@ hoermann
kann es eventuell auch sein, dass Du da was nicht verstehst und Dich in was verrennst?!
VF bietet ein N6630 mit bestimmten Eigenschaften an.
Fakt ist, es ist ein N6630, die angeboten Eigenschaften sind vorhanden, die von Dir vermißten Eigenschaften sind nicht angeboten worden.
SOFTWARE GEHÖRT NICHT ZUR HARDWARE!!!
bedeutet: egal ob Computer oder Handy, wenn eine bestimmte Hardware wie das N6630 (o. jeder x-beliebige PC) angeboten wird, sagt das in keiner Weise etwas über die Software aus, es sei denn, diese ist näher beschrieben bzw. als Lieferumfang ausgewiesen.
aber wenn Du meinst, dass Dein Rechtverständnis das richtige ist, solltest Du es Dir vielleich von einem Richter bestätigen lassen ...klage!
...auf das Ergebnis bin ich schon sehr gespannt und meine auch schon das Urteil zu erahnen