Beiträge von Nebelfelsen

    Dann wäre ja jede schriftliche Bestellung bei der man Nummer und Gültigkeit angibt auch fahrlässig.


    Sicher unterliegt das nicht dem Betrugsschutz, aber Du hast doch nirgends unterschrieben und kannst abstreiten, dass Du die Zahlung getätigt hast.

    Du kannst den Vertrag binnen 6 Wochen nach Zugang des Schreibens kündigen, das ist ein Sonderkündigungsrecht, dass Dir zusteht.


    Dann kannst Du die Mobilfunkrufnummer per Migration zu T-Mobile übernehmen, Dein alter Provider war ja die Deutsche Telekom AG, nicht T-Mobile.


    Kann allerdings sein, dass dann auch der Festnetzvertrag aufgelöst wird, das würde heißen, dass evtl. hier neue Anschlussgebühren berechnet werden, wenn Du den dann fortführen möchtest.


    Den T-Mobile-Vertrag kannst Du dann ganz normal neu abschliessen und Rufnummernmitnahme beantragen.

    Zitat

    Original geschrieben von D-ABVK
    Bei E+ kann man seine Rechnung auch mit Amex bezahlen. Ich habe gerade die 1000 angerufen und mich erkundigt. Geht aber nur schriftlich.
    Vertragsinhaber u. Karteninhaber müssen identisch sein.
    Die Kreditkarte muss noch mindestens einige Monate gültig sein. Der Hotlinemitarbeiter hat mir den Zeitraum gesagt, habe ich aber leider schon wieder vergessen.
    Eine Kopie der Kreditkartenvorderseite an E+ schicken. Das reicht.
    Wieder eine Stelle mehr, wo man Membership-Rewards-Punkte sammeln kann.:top:


    Ich versteh nur nicht, warum man dann bei einem Neuvertrag von e-plus über das online-Formular auf der e-plus-Website nicht Amex anwählen kann, denn andere Kreditkarten, sogar Diners Club kann man dort ganz normal als Zahlungart auswählen. Aber ich geh mal davon aus, dass die Hotline das nicht einfach nur so gesagt hat, werde ich demnächst mal versuchen und einen E-Plus-Vertrag abschliessen, dann ganz ich noch so ganz nebenbei Membership Rewards Punkte sammeln und die Preise sind auch günstiger als bei T-Mobile...

    Beim ELV hat der Händler keine Zahlungsgarantie. Er bekommt vom Kunden lediglich eine Einzugsermächtigung. Um Richtigkeit der Bankverbindung und Identität feststellen zu können wird die ec-Karte (Maestro-Karte) benutzt. Gleichzeitig wird in Sperrdateien geprüft, ob für das Konto eine Sperre vorliegt, sei es, weil eine Lastschrift eines am selben Abrechnungssystem teilnehmenden Händlers nicht eingelöst und auch noch nicht anderweitig beglichen wurde oder aus anderen Grund eine Sperre z.B. wegen Mißbrauchs in die Datei aufgenommen wurde. Oft werden die Sperrdateien aber auch gar nicht oder nur einmal am Tag oder in der Woche mit dem Gerät abgeglichen, dass die Zahlungsdaten speichert. Das hängt auch immer davon ab, welches System der Händler einsetzt, wieviel Risiko er bereit ist einzugehen und wie viel Gebühren er ausgeben möchte.


    Bei der Zahlung per PIN und Bankkarte wird online die Verfügbarkeit geprüft und die Hausbank erteilt quasi eine Zahlungsgarantie sofern der Geldeinzug binner einer mehrtätigen Frist auch tatsächlich erfolgt, d.h. wenn Du mit Bankkarte und PIN zahlst, Deine Bank die Zahlung genehmigt und dann z.B. aus technischen Gründen das abbuchende Unternehmen nicht 3 oder 4 Tage braucht sondern 3 Wochen und Du bis dahin Dein Konto z.B. durch eine größere Lastschriftszahlung vollständig bis zum letzten Dispocent leergeräumt hast, dann wäre die Bank nicht mehr zu Einlösung verpflichtet. In der Realität kommt das aber so gut wie nie vor und Deine Hausbank wird sich vermutlich nicht den Ärger aufhalsen wollen sich mit der abbuchenden Bank auseinanderzusetzen. Dann wird wohl eher die zuvor garantierte Zahlung abgerechnet und ggf. eine Lastschrift zurückgebucht oder Dir eine Aufforderung zum Ausgleich Deines Kontos geschickt.


