In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für die Einkommensteuererklärung 2008 gilt eine Frist bis zum 31. Mai 2009, die aber verlängert werden kann.
Die Verpflichtung
besteht u. a. dann, wenn
• Sie oder Ihr Ehegatte noch andere einkommensteuerpflichtige Einkünfte, z. B.
Zinsen aus Sparguthaben oder Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen haben und die positive Summe dieser Einkünfte mehr als 410 Euro beträgt; bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird – soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden – ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro (Ehegatten 102 Euro) und ein Sparer-Freibetrag von 750 Euro (Ehegatten 1500 Euro) berücksichtigt; Renten sind bei der Ermittlung der Einkünfte nur mit dem steuerpflichtigen Anteil und nach Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags von insgesamt 102 Euro steuerlich zu erfassen,
• Sie oder Ihr Ehegatte steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld – einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld –, Krankengeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte bezogen haben und die positive Summe mehr als 410 Euro beträgt,
• das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag eingetragen hat; das gilt nicht, wenn lediglich der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der
Pauschbetrag für Hinterbliebene, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in
Sonderfällen (Seite 21) eingetragen oder die Kinderfreibetragszahl geändert worden ist,
• Sie oder Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben, der nach Steuerklasse VI
besteuert worden ist,
• Sie und Ihr Ehegatte Arbeitslohn bezogen haben und der Arbeitslohn eines
Ehegatten nach der Steuerklasse V besteuert worden ist.