Blöd. Habe beim Durchlesen gemerkt, dass booner und ich doch eigentlich das gleiche gemeint haben. Also einfach als Ergänzung ansehen.
Nur die Formulierung in folgendem Quote ist etwas ungünstig. Es werden natürlich nicht 16% von Ausgangspreis abgezogen, sondern 13,8 %. Aber das ist nur ein kleiner Verwechsler, die Aussage an sich war richtig.
ZitatOriginal geschrieben von booner
Edit: Falsch formuliert: Es müssen 16% vom Ausgangspreis abgezogen werden, der Rest wird dann mit dem Gutscheinwert verrechnet.
Ich gehe mal von einem Warengutschein aus, den man z. B.verschenken kann. Da ist ja dann die USt schon im Preis mit drin. Verschenkt man einen 50 EUR Gutschein, hat man doch eigentlich einen Gutschein über 43,10 EUR Netto plus 16% USt verschenkt.
Wird nun also damit ein Produkt gekauft, wird vom Brutto-Ausgangspreis der Brutto-Wert des Gutscheins abgezogen. Lässt man sich die USt zurückerstatten, muss das doch die Steuer sein, die man - wann auch immer - für das Produkt bezahlt hat. Also in diesem Fall vom Ausgangspreis. Man erhält also auch die USt zurück, die der ursprüngliche Käufer des Gutscheins bezahlt hat.
Beispiel:
Oma schenkt Andi einen MM-Gutschein über 50 EUR. Dabei hat sie 43,10 EUR + USt bezahlt.
Andi kauft ein Produkt für 150 EUR, um es nach Syrien zu verschicken.
Diese 150 EUR setzen sich zusammen aus 129,31 EUR plus 20,69 EUR USt.
Andi bezahlt also noch 100 EUR bar. Lässt er sich die Steuer zurückerstatten, muss er 20,69 EUR zurückerhalten, obwohl er nur 13,79 EUR davon selbst bezahlt hat.
Denn wenn das nicht so wäre, hätte das Unternehmen ja USt kassiert für eine Ware, die gar nicht tatsächlich hier verkauft wurde.
Oder liege ich da irgendwo falsch?
Kann natürlich sein, dass Gutscheine in den AGB irgendwie besonders behandelt werden, so à la als eigenes Produkt betrachtet und damit nicht USt-erstattungsfähig. Von dieses Aspekten habe ich aber keine Ahnung, mich interessiert nur das rein logische. ![]()