Beiträge von marlborolights

    Re: Wie schließe ich einen sicheren Tausch ab?



    Vielleicht hilft das hier ein wenig:


    Ich bin ein Link


    Gruss

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Der einzige, der hier was behauptet, bist Du. Ich stelle lediglich Mutmaßungen an, wie es möglicherweise sein könnte, oder vielmehr, wie es sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht verhält.


    Und dass die Formulierung (sinngemäß): "Für 600,- würde ich das Teil kaufen" möglicherweise eben doch als Willenserklärung angesehen werden kann, soweit war der Thread schon vor Deinen ersten Ergüssen, und daran hat sich auch nach Deinem substanzlosen Geschreibsel nichts geändert.


    Da nicht abzusehen ist, dass Du Deine Feststellungen mit - insbes. für das schweizer Rechtssystem - substantiellen Fakten unterlegen kannst und daher weitere Wortbeiträge nicht geeignet sein werden, um hier zusätzliche Klarheit reinzubringen, ist die Disukssion hiermit für mich beendet.


    Wenn ich etwas unverbindlich machen möchte, wähle ich den Konjunktiv! :)


    Bitte deklariere deine Mutmassungen doch dann bitte zukünftig als ebensolche, nicht, dass sich mal jemand aus Versehen aufgrund von Kommunikationsstörungen auf den Schlips getreten fühlt! :D


    Mit anderen Worten, du gibst auf.


    Ich wünsche allen Beteiligten eine angenehme Nachtruhe :)


    Gruss

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
      Dexter, Klose1:



    Mir gehts halt nur ums Prinzip. Ich halte es für verantwortungslos, wenn man einfach irgendwelche Behauptungen in den Raum stellt, ohne wirklich zu wissen, wovon man spricht. Und das ist hier bei marlborolights der Fall.


    Infame Verleumdung! Woher erschliesst sich dir diese "Kentnnis"?:cool:


    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Und um dem eventuell folgenden Argument von ihm, ich wüsste ebenfalls nicht genau Bescheid, zuvorzukommen: Stimmt, das ist so. Allerdings stelle ich mich auch nicht hin und behaupte irgendwelches Zeugs.


    Das stimmt so nicht, du hast gar keine Ahnung! :D
    Du behauptest hier die ganze Zeit irgendwelches Zeugs.



    Mystic - gib uns doch mal bitte die AGBs des Händlers


    Ja, Hauser, mein Statement bezüglich der Anzahlung bezog sich lediglich auf die Reservation, ist doch klar!
    Noch einmal für dich:


    Reservation + Anzahlung => Kaufvertrag


    Ich weiß nicht, warum du mir ständig Wörter in den Mund legen willst, die ich so nicht gesagt habe. Deine Argumentationen erinnern mich doch sehr an das Hornberger Schiessen! :D


    Um es abzukürzen, eine provisorische Reservation, wie er sie abgegeben hat, ist absolut unverbindlich und verpflichtet zu nichts! :)
    Dies hat der Händler ja sogar geschrieben.


    Ich denke, auch du wirst mir sicher zustimmen, dass die Aussage"


    Ist mir doch etwas zu teuer...


    Meine "Schmerzgrenze": ca. 600


    Hoffentlich bessert sich die Situation bald..."


    nicht als Willenserklärung zu werten sein kann.

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Kannst Du Quellen für diese These nennen? Kannst Du insbes. Quellen nennen, die diese These auch für Kaufverträge bestätigen, die sich auf normale Verbrauchsgüter (und um solche geht es hier ja unzweifelhaft) beziehen? Dass unter bestimmten Voraussetzungen auch in D Anzahlungen durchaus statthaft sind, ist bekannt. Voraussetzung für das Zustandekommen von Verträgen sind sie aber hierzulande nicht, und in der Schweiz ist das vermutlich, zumindest für normale Gebrauchsgüter, auch nicht anders. Es sei denn, Du kannst Deine These mit irgendwas belegen.


    Du möchtest nun Quellen von mir über die Geschäftsbedingungen von Unternehmen, deren AGBs enthalten, dass eine Reservation lediglich durch eine geleistete Anzahlung bindend ist?


    Warum? Er hat doch keine Anzahlung geleistet. Ich habe im schweizer Recht keinen Passus gefunden der aussagt, eine Reservation führe automatisch zum Kaufvertrag.