    Wenn Du Dein Konto wegen Verlust der Karte sperren lässt wird IMHO bei der zentralen Sperrung über den entsprechenden Dienstleister, dem in Deutschland alle Banken angeschlossen sind, erst einmal alles blockiert, was Dein Konto betrifft. Die Bank kann dann separat Deine ec-Karte sperren und für andere Verfügungen ist Dein Konto dann wieder offen.


    Bei Lastschriftszahlungen trägt wie oben beschrieben der Händler das Risiko. Kritisch wird es natürlich, wenn die Unterschrift gut nachgemacht wurde und evtl. auch eine Ausweisnummer notiert wurde und die Zahlung vor der Verlustmeldung bei der Polizei getätigt wurde, was sich aber wieder relativiert wenn nach der Verlustmeldung eine weitere Zahlung beim gleichen Händler unter Vorlage der selben Dokumente getätigt wurde.


    Wenn Du die Lastschrift zurückgibst wird der Händler regelmäßig eine Anzeige wg. Betrugs gegen Dich stellen und die Staatsanwaltschaft klärt dann die Sache. Du brauchst Dir deswegen aber keine Sorgen zu machen und kannst denen Deine Stellungnahme mit einer Kopie der Anzeige schicken, dann sollte das Verfahren eingestellt werden wenn nicht der begründete Verdacht besteht, dass Du dennoch die Zahlung getätigt hast und der Tatbestand im Anzeigenprotokoll nicht der Wahrheit entspricht.


    Die meisten Händler verzichten aber auf eine Betrugsanzeige wenn Du sie rechtzeitig über den Grund der Lastschriftrückgabe informierst, am Besten auch mit einer Kopie des Protokolls von der Polizei. Dann sparen sich die Händler das Erfragen Deiner Anschrift bei der Bank, die Mahnungen und ggf. die Anzeige und Du Dir jede Menge Unannehmlichkeiten und Scherereien, die besonders dann nervig werden, wenn ein Inkassobüro zum Einzug der Forderung vom Händler angewiesen wird und dieses nur per 0190-Nummer erreichbar ist. Im schlimmsten Fall beantragen die dann einen Mahnbescheid, wenn Du Dich nicht meldest und Du must dem dann widerssprechen und vor Gericht.


    Daher die Empfehlung: Kurzen Brief an den Händler mit Schilderung des Sachverhalts und beigefügter Kopie des Protokolls der Polizei, Information, dass die Lastschrift in den nächsten Tagen zurückgegeben wird. Hinweis, dass man bei weiteren Fragen zur Verfügung steht.

    Die Erfahrung zeigt aber IMHO doch, dass bei wirklich wichtigen Dingen dann zurück entwickelt wird, derzeit z.B. bei Hardware: AMD geht dann hin, lässt sich von den Entwicklern unterschreiben, dass die mit der Pentium-Entwicklung nichts zu tun hatten und drückt denen eine Auswertung in die Hand, wie der Prozessor reagiert und wann er welche Ergebnisse ausspuckt und die müssen das dann auf ihre Weise rekonstruieren.


    Dann wird es bei der Software halt genauso laufen. Kritisch wäre das nur für OpenSource-Projekte, die dann aus Angst vor Patentsrechtsverletzung vielleicht nicht mehr in so großer Anzahl im Netz vertreten wäre. Welcher Hobby-Entwickler will schon eine Millionen-Klage riskieren, nur weil er zufällig auf die gleiche Idee zur Abfrage einer Datenbank hatte wie eine Firma in irgendeinem Ort auf der Welt, die ein weltweites Patent darauf angemeldet hat...


