zu Gunsten des Verbrauchers.
Nach §312 i.V.m. §355 beginnt die Frist beim Haustürgeschäft schon bei Vertragsschluss und nicht erst mit Lieferung der Ware.
Fraglich ist aber, ob das ganze nicht doch als Fernabsatzvertrag gewertet werden muss. Erst neulich lass ich darüber, das eine "Drückerbande" durch diese Methode (Anrufen und dann Besuchen) die Widerrufsfristen umgehen wollte, da diese ja bei Haustürgeschäften nicht erst mit Lieferung beginnen, sondern schon früher und das "böse Erwachen" dann nach Ablauf der Frist beginnt. Das Gericht durchschaute aber die "Methode" und urteilte zugunsten des Verbrauchers. Leider finde ich das Urteil nicht mehr.
Ich würde aber den Vertrag wegen Irrtums anfechten (§119). Ich denke nicht, das dem Opa klar war, das er seine analoge Zwei-Draht-Leitung von der Post
gegen eine Luftschnittstelle tauscht. Zumal die ja noch nicht einmal funktioniert... Betrachtet man die Lage könnte sogar §123 in Betracht kommen...
Disclaimer:
Aber das ist alles nur meine Meinung und keine juristische Interpretation oder gar Beratung. Daher rate ich unbedingt das weitere Vorgehen mit einem Anwalt zu besprechen.