    Du schreibst, Anzahlungen seien in Deutschland keine Voraussetzung für das Zustandekommen von Verträgen, in der Schweiz auch nicht, habe ich auch nie behauptet, ich sagte, eine Reservation + Anzahlung erfüllen den Bestandteil einer gegenseitigen Willenserklärung!


    Anzahlungen werden in der Schweiz für diverse Güter verlangt, um von der Informationsphase in die Abwicklungsphase zu kommen, z.B unter anderem in der Gastronomie, in der Immobilienwirtschaft.


    Interessant wären in diesem Zusammenhang übrigens die AGB's des Onlinehändlers.

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Warum sollte ich das nochmal zugeben? Habe ich doch bereits gesagt. Der Punkt ist nur: Du hast auch keine... ;)


    Ich wollte eigentlich ein Werk von Hakan Nesser lesen, aber nun gut.


    Im E-Commerce führt in der Vereinbarungsphase ein Zustandekommen zweier übereinstimmender Willenserklärungen der Geschäftspartner zu einem Vertrag. Die Konditionen wie Preis, Lieferbedingungen, Garantien, Gewährleistungen, etc. werden ausgehandelt. Im einfachsten Fall wird in einem E-Shop ein Bestellantrag vom Kunden ausgefüllt und vom Händler ein Akzept in Form einer E-Mail (Auftragsbestätigung) geschickt. Im Schweizer aber auch im deutschen Recht sind Kaufverträge (mit speziellen Ausnahmen) formfrei. Der abgeschlossene Vertrag stellt das Ende der Vereinbarungsphase dar.


    So, nun geht es also darum zu klären, ob eine vorgenommene Reservierung als Willenserklärung anzusehen ist, richtig?


    Sind wir soweit schon mal pari?


    PS: Der schweizer Händler wird sich vermutlich nie wieder bei ihm melden und ich muß mich jetzt hier herumstreiten :)

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Wollte ja eigentlich erst nicht, aber andererseits habe ich halt auch ein schlechtes Gewissen, Menschen bewußt dumm sterben zu lassen. Daher:


    @malborolights: Für das Zustandekommen eines Kaufvertrags bzw. einer verbindlichen Bestellung ist eine Anzahlung in keiner Weise erforderlich. Es ist sogar eher im Gegenteil so, dass nach gängiger Rechtssprechung Anzahlungen grundsätzlich gar nicht statthaft sind; sie können allenfalls bei Waren erhoben werden, die speziell für den Besteller angefertigt werden (z.B. Möbel).


    Ob im vorliegenden Falle ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kam oder nicht, ist, wie bereits von ChickenHawk ausgeführt, nicht so ganz klar ersichtlich. Vor allem können wir schlecht beurteilen, wie das Ganze nach schweizer Recht aussieht. Nach deutschem Recht hätte er sowieso keine Probleme, da das Ganze eine reine Onlinegeschichte war und er somit ohnehin 14 Tage lang ohne Grundangabe vom Kauf zurücktreten könnte (wobei er allerdings trotzdem zunächst die Ware annehmen müsste). Wie das nach schweizer Recht aussieht, wissen wir nicht. Und Du auch nicht. Ich bin aber relativ sicher, dass eine Anzahlung auch in der Schweiz nicht zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist. In Deutschland ist das jedenfalls auf keinen Fall so. Daher die völlig zutreffende Feststellung, dass es Dir hier leider am nötigen Grundwissen fehlt, um eine kompetente Einschätzung abgeben zu können.


    Lieber Bigblue,


    mir ist das Deutsche Fernabsatzgesetz aus 2001 durchaus bekannt, wie du selber so schön sagst, es gilt in Deutschland!
    Gib doch einfach mal zu, dass du absolut keine Ahnung hast, wie sich der Sachverhalt in der Schweiz verhält. Wie die Situation in Deutschland ist, interessiert in diesem Zusammenhang wirklich niemanden, Thema verfehlt, setzen, sechs.


    Aber erst einmal pöbeln, pauschalieren & profilieren wollen

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Naja, er behauptet es; Ahnung hat er jedoch nicht wirklich... ;)


    Vielleicht solltest du in diesem Falle nicht von dir auf andere schliessen? :)


    Möge er mir bitte den Passus in den Auszügen des Mailverkehres zeigen, in dem er verbindlich etwas bestellt?


    Er hat keine Anzahlung geleistet, dies ist entscheidend!