    Wenn dann sollte das eher in den Bereich des Urheberrechts legen und das Oberflächendesign und die Art und Weise der Bedienung einer Software schützen. Die grundlegende Funktionalität hingegen patentierbar zu machen halte ich für den falschen Weg. Wie schon beschrieben werden kapitalstarke Unternehmen dennoch einen Weg finden, das Nachsehen hätten kleine Firmen und Privatpersonen (Studenten o.ä.) und Freiberufler.


    Sonst könnte ich ja auch einen Schritt weitergehen und eine komplizierte Rechenformel vereinfachen und mir darauf ein Patent geben lassen. Wenn dann zufällig ein Autor eines Mathebuches auf die gleiche Idee kommt brauch ich nur zu warten bis das Buch gedruckt wird und kann dann abkassieren.

    Ich wüsste dann auch gerne, wie man die Schlösser an den Anschlusskästen der Telekom, die am Straßenrand stehen, am Besten knackt, so dass die nicht kaputt gehen. Bis jetzt mach ich das immer mit der Brechstange, mach mir aber Sorgen, dass die Telekom dann irgendwann mal sauer wird.


    Da hat doch bestimmt auch jemand einen Tip, oder?

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    [1] Das glaube ich wiederum nicht. Der Verkäufer dürfte den Artikel dann halt einfach nicht an den Käufer verkaufen. Wenn er sich mit Postversand einverstanden erklärt, muß er automatisch auch das Rückgaberecht einräumen.


    [2] Warum eigentlich? Wenn jemand als Händler ebay als Verkaufsplattform nutzt - warum soll dann für denjenigen nicht dieselben Regeln gelten wie für jeden anderen Online-Shop auch? :confused:


    [3] Nein, denn dann ist es ja kein Geschäft, welches unter die Bestimmungen des ehem. FernAbsGes. fallen würde. Ist dann halt wie ein normaler Kauf im Laden, wo es ja auch kein Rückgaberecht gibt.


    1) Hatte mal etwas gelesen, das mich auf diese Idee brachte:


    "Der Anwendungsbereich ist allerdings durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen eingeschränkt. Das Gesetz findet nur Anwendung, wenn der Vertragsschluß im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 1 I FernAbsG). Nicht erfaßt werden sollen insbesondere Gelegenheitsgeschäfte unter Einsatz von Fernkommunikationstechniken." Quelle: http://www.wuerzburg.ihk.de/se…allgemein/Fernabsatz.html


    2) Auf diese Weise könnte man natürlich auch einen normalen Online-Shop ins Netz stellen. Es ging mir bei dieser Verfahrensweise nur darum, seriöse Billigangebote, insbesondere von Gütern mit geringen Margen, zu ermöglich, indem man das Rückgaberecht ausklammert, das aber natürlich auch dem Käufer bewusst macht. Ich kann nicht nachvollziehen, warum man in Deutschland das Rückgaberecht nicht in beiderseitigem Einvernehmen ausklammern darf, wenn dadurch ein deutlich günstigerer Preis machbar ist. IMHO kann man das Rückgaberecht ja noch nicht einmal ausklammern, wenn man speziell für einen Kunden einen Artikel bestellt (es sei denn, er wird in der Form angepasst, dass man diese Anpassungsabreiten nicht mehr rückgängig machen kann, aber laut Gerichtsurteil lässt sich noch nicht einmal bei einem im Kundenauftrag zusammengebauten PC das Rückgaberecht ausschließen). Was macht denn ein Händler, wenn er speziell für einen Kunden ein selten verlangtes Zubehörteil im Wert von 500 EUR netto einkauft und es dem Kunden für
    630 EUR brutto verkaufen möchte. Der Kunde gibt es zurück und der Händler findet keinen Abnehmer, der Artikel bleibt 2 Jahre am Lager und geht dann preisreuziert für 250 EUR weg. Irgendwie müssen solche Verluste ja aufgefangen werden -> höhere Margen. Alternativ könnte dann doch der Kunde sagen "OK, ich möchte es nicht zurückgeben und verzichte ausdrücklich auf mein Rückgaberecht wenn ich den Artikel dann 10% billiger bekommen kann" o.ä. Da das nicht geht dachte ich an das beschriebene Konstrukt mit Hilfe einer Auslandsgesellschaft.


