Mich würde jetzt aber wirklich mal so ein Vertragsformular interessieren wie es damals angeboten wurde.
Es kann doch nicht sein, dass dies bei keinem "Kunden" mehr existiert.
Nach meiner Meinung kommt es ganz klar auf die Formulierung im Vertrag an. Spricht man von einer " Erstattung der Grundgebühr " dürfte das Schreiben gegenstandslos sein.
Wir hatten das damals so formuliert " Wir erstatten Ihnen die anfallende Grundgebühr vorab mit einer Einmahlzahlung ..... "
Allein durch das Wort "anfallende" wären wir wohl berechtigt die Beträge einzufordern. Nur machen wir das nicht weil kein Handlungsbedarf besteht.
1. haben wir keinen Ausfall der Provisionen erlebt
2. ist die ganze Angelegenheit schon so lange her, dass es sinnlos wäre
3. Ist die Rückforderung allgemein unglücklich
Aber wie gesagt, ist von einer anfallenden Grundgebühr die Rede wäre ich vorsichtig. Spricht man allerdings nur über einen Betrag in Höhe der Grundgebühr sollte man das Schreiben abhaken.
Es sollte wirklich mal jemand den Vertrag veröffentlichen damit hier nicht nur vermutet wird sondern damit man mal sieht wie das eigentlich damals wirklich ablief.
Eines wissen doch wohl die meisten.
Ein Laie versteht den Vertrag nicht so wie ein Jurist der das formuliert hat.