Beiträge von unikum

    John


    Welche TakeMS Karten hast du vorliegen? Es gibt ja zwei verschiedene Arten davon. Ehrlich gesagt kann ich mir nicht vorstellen, dass Händler mit über 470 Bewertungen (99,6% positiv) zig negative Bewertungen riskieren wollen und ein 14-tägiges Rückgaberecht einräumen...

    Ich frage mich nur, weshalb noch vor ener Woche eine 64 MB DV RS-MMC 25,- Euro, eine 128 MB DV RS-MMC bei Phone House etc. gut 45,- Euro kostete und jetzt eine 512 MB für 49,-?? Das kann ja eigentlich fast nicht sein.


    Vielleicht ist es wirklich nur eine RS-MMC die zufälligerweise auch mit dem 6630 geht (wie angeblich bei den ATP RS-MMCs); das würde aber einen höheren Stromverbrauch und damit niedrigere Akkulaufzeiten bedeuten.
    Die bei TakeMS hätten meiner Meinung nach doch längst eine Pressemitteilung rausgegeben, wenn sie die ersten Hersteller einer DV RS-MMC dieser Größe wären. Ich finde es jedenfalls komisch.

    Ich bekam dies zur Antwort


    "Es funktioniert, kein Rückgaberecht!
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr TOP MobileCity-Team"




    Ich habe trotzdem meine Zweifel, ob es sich um eine DV RS-MMC handelt. Vielleicht ist es doch nur eine normale RS-MMC die zufälligerweise mit dem 6630 kompatibel ist. Der Akkulaufzeit würde das dann sicher schaden.


    Denn merkwürdig ist ja doch, dass auf der Herstellerseite
    http://www.takems.de/mmccard.htm
    von einer 512 MB RS-MMC noch gar nicht die Rede ist - geschweige denn von einer 512 MB DV RS-MMC

    Hallo, kann einer derjenigen, die ein Motorola A1000 haben, mal einen Erfahrungsbericht schreiben.


    Stabilität, Funktionsumfang, vielleicht auch ein Vergleich mit Nokia 6630 usw.


    Insbesondere z.B. auch das Branding bei Geräten von "3" aus Österreich. Wie gut funktionieren die Geräte mit deutschen Providern?

    Nein § 312f Abs. 1 BGB: Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden.


    So jedenfalls in Deutschland. Ich schätze mal, dass es eine ähnliche Regelung auch in Österreich gibt.



    Für Österreich:


    § 5e KSchG. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz
    geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen
    Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten
    Fristen zurücktreten. Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung
    innerhalb der Frist abgesendet wird.
    (2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag
    nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die
    Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei
    Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des
    Vertragsabschlusses.
    (3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d
    Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist drei
    Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der Unternehmer
    seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist nach, so beginnt
    mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen durch den
    Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist zur Ausübung des
    Rücktrittsrechts.


    § 5f. Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über
    1. Dienstleistungen, mit deren Ausführung dem Verbraucher
    gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen
    (§ 5e Abs. 2 erster Satz) ab Vertragsabschluß begonnen wird,
    2. Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung
    der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen
    Einfluß hat, abhängt,
    3. Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die
    eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
    die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
    geeignet sind, die schnell verderben können oder deren
    Verfallsdatum überschritten würde,
    4. Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die
    gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
    5. Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von
    Verträgen über periodische Druckschriften (§ 26 Abs. 1 Z 1),
    6. Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sowie
    7. Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs. 4 Z 1
    und 2).