    3) Haustürgeschäft kommt auch nicht in Frage in Bezug auf ein mögliches Widerrufsrecht? Ansonsten könnte man ja auch einfach einen Spediteur oder Kurier mit der persönlichen Auslieferung beauftragen, der Kunde könnte dann bei Empfang der Ware ja oder nein sagen und entweder nimmt der Spediteur die Ware dann wieder mit oder er kassiert das Geld und händigt dem Kunden Ware und Rechnung aus.

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Wer nicht direkt selbst an w-support schicken will, schickt das Gerät halt seinem Verkäufer. Die sind (insbes. Onlinehändler und Provider) zwar immer schnell dabei, diese Bürde dem Kunden aufzutragen. Letztlich ist aber der Verkäufer nunmal derjenige, der per Gesetz für eine Reparatur zu sorgen hat. Und: Er muß natürlich auch die kompletten Portokosten (Hin- und Rücksendung) tragen.


    Da alle T610 noch innerhalb der ersten 6 Monate der gesetzlichen Gewährleistung sind, muß man sich aber gar nicht mit einer Reparatur abfinden. Bei Geräten mit Rauschbug würde ich vom Verkäufer sofort ein neues Gerät verlangen. Auch dies ist per Gesetz geregelt - das Nachbesserungsrecht, welches sich Händler früher einmal per AGB einräumen konnten, gibt es nicht mehr. Bei Defekten kann der Kunde nach eigenem Gusto Reparatur oder Lieferung eines anderen Gerätes verlangen.


    Problematisch wird es IMHO wenn die Lautstärke runtergedreht ist. Mein T610 ist einfach viel zu leise im Vergleich z.B. zum T39m. Ich hab schon einige Male das Klingeln nicht gehört und wenn ich unterwegs bin und ein Auto fährt vorbei kann ich meinen Gesprächspartner schon nicht mehr hören während eines Telefonates.
    Nur steht ja nirgends, wie laut der Ton mindestens sein muss, damit das Gerät nicht defekt ist. "Wurde nach den Maßgaben von SE repariert". Echt toll, und was heißt das jetzt? Naja, ich werd mein T610 mal an Komsa schicken und schauen was die dazu sagen...

    Ist immer Auslegungssache. Wenn ich mir teilweise einstweilige Verfügungen gegen Mobilfunkbetreiber anschaue: da muss E-Plus z.B. alle Werbeflyer einstampfen, weil "10 Jahre E-Plus" drauf steht und T-Mobile das nicht passt o.ä.


    Aber wenn man ganz genau alles beschreibt sollte es keine Probleme geben. Beim Monitor z.B. müsste man eigentlich schreiben: "Als der Monitor wieder bei uns eintraf konnten wir keine Änderung feststellen, wir haben es nicht geschafft dass er ein Bild anzeigt" (denn er muss ja nicht unbedingt kaputt sein). Ich denke aber dass eine Tatsachenschilderung nicht einer Verleumdung gleich kommt. Dein Vater macht sich hier IMHO zu große Sorgen. Dann müssten ja auch heise und andere Zeitschriftenverlage, die die Erfahrungen von usern abdrucken beim Kauf von Computern stets Klagen wg. Verleumdung bekommen. Dort sieht man aber meist nocht nicht einmal eine Richtigstellung von Tatsachen, auf die die Firma ggf. ein Anrecht hätte....