Hi,
kann ich meine Fyve_karte auch über die Handytankstelle Amazon-Kreditkarte wie eine normale vodafone Karte aufladen? Hat das schonmal jemand probiert. Normale Aufladecodes aussem Supermarkt und von der Tanke sollen ja auch funktionieren?
ChrisO2
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Hi,
kann ich meine Fyve_karte auch über die Handytankstelle Amazon-Kreditkarte wie eine normale vodafone Karte aufladen? Hat das schonmal jemand probiert. Normale Aufladecodes aussem Supermarkt und von der Tanke sollen ja auch funktionieren?
ChrisO2
Dankeschön! :top:
Wie gut das du kein Mobilfunkanbieter bist. Haha. ![]()
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von mausi25_ef
ChrisO2
diese Fehlermeldung bekomme ich bei meinem Vertrags O2o. Aber am krassesten ist es die neue Karte, da komme ich nicht mal zur PIN eingabe um an meine Daten oder Vertragsänderungen zu kommen.
Kontaktforumular is genau so gaga.
Ich habe meine O2o Karten erstmal aus dem handy genommen und nutze T-Mobile, solange bis die endlich mal erreichbar sind und die fehler behoben haben.
Hast du eine Rufnummer zu O2 portiert oder ist das eine neue Nummer? Bei mir hab ich das Problem nur mit der Karte mit importierter Nummer, die anderen funktionieren....
ChrisO2
Selbst das Kontaktformular funktioniert in dem Account nicht!
Habe es über den Kontakt für Neukunden probiert, aber auch da gab es eine Fehlermeldung, weshalb ich mir nicht sicher bin, ob das rausgegangen ist. Ich probiers jetzt mal mit nem Fax.
Das ist übrigens wieder ein Vorteil bei der Telekom, da gibt es wenigstens ´ne email-Addi oder ein vernünftiges Kontaktformular....
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von Geordi.de
DAS würde mich auch interessieren.
Edit:
Noch eine - für mich - sehr wichtige Frage:
Kann man mit dem "T-Mobile Call & Surf Mobil S" ein Smartphone auch mit einem Exchange-Server synchronisieren? Mir wurde nämlich letztens im Telekom-Shop gesagt, dass div. Dienste bei dieser "Light-Flat" gesperrt sind (VoIP ist mir bspw. egal).
Das wäre dann nämlich ein K.O.-Kriterium für mich.
thx & so long ...
Geordi.de
Hi,
ich hab zwar nicht diesen Tarif, aber einen anderen wo VOIP etc. gesperrt ist, Exchange klappt aber Problemlos mit dem Firmenserver.
Chris
Hi,
bekomme seit Wochen unter meiner (prepaid) Kennung unter o2online "Mein O2" diese tolle Fehlermeldung:
Ihre Anfrage konnte nicht bearbeitet werden
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
aus technischen Gründen steht Ihnen unser System derzeit nicht zur Verfügung. Wir arbeiten an der Fehlerbehebung und entschuldigen uns für dadurch entstehende Unannehmlichkeiten.
Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Falls Sie eine Änderung Ihrer Vertragsdaten, Ihres Mobilfunk-Tarifs, der Mobilfunk-Tarifoptionen oder Homezone vornehmen möchten, haben Sie die Möglichkeit, dies auch über die Kurzwahl 1414 (Anruf kostenlos über Ihr Handy im Netz von O2) durchzuführen und von den gleichen Preisvorteilen wie bei einer Änderung über das Internet zu profitieren.
Als O2 DSL Kunde können Sie Festnetzeinstellungen auch selbst über die Tastatur Ihres Telefons ändern. Hinweise hierzu finden Sie in Ihrem O2 DSL Benutzerhandbuch.
Ihr Team von O2
Unter einer anderen Kennung komme ich Problemlos rein. Kann mir jemand sagen an wen ich mich am besten per email wenden kann, damit das überprüft wird? Telefonischen Kontakt hatte ich schon, dort hatte man keinen blassen schimmer und meinte das wär ein temporäres Problem und wollte dem nicht weiter nachgehen.
ChrisO2
ZitatOriginal geschrieben von ashop.tv
Hallo,
es reicht die Portierung diesen Monat einzureichen - solange die Portierung eingereicht und zum Termin bestätigt wird ist klappt das!
Viele Grüße
Hi,
danke. Wenn es da ein Angebot ohne Handy aber mit was anderem gibt, gerne PN.
Chris
Frage zu den 50 Euro Wechselbonus:
Wenn ich den Vertrag in 12/2010 abschliesse, muss dann für den Erhalt der 50 Euro auch die Rufnummer in 12/2010 portiert werden oder kann die Rufnummer auch noch bis Anfang Januar portiert werden, denn bis dahin läuft der alte Vertrag.
Chris
Hi,
wenn ich das richtig mitbekommen habe, ist der Unfall in Hessen passiert. Dann gilt hier das Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophen- schutz (HBKG)
§61 gibt hier eindeutig Auskunft zur Kostenerstattung bei Feuerwehreinsätzen:
§ 61 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehren
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist bei Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge von Naturereignissen für den Geschädigten gebührenfrei. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 2.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen
1. von der Brandstifterin oder dem Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
2. von der Geschädigten oder dem Geschädigten, wenn sie oder er den Einsatz der Feuer- wehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
3. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
4. von der Betreiberin oder dem Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anla- ge mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
5. von der Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tat- sachen die Feuerwehr alarmiert,
6. von den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder Besitzerinnen oder Besitzern einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst.
(3) Für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, sind die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu er- statten. Kostenpflichtig ist
1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
2. die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache aus- übt,
3. die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde.
Für besondere Härtefälle können Ausnahmeregelungen in den Gebührenordnungen vorgese- hen werden.
(4) Besteht neben der Pflicht der öffentlichen Feuerwehr zur Schadensbekämpfung in den Fäl- len der Allgemeinen Hilfe die Pflicht einer anderen Behörde zur Schadensverhütung und Scha- densbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträ- ger der anderen Behörde nach allgemeinen Rechtsvorschriften oder nach örtlichen Gebühren- ordnungen zu erstatten.
(5) Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden.
Gruß
Chris